Findok · Richtlinien
UP-4404
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 28.02.2021)Richtlinie2021-0.040.576gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-4404
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 28.02.2021.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.);
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines Vertragspartners sein (Abschnitt 5.);
3.die Ware muss vom Vertragspartner direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.);
4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden, bzw. auf Grund der Gewissheit des Einführers gegeben sein (Abschnitt 8.).
3.2. Präferenzzölle
Jede Vertragspartei beseitigt Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei. Für die Zwecke des Ursprungsprotokolls bezeichnet der Ausdruck "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" Waren einer Vertragspartei, bei denen die Ursprungskriterien nach Maßgabe des Ursprungsprotokolls erfüllt sind.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.040.576
- Stammnummer
- 79243
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 28.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF