Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1595-L/02
Journalistenpauschale für einen Beamten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1595-L/02vom 05.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Journalistenpauschale steht nicht zu, wenn eine Zeitschrift nur sechsmal jährlich erscheint.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Christine Holzinger, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 1999 machte der Berufungswerber ua. folgende Angabe:
|
Werbungskostenpauschale für Journalisten 7,5 % der
Einnahmen von 526.561,00 S
|
39.492,00 S
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2001 ersuchte das
Finanzamt Ried den Berufungswerber ua. um Vorlage einer Bestätigung des
Dienstgebers über die Tätigkeit 1999 (pauschale Werbungskosten
Journalisten).
Mit Schreiben vom 21. März 2003 legte der
Berufungswerber durch seine ausgewiesene Vertreterin eine Bestätigung des
BMX vom 17. Mai 2000 vor, aus der hervorgeht, dass der Berufungswerber als
leitender Redakteur in der Redaktion der Zeitschrift "T" hauptberuflich
tätig sei. Er wäre von 1. Jänner bis 31. Dezember 1999
durchgehend und ausschließlich in dieser Funktion tätig gewesen. Es
habe mit Ausnahme des Gebührenurlaubes sowie Kursbesuchen, Sonderurlaub,
Krankenstand keine Unterbrechung dieser Tätigkeit, weder durch Karenzurlaub
noch durch Waffenübungen, Dienstzuteilungen oder Dienstfreistellungen
gegeben.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 20.
Juni 2001 wurde das beantragte Journalistenpauschale nicht gewährt. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass wenn eine Fachzeitschrift nicht
einmal monatlich erscheine und der Chefredakteur Bundesbediensteter sei, so
könne nach der Verwaltungspraxis, die in der Lehrmeinung Eingang gefunden
habe (zB Hofstätter-Reichel, Einkommensteuerkommentar, Tz 4.8 zu
§ 17) von einer das Journalistenpauschale rechtfertigenden Zeitung
nicht gesprochen werden. Bei Beamten stehe Loyalität gegenüber Gesetz
und Staat im Vordergrund, während bei Journalisten im Sinne der Verordnung
Meinungs- und Pressefreiheit das berufliche Fundament bilde.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 Berufung eingebracht. Soweit für das
gegenständliche Verfahren von Relevanz wurde vorgebracht, dass der
Journalistenabsetzbetrag nicht zuerkannt worden sei. Dazu werde eine
Bestätigung des BMX vorgelegt, dass der Berufungswerber als leitender
Redakteur in der Redaktion der Zeitschrift "T" hauptberuflich tätig sei.
Weiters werde eine Bestätigung der Redaktion "T" vorgelegt, dass
regelmäßig Zeitschriften erstellt würden.
In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Ried vom 5.
März 2002 wurde hinsichtlich der Nichtgewährung des
Journalistenpauschales ausgeführt, dass als Journalisten alle mit der
Verfassung von Texten betrauten Mitarbeiter einer Zeitung, Zeitschrift oder
eines Nachrichtendienstes gelten würden. Da der Berufungswerber beim BMX
und nicht bei einem Verlag tätig sei, seien die Voraussetzungen für
das Werbungskostenpauschale für Journalisten nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 4. April 2002 wurde durch die
ausgewiesene Vertreterin Vorlageantrag eingebracht. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass wie aus beiliegender Bestätigung durch das BMX zu
entnehmen sei, der Berufungswerber als leitender Redakteur in der Redaktion der
Zeitschrift "T" hauptberuflich tätig sei. Die Redaktion sei als seperate
Abteilung im BMX geführt. Wie aus der zweiten beiliegenden Bestätigung
zu entnehmen sei, würden vom "T", der Zeitschrift, mindestens zwölf
Produkte pro Jahr erstellt und herausgegeben. Neben diesen Produkten würden
auch laufend Folders über die aktuellen Themen von zwei bis vier Seiten
herausgegeben. Dem Schriftsatz beigelegt wurde neuerlich die Bestätigung
des BMX vom 17. Mai 2000 sowie eine Erklärung des "T", Zeitschrift vom
4. Juli 2001, aus der hervorgeht, dass in der Redaktion "T", in der der
Berufungswerber beschäftigt sei, regelmäßig sechs Hefte und
weitere Spezialhefte (etwa zwei bis drei) sowie mehrere Taschenbücher pro
Jahr erstellt und herausgegeben würden. Es würden somit mindestens
zwölf Produkte (Zeitschriften und Taschenbücher) pro Jahr erscheinen.
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 der erkennenden
Behörde wurde der Berufungswerber ersucht, die im Kalenderjahr 1999
erschienenen Exemplare der Zeitschrift "T" sowie der Spezialhefte vorzulegen. Es
wurde gefragt, wie hoch die jeweilige Auflage und wer Interessentenkreis der
Zeitungen sei. Es mögen Titel und Verlag der vom Berufungswerber 1999
erstellten Taschenbücher genannt werden.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2003 wurden folgende
Unterlagen vorgelegt: Die Ausgaben 1 - 6 der Zeitschrift "T" für das Jahr
2001 mit den Nrn. 252 - 257 sowie zwei Spezialhefte des Jahres 2001
mit den Nrn. 258 und 259, mehrere Beilagen zur Zeitschrift "T" für das
Jahr 2001 sowie ein Leitbild der Zeitschrift "T". Es wurde mitgeteilt, dass die
Auflage der Zeitschrift "T" 14.000 sei, die der Taschenbücher
9.000.
Aus dem Impressum der Zeitschrift geht zum Punkt
"Redaktion" ua. hervor, dass der Berufungswerber leitender Redakteur für
den Bereich "Taschenbücher" ist. Weiters ist aus dem Impressum ersichtlich,
dass die "T" sechsmal jährlich zum 1. Februar, 1. April,
1. Juni, 1. August, 1. Oktober und 1. Dezember erscheint.
Das Spezialheft Nr. 2 für das Jahr 2001 enthält ein
Gesamtinhaltsverzeichnis für die Jahre 1999 - 2001. Unter anderem ist
darin eine Aufstellung der "Allgemeinen Themen-Taktik und Einsatzgründe
- Truppenausbildung", die nach Verfassern geordnet ist. Der
Berufungswerber scheint in dieser Aufstellung nicht auf.
Am 24. November 2003 gab die Referentin der steuerlichen
Vertreterin des Berufungswerbers bekannt, dass ausschließlich Unterlagen
aus dem Jahr 2001 vorgelegt worden seien, Streitjahr jedoch das Jahr 1999 sei.
Daraufhin teilte die steuerliche Vertreterin mit E-Mail vom 24. November 2003
mit, dass 1999 sechs normale Hefte, sechs Einlagen (kleine Hefte) über die
Streitkräfte der Erde und drei Spezialhefte erstellt worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 in der der nachfolgenden
Verordnung zugrunde liegenden Fassung bestimmt: Ist die genaue Ermittlung von
Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
verbunden, so können vom Bundesministerium für Finanzen neben dem
Werbungskostenpauschale gem. § 16 Abs. 3 Durchschnittssätze
für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Der Bundesminister für Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig von
der Verordnung erfasst werden anordnen, dass diese Durchschnittssätze vom
Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne Vorliegen eines Bescheides
über einen Freibetrag zu berücksichtigen sind.
Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. 1988/4000, wurde verordnet:
§ 1 Für nachstehend genannte Gruppen von
Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende
Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt:
...
4. Journalisten
7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 54.000,00
S jährlich
§ 2 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien
Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie
ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind
(Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der
Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen
Lohnzettelvordruckes L 16).
§ 6 Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993.
§ 1 Journalistengesetz bestimmt:
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle
mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten
Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt
sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung
ausüben (Redakteure, Schriftleiter).
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten
sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer
Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit
der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern)
über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen
angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als
Nebenbeschäftigung ausüben.
Als Journalisten gelten alle mit der Verfassung von Texten
betrauten Mitarbeiter einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Nachrichtendienstes,
die mit festen Bezügen angestellt sind (Chefredakteure, andere
Schriftleiter, Redakteure, andere ausschließlich journalistisch
tätige Mitarbeiter, zB Redakteuraspiranten, nicht hingegen auch mit
kommerziellen oder verlegerischen Fragen beschäftigte Personen). Unter
Zeitungen und Zeitschriften sind regelmäßig (täglich,
wöchentlich, 14-täglich, mindestens aber monatlich) erscheinende
Publikationen zu verstehen. Nachrichtendienste müssen mindestens einmal
wöchentlich erscheinen. Ebenso gehören zu dieser Berufsgruppe
Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften,
Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die als Journalisten
beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkreditiert sind.
Journalisten sind auch journalistische Mitarbeiter iSd.
§ 17 Abs. 3 des Rundfunkgesetzes 1974, die an der journalistischen
Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere
Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter. Ebenso gelten als
Journalisten Personen, die eine gleichartige Tätigkeit bei anderen Radio-
und Fernsehgesellschaften ausführen.
Nicht als Journalisten gelten ua. Personen, die fallweise
Artikel oder Kommentare in Zeitungen veröffentlichen, sowie
Pressereferenten oder Pressesprecher von Unternehmen oder anderen Institutionen,
und zwar auch dann, wenn für sie ein Presseausweis ausgestellt wurde,
weiters Mitarbeiter in Redaktionen, die grafische oder technische Arbeiten,
Schreibarbeiten oder Kanzleiarbeiten bzw. sonstige Verwaltungsarbeiten und
Hilfsdienste ausführen.
In seinem Erkenntnis vom 22. April 1992, 92/14/0002, hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Tätigkeit des
Journalisten dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person an der
Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten =
Tagesereignissen) in Medien - und sei es auch redaktionell - mitwirkt. Unter
Tagegeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur
die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch aktuelle
Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu
Zeit auftreten. Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten
und/oder Kommentaren bestehen, als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl,
Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die
Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die
Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der
Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der ua. Beiträge
auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt.
Der Berufungswerber ist leitender Redakteur in der
Redaktion der Zeitschrift "T". Die Zeitschrift erscheint sechsmal jährlich.
Unter Zeitungen oder Zeitschriften im Sinne der eingangs zitierten Bestimmungen
sind nur jene, die regelmäßig, mindestens aber monatlich, erscheinen,
zu verstehen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass zusätzlich zu den
sechs Ausgaben jährlich ein bis zwei Sonderhefte erscheinen, fällt ein
Redakteur dieser Zeitschrift nicht unter den Journalistenbegriff der legis
citatis. Hinzu kommt, dass der Berufungswerber in der Aufstellung jener Autoren,
die in den Jahren 1992 bis 2001 Beiträge für die Zeitschrift erstellt
haben, nicht aufscheint. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich
ausschließlich mit der Sammlung, Sichtung, Auswahl oder Verbesserung des
ihm vorgelegten Materials beschäftigt. Da jedoch die Zeitschrift nicht
einmal monatlich erscheint, kann seine Tätigkeit dennoch nicht unter den
Begriff der zum § 17 Abs. 4 EStG ergangenen Verordnung subsumiert
werden.
Hinzu kommt weiters, dass der Berufungswerber im Impressum
der Zeitschrift als leitender Redakteur des Bereiches "Taschenbücher"
aufscheint. Damit liegt allenfalls schriftstellerische, jedoch nicht
journalistische Tätigkeit vor.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die
vorgelegten Exemplare der Zeitschrift aus dem Jahr 2001 sind. Die steuerliche
Vertreterin wurde auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen. Es ist daher
davon auszugehen, dass sich an den wesentlichen Umständen zwischen 1999 und
2001 nichts geändert hat.
Der Unabhängige Finanzsenat teilte daher die Meinung
des Finanzamtes Ried, wonach von einer das Journalistenpauschale
rechtfertigenden Zeitung nicht gesprochen werden kann, wenn eine Fachzeitschrift
nicht einmal monatlich erscheint und der Chefredakteur Bundesbediensteter ist,
zumal bei Beamten Loyalität gegenüber Gesetz und Staat im Vordergrund
stehen.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, 5.
Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1595-L/02
- Stammnummer
- 7920
- Gültig
- 05.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF