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Findok · Richtlinien

UP-4404

10. Ceuta und Melilla

überholte Fassung (bis 28.02.2021)Richtlinie2021-0.040.576gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-4404

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 28.02.2021.

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls Für die Zwecke dieses Protokolls schließt der Ausdruck "Vertragspartei" im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein. Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Das Vereinigte Königreich unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr der gleichen Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, der aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union unterzogen werden. 10.2. Besondere Bestimmungen Die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren dieses Ursprungsprotokolls gelten sinngemäß für aus dem Vereinigten Königreich nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach dem Vereinigten Königreich ausgeführte Erzeugnisse. Für diese Zwecke gelten Ceuta und Melilla als ein Gebiet. Artikel ORIG.4 (Ursprungskumulierung) gilt für die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Union, (dem Vereinigten Königreich) und Ceuta und Melilla. Die Ausführer tragen in Feld 3 des Textes der Ursprungserklärung je nach Ursprung des Erzeugnisses "Vereinigtes Königreich" oder "Ceuta und Melilla" ein. Die spanischen Zollbehörden sind für die Anwendung und Durchführung dieses Ursprungsprotokolls in Ceuta und Melilla zuständig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.040.576
Stammnummer
79243
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 9)
Gültig
01.01.2021 bis 28.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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