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Findok · Richtlinien

UP-4404

5. Ursprungserzeugnisse

geltende FassungRichtlinie2025-0.707.563gilt ab 05.10.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-4404

Wortlaut laut Findok

5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Kapitel 2 über Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren dieses Abkommens (siehe ab Seite 60 ff) enthalten. 5.1.1. Arten des präferenziellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden. 5.1.2. Gebiet der EU Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben. 5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes Nach Artikel 39 des Ursprungsprotokolls dieses Abkommens ist ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis (Ursprungsland) derjenigen Vertragspartei, in der diese im Sinne des Artikels 41 vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei hergestellt wurde oder im Sinne des ANHANGS 3 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurde. Nach Artikel 38 lit h des Ursprungsprotokolls dieses Abkommens bedeutet Herstellung jegliche Be- oder Verarbeitung einschließlich des Zusammenbauens. Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland. 5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten. 5.2. Allgemeine Vorschriften Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden: a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Der Artikel 41 des Ursprungsprotokolls enthält eine Aufzählung von Erzeugnissen die in einer Vertragspartei als vollständig gewonnen oder hergestellt gelten (zB dort angebaute, gezüchtete, geerntete oder gepflückte Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse). b)Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in der Vertragspartei hergestellt worden sind. c)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie alle geltenden Voraussetzungen des Anhangs 3 (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erfüllen. Nach Artikel 39 Absatz 2 ist, wie auch in anderen Präferenzregelungen der EU ein stufenweiser Ursprungserwerb (auch "Baukastenprinzip" genannt), möglich. Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird. 5.3. Ursprung durch Kumulierung 5.3.1. Grundsätzliches Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, sofern dieses mit Präferenznachweis eingeführt wurde und braucht demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend gefertigt zu werden. Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden. 5.3.1.1. Bilaterale Kumulierung Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn die an einem Erzeugnis vorgenommene Fertigung nicht über eine Minimalbehandlung hinausgeht. 5.3.1.2. Volle Kumulierung Ein Ausführer darf die in der anderen Vertragspartei an Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft vorgenommene Fertigung für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die an einem Erzeugnis vorgenommene Fertigung nicht über eine Minimalbehandlung hinausgeht. Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung für ein solches Erzeugnis ausfüllen kann, muss er von seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang 6 (Lieferantenerklärung) oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben erhalten, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist. Diese Informationen gelten für eine einzige Sendung (Einzellieferantenerklärung) oder mehrere Sendungen (Langzeitlieferantenerklärung) desselben Vormaterials. Die Langzeitlieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. 5.3.2. Drittlandsmaterialien Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden. 5.3.3. Andorra (Anhang 8 des Ursprungsprotokolls) Erzeugnisse der HS-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt. Das Ursprungsprotokoll des Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse. 5.3.4. San Marino (Anhang 9 des Ursprungsprotokolls) Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt. Das Ursprungsprotokoll des Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse. 5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung) (1) Eine Ware gilt gemäß Artikel 41 des Ursprungsprotokolls als vollständig im Gebiet eines Vertragspartners erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen. Als vollständig in der EU oder im Vereinigten Königreich gewonnen oder hergestellt gelten: a)dort angebaute und geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse, b)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene oder entnommene mineralische Erzeugnisse; c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e)Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden; f)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; g)Erzeugnisse aus der Aquakultur, wenn Wasserorganismen, einschließlich Fische, Weichtiere, Krebstiere, andere wirbellose Wassertiere und Wasserpflanzen, aus einem Saatbestand wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen, Setzlingen, Larven, Brutlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) oder anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durcherzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räuber; h)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Schiff einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; i)Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden; j)aus dem Meeresboden oder Untergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern sie über das Recht zur Ausbeutung oder Nutzung des Meeresbodens oder Untergrunds verfügen; k)Abfall und Schrott, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen; l)Abfall und Schrott, der aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurde, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind; m)dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse. Hinweis zu lit. a: Gemäß Bemerkung 9 des Anhangs 2 (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gilt für Landwirtschaftliche Erzeugnisse Folgendes. Landwirtschaftliche Erzeugnisse des Abschnitts II des Harmonisierten Systems und der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten als Ursprungserzeugnisse des Gebiets dieser Vertragspartei, auch wenn sie aus einem Drittland eingeführten Samen, Zwiebeln, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropflingen, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen stammen. (2) Als "Schiff einer Vertragspartei" oder "Fabrikschiff einer Vertragspartei" nach Absatz 1 gelten Schiffe oder Fabrikschiffe, die a)in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich registriert sind; b)die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs fahren und c)die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: sie sie sind zu mindestens 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs oder sie sind Eigentum einer juristischen Person oder mehrerer juristischer Personen: sind zu mindestens 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs oder sie sind Eigentum einer juristischen Person oder mehrerer juristischer Personen: A)die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einer Vertragspartei haben und B)zu mindestens 50 % im Eigentum öffentlicher Stellen, Staatsangehöriger oder juristischer Personen eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs stehen. 5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Herstellung) 5.5.1. Grundsätzliches - erzeugnisspezifische Ursprungsregeln Anhang 3 In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Herstellung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferenziellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Herstellung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in Anhang 3 (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Ursprungsprotokolls vorgesehen sind. Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln - "Ursprungsliste" (Anhang 2 des Ursprungsprotokolls) zu beachten. Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen. Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in der Spalte "Erzeugnisspezifische Ursprungsregel" angeführt. Der Anhang 3 des Abkommens (siehe Seite 1032 ff) enthält die grundsätzlich anzuwendende Ursprungsliste. Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln sind in der Spalte 2 angeführt. Sofern in dieser Spalte mehrere Möglichkeiten vorhanden sind, besteht eine Wahlmöglichkeit. Eine Alternativregel in einer zusätzlichen Spalte (wie in den meisten anderen Präferenzregelungen der EU) ist hier nicht gegeben. 5.5.2. Ursprungskontingente und Alternativen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3 und Kennzeichnung der Ursprungsnachweise sowie vorläufige produktspezifische Ursprungsregeln für bestimmte Waren Die Anhänge 4 und 5 bieten für bestimmte Waren alternative bzw. vorläufige Ursprungsregeln. 5.5.2.1. Ursprungskontingente und Alternativen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3 und Kennzeichnung der Ursprungsnachweise Der Anhang 4 des Ursprungsprotokolls enthält Alternativen und Kontingente für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3 (Thunfischkonserven, bestimmte Aluminiumerzeugnisse). Eine nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: "Ursprungskontingente - Erzeugnis mit Ursprung gemäß Anhang 4". 5.5.2.2. vorläufige produktspezifische Vorschriften für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge Der Anhang 5 des Ursprungsprotokolls enthält vorläufige (derzeit bis Ende 2026) produktspezifische Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und bestimmte Elektrofahrzeuge des Kap. 87. 5.5.3. Ausnahme (allgemeine Toleranz) Erfüllt ein Erzeugnis aufgrund der Verwendung eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft bei seiner Herstellung die Voraussetzungen des ANHANGS 3 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) nicht, so gilt dieses Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern a)das Gesamtgewicht der bei der Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; b)der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei allen anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder c)für ein in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die in den Bemerkungen 7 und 8 von Anhang 2 (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln) festgelegten Toleranzen gelten. Die in den Ursprungsregeln der Ursprungsliste selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich. Die Toleranz gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt (siehe Abschnitt 5.4.) wurden. Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien nach der Ursprungsregel des Anhangs 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, so gilt die Toleranz für die Summe dieser Vormaterialien. 5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung) 5.6.1. Grundsätzliches Der Aspekt der Minimalbehandlung ist als Zusatzvoraussetzung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen bei Verwendung drittländischer Vormaterialien zu beachten. Minimalbehandlungen von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen HS-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln. 5.6.2. Definition Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge, und zwar wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden: a)Behandlungen, wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, das Erzeugnis während des Transports oder der Lagerung in seinem Zustand zu erhalten; Behandlungen wie Kühlung, Gefrieren oder Belüftung zur Haltbarmachung gilt als unzureichend, während Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, die dazu bestimmt sind, einem Erzeugnis besondere oder andere Eigenschaften zu verleihen, nicht als unzureichend angesehen werden; b)Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c)Waschen, Reinigen oder Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d)Bügeln von Textilien und Textilwaren; e)einfaches Anstreichen oder Polieren; f)Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen und Bleichen von Reis, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; g)Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker in fester Form; h)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen oder Gemüse; i)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j)Sieben, Aussondern, Einordnen oder Sortieren, einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten; k)einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, einfaches Befestigen auf Karten oder Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l)Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen; m)einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien; n)einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnung mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert, oder Dehydrierung oder Denaturierung von Erzeugnissen; o)einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware oder Zerlegen eines Erzeugnisses in seine Teile; p)Schlachten von Tieren. In diesem Zusammenhang gilt eine Behandlung als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch eigens hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. Bei der Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Erfolgen die vorstehend genannten Vorgänge im Zusammenhang mit anderen Arbeiten an der Ware, ist der so getätigte Herstellungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann herangezogen werden, dass mehr als eine Minimalbehandlung dann vorliegt, wenn Vormaterialien mitverwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Herstellungslandes und für die übliche Funktion der Fertigware selbst relevant sind. 5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen 5.7.1. Maßgebende Einheit/Einreihung (Art. 44 des Ursprungsprotokolls) Die maßgebende Einheit, die jeweils die vorgesehene Ursprungsregel erfüllen muss, ist jene Einheit, die auch als Grundlage für die Tarifierung herangezogen wird. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 5.9. Beispiel: Ein Metallluster mit beigepackten Gläsern ist ein einheitlicher Beleuchtungskörper, eine Maschine mit getrennt verpackter elektronischer Steuerung ist eine einheitliche Maschine und ebenso bildet ein Segelboot mit beigelegtem Segel eine tarifarische Einheit. In diesen Fällen müssen alle Komponenten bei der Beurteilung des Ursprungs der gesamten Ware mitberücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass für die maßgebende Einheit entweder Ursprung in ihrer Gesamtheit vorliegt oder nicht. 5.7.2. Umschließungen, Verpackungsmittel und Behältnisse (Artikel 45 und 46 des Ursprungsprotokolls) Verpackungsmittel und Behältnisse, in denen ein Erzeugnis für die Versendung verpackt wird, werden bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt. Verpackungsmaterialien und -behälter, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt, außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) gilt. 5.8. Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial werden mit dem Gerät, der Maschine, dem Apparat oder dem Fahrzeug zusammen als Einheit angesehen, wenn sie mit dem Produkt eingereiht und geliefert, aber nicht getrennt von dem Produkt in Rechnung gestellt werden und der Art, Menge und Wert entsprechen, wie es für das Erzeugnis üblich ist. Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs der Ware grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, dass für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) gilt. 5.9. Warenzusammenstellungen Außer wenn in der Ursprungsliste etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des HS als Ursprungserzeugnis, a)sofern alle Bestandteile der Warenzusammenstellung Ursprungserzeugnisse sind, oder b)wenn diese aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15% des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. 5.10. Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a)Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel; b)zur Prüfung oder Kontrolle des Erzeugnisses verwendete Ausrüstung, Geräte und Hilfsmittel; c)Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel; d)Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen; e)für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien; f)bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien und g)andere bei der Herstellung verwendete Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen oder nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollen. 5.11. Verbindliche Vorabauskünfte zum Ursprung 1.Jede Vertragspartei erteilt durch ihre jeweilige Zollbehörde auf Antrag von Wirtschaftsbeteiligten verbindliche Vorabauskünfte, in der die Behandlung für die betroffenen Waren dargelegt wird. Diese Vorabauskünfte werden schriftlich oder in elektronischer Form in fristgebundener Weise erteilt und enthalten alle nach den Gesetzen der die Auskunft erteilenden Vertragspartei erforderlichen Informationen. 2.Verbindliche Vorabauskünfte sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Tag des Beginns ihrer Geltungsdauer gültig, es sei denn, die Vorabauskunft entspricht nicht mehr dem Recht oder den Tatsachen oder Umstände, die der ursprünglichen Vorabauskunft zugrunde lagen, haben sich geändert. 3.Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnen, wenn die in dem Antrag aufgeworfene Frage Gegenstand einer Überprüfung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ist oder wenn sich der Antrag nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der verbindlichen Vorabauskunft oder eine beabsichtigte Verwendung eines Zollverfahrens bezieht. Lehnt eine Vertragspartei es ab, eine verbindliche Vorabauskunft zu erteilen, so setzt sie den Antragsteller davon umgehend schriftlich in Kenntnis, wobei sie den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für ihre Entscheidung darlegt. 4.Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens a) die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft einschließlich der vorzulegenden Angaben und des Formats; b) die Frist, innerhalb derer eine verbindliche Vorabauskunft von ihr erteilt wird, und c) die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft. 5.Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert, für ungültig erklärt oder aufhebt, so setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis, wobei sie den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für ihre Entscheidung darlegt. Eine Vertragspartei kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern, für ungültig erklären oder aufheben, wenn der verbindlichen Vorabauskunft unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben zugrunde lagen. 6.Eine von einer Vertragspartei erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für die Vertragspartei hinsichtlich des Antragstellers, der sie begehrte, bindend. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass eine verbindliche Vorabauskunft für den Antragsteller bindend ist. 7.Jede Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers eine Überprüfung einer verbindlichen Vorabauskunft oder einer Entscheidung über den Widerruf, die Änderung oder die Ungültigerklärung einer verbindlichen Vorabauskunft vor. 8.Jede Vertragspartei macht Informationen über verbindliche Vorabauskünfte öffentlich zugänglich, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung trägt, vertrauliche personenbezogene und geschäftliche Informationen zu schützen. 9.Verbindliche Vorabauskünfte werden erteilt in Bezug auf a) die zolltarifliche Einreihung von Waren, b) den Ursprung der Waren und c) alle sonstigen Fragen, auf die sich die Vertragsparteien einigen können. Hinweis: Die Zollbehörden der Vertragspartei können nach ihrem Recht eine verbindliche schriftliche Vorabauskunft zum Ursprung erteilen, bevor eine Ware in ihr Gebiet eingeführt wird. Für eine geplante Warensendung aus der EU in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland besteht gemäß den Regelungen des Abkommens daher die Möglichkeit, bei der dort zuständigen Behörde eine solche Ursprungsauskunft zu beantragen. Der Antrag kann sowohl durch den EU-Exporteur als auch durch den Importeur aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt werden. Dabei gilt jedoch, dass die Art und Weise der Antragstellung auf den jeweiligen nationalen Gesetzen beruht. Umgekehrt können für geplante Warensendungen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in die EU nach den Bestimmungen des Zollkodex der Union verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) beantragt werden. Diese werden in Form einer Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) erteilt. Der Antrag kann entweder durch den EU-Importeur oder durch den Exporteur aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt werden. In letzterem Fall ist erforderlich, dass der Exporteur entweder bereits in der EU registriert ist, bzw. sich in dem Mitgliedstaat registriert, in dem die vUA-Entscheidung beantragt werden soll (EORI-Nummer), oder sich durch einen in der EU ansässigen Vertreter vertreten lässt. Unabhängig von den bestehenden Handelsabkommen besteht zudem die Möglichkeit, eine vUA-Entscheidung unmittelbar bei den zuständigen Behörden der EU zu beantragen. Diese ist jedoch ausschließlich für die Zollbehörden der EU bindend und entfaltet gegenüber den Behörden der Vertragspartei keine Wirkung. Das bedeutet, dass bei der Einfuhr in den jeweiligen Partnerstaat die dortigen Behörden trotz einer vorliegenden EU-vUA-Entscheidung zu einer abweichenden Beurteilung der Ursprungseigenschaft gelangen können. Diese Feststellung wäre dann für die Entscheidung über die Gewährung einer Präferenzbehandlung in der Vertragspartei maßgeblich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.707.563
GZ der Erstfassung
2021-0.040.576
Stammnummer
79243
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 9)
Gültig
05.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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