Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0072-L/03
Bezahlung einer Abfertigung an nahe Angehörige bei unentgeltlichen Erwerb von Anteilen an der arbeitgebenden Kommanditgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-L/03vom 21.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Feststellung der Einkünfte
1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine
Kommanditgesellschaft deren Komplementär eine GmbH ist, deren
Einkünfte für den Abgabenzeitraum 1988 im wesentlichen
antragsgemäß mit dem Bescheid datiert vom 10. Februar 2002
festgestellt wurden.
Im Zeitraum vom 17. April 2002
bis 4. Oktober 2002 fand mit Unterbrechungen bei der Berufungswerberin eine
abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung statt.
Im darüber
gemäß
§ 150 BAO verfassten Bericht hielt der Prüfer
unter anderem Folgendes fest (TZ 21 und Punkt 6 der Anlage I
[Besprechungsprogramm für die Niederschrift über die
Schlussbesprechung]):
"Ergänzende
Begründung für Nichtanerkennung der Abfertigungszahlungen im Jahr 1998
an die Ehegattin M, den Sohn M und den Sohn R als
Dienstnehmer:
Mit
Vertrag vom 13. Januar 1998 hat der Vater R von seinem bestehenden
Kommanditanteil an der Berufungswerberin Vermögensanteile in Höhe von
je S 20.000,00 (entspricht einem Anteil von je 20%) an die bisher als
Dienstnehmer in der Berufwerberin beschäftigte Ehegattin M, beziehungsweise
an die bisher als Dienstnehmer beschäftigten Söhne M und R
übertragen, wobei die Übertragung unentgeltlich (im Schenkungswege)
erfolgte. Nach der Rechtsprechung wird eine solche unentgeltliche
Übertragung eines Mitunternehmeranteiles einer Betriebsübertragung
gleichgesetzt. Im Zuge der Beendigung dieser Dienstverhältnisse wegen
Übernahme von Gesellschaftsanteilen und Eingehen einer
Mitunternehmerstellung wurden an diese Personen Abfertigungen ausbezahlt und als
Betriebsausgabe geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung werden
Abfertigungszahlungen an einen Betriebsübernehmer im Rahmen einer
unentgeltlichen Betriebsübergabe nicht als Betreibsausgabe anerkannt, da
solche Zahlungen einer Abfertigung zusätzlich zu einer Leistung eines
angemessenen Entgeltes erfolgten Übergabe des Unternehmens nicht als
fremdüblich anzusehen sind. Nach gängiger Rechtsprechung ist
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Rechtsgeschäften und
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen unter anderem, dass sie auch
zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Bei dem somit gebotenem Fremdvergleich kann im gegenständlichen
Fall daher die Abfertigungsverpflichtung nicht losgelöst von der
Auflösung des Dienstverhältnisses in unmittelbarem ursächlichem
und zeitlichen Zusammenhang stehenden Übertragung des
Mitunternehmeranteiles gesehen werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
erscheint es ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber einem nicht verwandten
Arbeitnehmer seinen Betrieb unentgeltlich überträgt und dann noch eine
Abfertigung bezahlt. Im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübertragung
(Teilbetriebsübertragung) wäre eine einvernehmliche Lösung des
Dienstverhältnisses unter Verzicht auf eine Abfertigung selbst bei
Anstellung eines Fremdvergleiches als übliche Vorgangsweise anzusehen.
Abfertigungszahlungen an die Ehegattin beziehungsweise an die Söhne im Zuge
der unentgeltlichen Übertragung der Mitunternehmeranteile
(Kommanditanteile) halten einem Fremdvergleich nicht stand, da nach der
wirtschaftlichen Erfahrung anzunehmen ist, dass in Familienbetrieben bei solchen
unentgeltlichen Betriebsübertragungen (Anteilsübertragungen) keine
Abfertigungen gezahlt werden. Eine Abfertigung an nahe Angehörige im
Zusammenhang mit unentgeltlichen Anteilsübertragungen können nicht als
Bezug oder Vorteil aus dem Dienstverhältnis angesehen werden und stellen
daher keine abzugsfähigen Betriebsausgaben dar."
Das Finanzamt folgte im
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen Verfahren
erlassenen Bescheid über die Feststellung von Einkünften 1998 datiert
vom 15. Oktober 2002 den Feststellungen des Prüfers im oben
beschriebenen Bericht.
Gegen diesen Bescheid richtet
Berufung vom 11. November 2002, in welchem die Berücksichtigung der
Abfertigungen an Ehefrau M und Söhne M und R in Höhe von gesamt
469.449,00 S als Betriebsausgabe begehrt wird.
Dazu führte die
Berufungswerberin aus, dass die steuerliche Anerkennung der
Dienstverhältnisse der Angehörigen unbestritten wäre. Diese
wären mit einem untergeordneten beziehungsweise unwesentlichen Beteiligung
an der Berufungswerberin bedacht worden. Die Betriebsliegenschaften seien
Sonderbetriebsvermögen des Vaters R und nicht berufungsgegenständlich.
Der Prüfer übersehe bei seinem Verweis auf die ständige
Rechtsprechung, dass darin stets von der Übergabe eines Betriebes die Rede
sei. In einem solchen Fall sei das steuerliche Nichtanerkennen einsehbar, da zum
Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes die Abfertigungsschuld Eigenkapital
des übernehmenden Familienangehörigen werde. Hier handle es sich aber
um eine Schuld der Berufungswerberin, was auch so bleibe.
In der Stellungnahme datiert
vom 3. Januar 2003 erklärte der Prüfer, dass auch für
Übertragung von Mitunternehmeranteilen zwischen nahen Angehörigen die
Rechtsprechung zur unentgeltlichen Übertragung von Einzelunternehmen
grundsätzlich anwendbar sei. Aufgrund des Fremdvergleiches wäre davon
auszugehen, dass der Anteilsübernehmer auf seinen Abfertigungsanspruch
verzichten werde. Im konkreten Fall sei darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt
der Beteiligungsübertragung ein buchmäßiges Eigenkapital von
rund S 3,7 Mio. vorhanden gewesen sei und aufgrund der guten
wirtschaftlichen Ertragslage wesentliche stille Reserven zu berücksichtigen
gewesen wären. Dass die Betriebsliegenschaften im
Sonderbetriebsvermögen des Vaters R verblieben seien, erscheine daher nicht
entscheidungswesentlich. Die mit der Anteilsübernahme begründete
Gewinnbeteiligung, das Haftungsrisiko eines Kommanditisten und die Teilnahme an
den stillen Reserven würden grundsätzlich positive Wertkomponenten
darstellen. Es könne damit gerechnet werden, dass nach dem Wegfall der
Lohnaufwendungen für die Geschenknehmer steuerliche Gewinne entstehen
würden, an denen die "neuen" Mitunternehmer partizipieren. Da
beim berufungsgegenständlichen Unternehmen der Wert einer 20%-ige
Beteiligung als Kommanditist den des jeweiligen Abfertigungsanspruches
übersteige, sei davon auszugehen, dass ein Fremder bei unentgeltlicher
Anteilsübernahme auf Abfertigung aus dem bisherigen Dienstverhältnis
verzichtet hätte. Das Berufungsvorbringen, dass die
Abfertigungsverpflichtung eine Schuld der KG darstelle, sei für eine
grundsätzliche Anerkennung als Betriebsausgabe ebenfalls irrelevant. Im
konkreten Fall sei nämlich fraglich, ob unter Heranziehung des
Fremdvergleiches im Zusammenhang mit einer schenkungsweisen
Anteilsübertragung überhaupt eine Abfertigungsschuld entstehe. Es sei
zwar davon auszugehen, dass für die Berufungswerberin grundsätzlich
eine Abfertigungsschuld bestanden habe, die jedoch in Hinblick auf die
unentgeltliche Anteilsübernahme unter Berücksichtigung des
Fremdvergleiches spätestens im Zeitpunkt der Schenkung entfallen wäre.
Es wäre in erste Linie zu bedenken, ob ein Geschäftsführer 80%
seiner Kommanditanteile verschenken und es unterlassen würde, mit den
Geschenknehmern eine Vereinbarung über den Verzicht auf die
Abfertigungsverpflichtungen der KG zu treffen. Anteilschenkungen und
zusätzliche Abfertigungszahlungen an fremde Geschenknehmer würden
unrealistisch erscheinen, weil dadurch der Gewinnanteil des Geschenkgebers an
der KG wesentlich geschmälert würde. Es seien daher
Abfertigungszahlungen an nahe Angehörige gemeinsam mit einer
unentgeltlichen Anteilsübertragung von werthaltigen Mitunternehmeranteilen
nicht anders zu behandeln als bei der Übertragung von Einzelunternehmen.
Der in der Berufung erwähnte positiv erledigte Parallelfall des
steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers basiere auf einem anders gelagerten
Sachverhalt. In jenem Fall sei die Anerkennung der Auszahlung der Abfertigung
auf das Kapitalkonto des nunmehrigen Gesellschafters strittig gewesen und nicht
das Bestehen eines Abfertigungsanspruches bei unentgeltlicher Übertragung
eines Mitunternehmeranteiles zwischen nahen Angehörigen.
Darauf entgegnete die
Berufungswerberin mit Schreiben vom 21. Juli 2003, dass der
Betriebsprüfer versuche zwischen der Übergabe eines gesamten Betriebes
und bei Übergabe von Gesellschaftsanteilen im Zusammenhang mit der
Anerkennung von Abfertigungsansprüchen aus einem vorangegangenen
Dienstverhältnis zu ziehen. Sie komme jedoch
"wiederum zu dem
Entschluss", dass die Betriebsübergabe und die Schenkung von
Kommanditanteile steuerlich nicht mit derselben Wirkung beurteilt werden
könnten. Beachtung möge diesbezüglich auch das zwischenzeitig
ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2002
(VwGH 19.12.2002, 2001/15/0180) finden. Der Überlegung, dass durch den
Wegfall der bisherigen Lohnaufwendungen für den künftigen
Mitunternehmer Gewinne ausgelöst werden, an denen der frühere
Angestellte teilhaftig wird, könne nicht gefolgt werden. Diese würde
bei jeder Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen einer Mitunternehmerschaft den
Verlust von Abfertigungsansprüchen bedeuten. Festgestellt sei, dass
Mitunternehmer, die im Rahmen einer KG unter 50% beteiligt sind, nach wie vor im
Bereich der Sozialversicherung als Arbeitnehmer versichert
wären.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. November 2003 wurde von den
Parteien das bisherige Vorbringen wiederholt und von der Vertreterin des
Finanzamtes noch vorgebracht, dass das Dienstverhältnis der Ehegattin auch
nach der Übernahme des Kommanditanteiles zur Kommanditgesellschaft
fortbestanden hätte. Die Söhne seien zwar bei der
KomplementärgmbH angestellt aber erst nach dem Berufungszeitraum zu
gewerberechtlichen Geschäftsführern bestellt worden. Wenn jemand
etwas, nämlich eine Kommanditanteil, geschenkt erhalte, sei es nicht
üblich, dass vom Geschenkgeber verlangt werde, noch etwas zusätzlich
zu bezahlen. Bei einer Kommanditgesellschaft seien Schulden der
Kommanditgesellschaft letztendlich, allenfalls auch im Weg der Liquidation, den
einzelnen Beteiligten anteilsmäßig zuordenbar und daher der
Abfertigungsanspruch der neu Beteiligten gegen diese selbst gerichtet.
Der steuerliche Vertreter
entgegnete mit einem Hinweis auf die Unterschiede zwischen einem
Einzelunternehmen und einer Kommanditgesellschaft und darauf, dass dann, wenn
etwa ein bei der Kommanditgesellschaft angestellter naher Angehöriger einen
Kommanditanteil von einem Prozent erhalte, er deshalb seinen
Abfertigungsanspruch verlieren müsse, unvorstellbar sei. Die
Ausführungen des Prüfers seien für den steuerlichen Vertreter der
Berufungswerberin unvorstellbar. Ein Kommanditanteil habe mit dem Gebäude
nichts zu tun.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entsprechend § 4 Abs.
4 EStG 1988 zählen zu den Betriebsausgaben alle Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind und werden damit jedenfalls auch
Abfertigungszahlungen an Arbeitnehmer dieses Betriebes, welche bei diesen
gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG begünstigt zu besteuern sind,
abzugsfähig.
Im Falle der Berufungswerberin
wurden unbestritten Vermögensanteile von je 20% der Berufungswerberin an
die Ehefrau M und die Söhne M und R geschenkt, womit deren Eigenschaft als
Arbeitnehmer der Berufungswerberin endete. Die in der Folge an die Ehefrau M und
die Söhne M und R ausbezahlte Abfertigung begehrt die Berufungswerberin als
Betriebsausgabe anzuerkennen.
Im konkreten Fall ist neben den
einleitend genannten Normen noch zu berücksichtigen, dass nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (stellvertretend für
alle etwa zuletzt VwGH vom 28. November 2002, 2001/13/0032) Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen, wozu jedenfalls die Ehefrau und der Sohn
beziehungsweise der Vater und von diesen gebildete Personengesellschaften oder
ihnen gehörende Kapitalgesellschaften in ihren Verhältnissen
zueinander zählen, nur dann steuerlich anerkennt, wenn diese nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter Fremden zu den gleichen
Bedingungen geschlossen worden wären.
Zum hier fraglichen
Rechtsproblem erklärte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.
April 1991, 90/14/0104 mit Verweis auf die Vorjudikatur Folgendes:
"Eines der bei Rechtsbeziehungen
zwischen nahen Angehörigen zu berücksichtigenden Kriterien ist, dass
sie auch zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen gestaltet worden
wären. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
dargetan hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1986, Zl. 86/14/0080,
vom 17. Jänner 1989, Zl. 86/14/0008, und vom 19. September 1989,
Zl. 86/14/0157), erscheint es ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber einem
mit ihm nicht verwandten Arbeitnehmer seinen Betrieb unentgeltlich oder gegen
ein nicht angemessenes (geringeres) Entgelt überlässt und dann auch
noch eine Abfertigung bezahlt".
An der Richtigkeit dieser
Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu zweifeln, besteht kein Anlass und
werden auch von der Berufungswerberin in dieser Hinsicht keine Bedenken
geäußert. Das von der Berufungswerberin erwähnte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2002, 2001/15/0180) ist zur Rechtsfrage der
Zulässigkeit der Zahlung einer Abfertigung an den Erwerber einen 50%-igen
Anteils an einer GmbH ergangen und kann wegen des bei Kapitalgesellschaften
geltenden Trennungsprinzips nicht auf Personengesellschaften übertragen
werden.
Die Berufungswerberin betont,
dass in den in der Judikatur behandelten Fällen jeweils die
Übereignung eines Einzelunternehmens beziehungsweise Betriebes behandelt
wurde, hier jedoch Kommanditanteile geschenkt worden sind. Die von der Judikatur
entwickelten Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Beziehungen
zwischen nahen Angehörigen sind jedoch auch ein Ausdruck der im
§ 21 Abs. 1 BAO beschriebenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Wahrer wirtschaftlicher Gehalt des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist
unbestritten die unentgeltliche Übergabe des Betriebes des ehemaligen
Einzelunternehmers an seine Kinder. Diese sollte verständlicherweise aus
Sicht der betroffenen nahen Angehörigen möglichst insgesamt
steuerschonend geschehen, um die Ertragskraft des übergebenen Unternehmens
nicht zu schwächen. Dazu bietet sich das Bezahlen von Abfertigungen an, da
es gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG begünstigt besteuert
werden kann, Entnahmen oder Gewinne (beziehungsweise Gewinnausschüttungen
bei der GmbH) aber dem Regelsteuersatz unterliegen würden. Es fehlte also
beim Vorgang der Betriebsübergabe der unter Fremden typische
Interessensgegensatz, der aus dem bestreben eines wirtschaftlich vernünftig
denkenden Menschen entsteht, nur sein eigenes Einkommen möglichst zu
mehren.
Selbst, wenn man das Beispiel
der Berufungswerberin, nämlich die Beteiligung von Mitarbeitern am
Unternehmen, in diesem Licht betrachtet, zeigt sich, dass dort der
wirtschaftliche Gehalt einer solchen Vereinbarung ein anderer ist. Geht es doch
dann darum einen Mitarbeiter, der nicht verloren gehen soll, für sein
Tätigkeit zu entlohnen, um ein Weggehen zu einem anderen Arbeitgeber,
welcher eine wirtschaftlich bessere Gegenleistung bieten könnte, zu
verhindern. So gesehen ist unter Fremden eine (teilweise) Betriebsübergabe
niemals gegenleistungsfrei.
Im Fall der Berufungswerberin
bestand jedoch keine Gefahr, dass die Ehefrau und die Söhne den ehemaligen
väterlichen Betrieb verlassen, sondern sie sollten diesen schrittweise
übergeben bekommen. Aus diesem Grund ist die gewährte Beteiligung auch
nicht als Gegenleistung für die von den Söhnen beziehungsweise der
Ehefrau im Betrieb erbrachte Arbeitsleistung anzusehen. Würden also diese
im Vergleich zum fremden Mitarbeiter eine Abfertigung beim Erlangen einer
Beteiligung erhalten, so würde es an der Gegenleistungskomponente für
den erhaltenen Vorteil fehlen. In einer Zusammenschau der gewährten
gegenseitigen Leistungen ist daher der oben dargestellten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, dass bei einer im wesentlichen
unentgeltlichen Betriebsübergabe, egal ob es sich nun um ein
Einzelunternehmen oder Personengesellschaft handelt, unter Fremden keine
Abfertigung beim dadurch bedingten Ende der Arbeitnehmereigenschaft bezahlt
werden würde.
Dies bestätigt sich auch
wenn man die Judikatur zur Beurteilung und Einordnung von Personengesellschaften
im österreichischen Steuerrecht untersucht. Dabei ist festzustellen, dass
hier die Bilanzbündeltheorie vorherrscht, auch wenn in Hinblick auf
Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft faktisch
insofern Konzessionen in Richtung der Einheitstheorie gemacht werden, als diese
dann anerkannt werden, wenn sie den Kriterien der steuerlichen Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen angehörigen entsprechen (also nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen klaren Inhalt
haben und eine solche Vereinbarung auch unter Fremden zu den gleichen
Bedingungen geschlossen worden wäre). Dies zeigt sich auch in der
höchstgerichtlichen Judikatur (siehe etwa zuletzt VwGH 25.10.2001,
98/15/0190, wo innergesellschaftliche Darlehensgewährungen strittig waren).
Da also an die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und den als
nahe angehörig Anzusehenden (insbesonders auch Ehegatten und Kinder von
Gesellschaftern), die selben Kriterien anzulegen sind, wie bei der Beurteilung
der Anerkennung einer Abfertigungszahlung an den unentgeltlichen Übernehmer
eines Einzelunternehmens, kann auch nicht eine unterschiedliche
Betrachtungsweise Platz greifen.
Also gilt auch für die
unentgeltliche Überlassung eines 20%-igen Kommanditanteiles einer
Kommanditgesellschaft, dass es als ausgeschlossen erscheinen muss, dass eine
Kommanditgesellschaft als Arbeitgeber einem seinem Kommanditisten nicht
verwandten Arbeitnehmer ein Fünftel der Vermögenseinlage unentgeltlich
oder gegen ein nicht angemessenes geringes Entgelt überlassen und dann auch
noch eine Abfertigung bezahlen würde.
Diese Betrachtung ergibt sich
auch aus dem Wesen der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses einer
Personengesellschaft. Wenn man diese, wie in der oben beschriebenen Judikatur
nur für die Ermittlung des Betriebsergebnisses als Einheit sieht, was sich
in der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO und weiteren Berücksichtigung bei den
Einkünften des jeweiligen Gesellschafters wiederspiegelt, so richtet sich
auch im Fall einer Personengesellschaft, wie es die Berufungswerberin
ausgedrückt hat, der Abfertigungsanspruch letztendlich
(anteilsmäßig) gegen den neuen Gesellschafter selbst.
Auch wenn sie an der oben
beschriebenen Judikatur vorbeiführt und deshalb nicht zu
berücksichtigen ist, muss darüber hinaus, der Argumentation der
Berufungswerberin entgegengehalten werden, dass in Hinblick auf einen fremden
Dienstnehmer, wenn dieser einen Kommanditanteil gerade eines ertragsschwachen
Unternehmens übernimmt, sein Interesse groß ist, die Liquidität
dieses Unternehmens durch die Auszahlung von Abfertigungsansprüchen nicht
weiter zu schwächen.
Letztlich darf auch nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die Dienstverhältnisse zur Ehefrau und
dem Söhnen nach der Aktenlage ohne entsprechende schriftlich Vereinbarung
beendet worden sind. Auf die Beendigung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen sind zu deren steuerlichen Anerkennung jedoch die gleichen
Maßstäbe wie an deren Begründung anzulegen. Eine solche
Vereinbarung ist bisher nicht Aktenbestandteil und besteht die Vermutung, dass
die Auflösung der Dienstverhältnisse nur konkludent erfolgt ist, der
Inhalt, wie etwa genaue zeitliche Restdauer des Arbeitsverhältnisses oder
der Verzicht auf Abfertigung, bleibt im Dunkeln und würde ein Fremder schon
allein aus Gründen der Beweissicherung bei einer einvernehmlichen
Lösung des Dienstverhältnisses auf eine schriftliche Klärung
seiner Rechte bestehen und sind daher schon allein deshalb den
Abfertigungszahlungen die Eigenschaft einer Betriebsausgabe abzusprechen und war
die Berufung abzuweisen.
Zusammengefasst lässt
sich daher sagen, dass auf die Beurteilung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft und dieser
Gesellschaft die gleichen Überlegungen wie auf die unentgeltliche
Übereignung eines Einzelnunternehmens an einen nahen Angehörigen des
Einzelunternehmens anzuwenden sind und deshalb als ausgeschlossen angesehen
werden muss, dass in einem solchen Fall an einen "fremden"
Arbeitnehmer eine Abfertigung bezahlt worden wäre (siehe VwGH oben)
beziehungsweise die Art der Auflösung der Dienstverhältnisse der
Ehegattin und der Söhne nicht den Kriterien für die Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen entsprochen hat und deshalb die
Berufung abzuweisen war.
Linz,
21. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-L/03
- Stammnummer
- 7915
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF