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Findok · Richtlinien

UP-4404

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

überholte Fassung (bis 28.02.2021)Richtlinie2021-0.040.576gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-4404

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 28.02.2021.

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.); 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines Vertragspartners sein (Abschnitt 5.); 3.die Ware muss vom Vertragspartner direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.); 4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden, bzw. auf Grund der Gewissheit des Einführers gegeben sein (Abschnitt 8.). 3.2. Präferenzzölle Jede Vertragspartei beseitigt Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei. Für die Zwecke des Ursprungsprotokolls bezeichnet der Ausdruck "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" Waren einer Vertragspartei, bei denen die Ursprungskriterien nach Maßgabe des Ursprungsprotokolls erfüllt sind. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.040.576
Stammnummer
79243
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 9)
Gültig
01.01.2021 bis 28.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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