Findok · Richtlinien
UP-4404
11. Schlussbestimmungen
überholte Fassung (bis 28.02.2021)Richtlinie2021-0.040.576gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-4404
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 28.02.2021.
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Ausschuss
Der Partnerschaftsrat kann das Ursprungsprotokoll und seine Anhänge ändern.
11.2. Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren
Dieses Abkommen kann auf Erzeugnisse angewandt werden, die den Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls entsprechen und die sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei versandt werden oder sich unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.040.576
- Stammnummer
- 79243
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 28.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF