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Findok · Richtlinien

UP-4404

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

überholte Fassung (bis 03.05.2021)Richtlinie2021-0.153.010gilt ab 01.03.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-4404

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2021 bis 03.05.2021.

Wortlaut laut Findok

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle | EU | Europäische Union | Ursprungsliste | Anhang ORIG-2 des Abkommens "Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln", ORIG-2A "Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs Orig-2" und Anhang ORIG-2B "Vorläufige produktspezifische Vorschriften für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge" | Ursprungsprotokoll | Kapitel 2 des Abkommens über Ursprungsregeln samt den Anhängen ORIG-1 bis ORIG-6 | Vertragspartner | EU und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland | WTO | World Trade Organisation 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Einreihung" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; 2."Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; 3."Ausführer" eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt; 4."Einführer" eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt; 5."Vormaterial" jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Bestandteile, Zutaten, Rohstoffe oder Teile; 6."Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft" ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Ursprungsprotokolls für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann; 7."Erzeugnis" das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für ein anderes Erzeugnis bestimmt ist; 8."Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen; Weitere Begriffsbestimmungen zur Auslegung der Listenregeln hinsichtlich Zolltarif, Nettogewicht, Zollwert, Ab-Werk-Preis, MaxNOM, usw. befinden sich im ANHANG ORIGIN-1 des Abkommens (Bemerkungen 4 bis 6), S. 482 bis 485 1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die Gebiete der EU und des Vereinigten Königreichs; 2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und des Vereinigten Königreichs; 3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Ziffer 1. angeführten Abkommen ergibt; 4."Ursprungsregeln" die im anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen; 6."Präferenznachweis" jene Erklärung (genannt Erklärung zum Ursprung), die bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt; 7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört; 8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind; 9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.153.010
GZ der Erstfassung
2021-0.040.576
Stammnummer
79243
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 9)
Gültig
01.03.2021 bis 03.05.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF