Findok · Richtlinien
UP-4404
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
überholte Fassung (bis 03.05.2021)Richtlinie2021-0.153.010gilt ab 01.03.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-4404
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2021 bis 03.05.2021.
Wortlaut laut Findok
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
1.1. Abkürzungen
Übersichtstabelle
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EU
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Europäische Union
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Ursprungsliste
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Anhang ORIG-2 des Abkommens "Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln", ORIG-2A "Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs Orig-2" und Anhang ORIG-2B "Vorläufige produktspezifische Vorschriften für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge"
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Ursprungsprotokoll
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Kapitel 2 des Abkommens über Ursprungsregeln samt den Anhängen ORIG-1 bis ORIG-6
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Vertragspartner
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EU und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
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WTO
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World Trade Organisation
1.2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1."Einreihung" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
2."Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
3."Ausführer" eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt;
4."Einführer" eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt;
5."Vormaterial" jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Bestandteile, Zutaten, Rohstoffe oder Teile;
6."Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft" ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Ursprungsprotokolls für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann;
7."Erzeugnis" das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für ein anderes Erzeugnis bestimmt ist;
8."Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen;
Weitere Begriffsbestimmungen zur Auslegung der Listenregeln hinsichtlich Zolltarif, Nettogewicht, Zollwert, Ab-Werk-Preis, MaxNOM, usw. befinden sich im ANHANG ORIGIN-1 des Abkommens (Bemerkungen 4 bis 6), S. 482 bis 485
1.3. Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die Gebiete der EU und des Vereinigten Königreichs;
2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und des Vereinigten Königreichs;
3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Ziffer 1. angeführten Abkommen ergibt;
4."Ursprungsregeln" die im anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;
5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen;
6."Präferenznachweis" jene Erklärung (genannt Erklärung zum Ursprung), die bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;
7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;
8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;
9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.153.010
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.040.576
- Stammnummer
- 79243
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.03.2021 bis 03.05.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF