Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0012-L/02
Befangenheit, Ablehnungsantrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-L/02vom 21.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Peter Binder des Finanzstrafsenates Linz 3 in der
Beschwerdesache des Mag. HP wegen der Geltendmachung einer Befangenheit
gemäß
§ 73 Finanzstrafgesetz (FinStrG) gegenüber einem
Organ des Finanzamtes Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz über die gegen den Bescheid des Vorstandes des Finanzamtes
Vöcklabruck vom 28. Dezember 2000 betreffend Zurückweisung des
Ablehnungsantrages erhobene Beschwerde vom 3. Jänner 2001, dieses
vertreten durch HR Gottfried Buchroithner als Amtsbeauftragten,
erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 hat der Vorstand des
Finanzamtes Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den vom
Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein, gegen seinen Mandanten JS unter
StrNr. 123 vom Finanzamt Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz, Sachbearbeiter: HR Dr. R, eingeleitetes Finanzstrafverfahren
eingebrachten Antrag vom 14. Dezember 2000 auf Ablehnung des genannten
Sachbearbeiters wegen Befangenheit "... nicht nur in diesem, sondern in allen
künftigen Verfahren ..." als unzulässig
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Mag. HP vom 3. Jänner 2001, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Obwohl laut
§ 73 FinStrG nur dem Beschuldigten bzw. Nebenbeteiligten das Recht zustehe,
am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörden mit der
Begründung der Befangenheit abzulehnen, müsse schon infolge der sich
aus der Position des Verteidigers ergebenden Rollenverteilung im Strafverfahren
dieses Ablehnungsrecht grundsätzlich auch dem Verteidiger zugestanden
werden, um einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu
ermöglichen. Im Übrigen habe er den Eindruck, dass er vom abgelehnten
Organwalter verfolgt werde, da dieser trotz vorhandener erheblicher
Straf-Rückstände angeblich Strafverfahren gegen von ihm vertretene
Klienten bei der Bearbeitung vorziehe. Es werde daher neuerlich die Ablehnung
des angeführten Sachbearbeiters beantragt und zu bedenken gegeben, dass
ansonsten in Folge der Weigerung des Beschwerdeführers, mit dem abgelehnten
Organ in Kontakt zu treten, jede von ihm vertretene Angelegenheit erst in der
zweiten Instanz zur Verhandlung käme.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
In Ergänzung des zum
Zeitpunkt des Ergehens des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorliegenden
Sachverhaltes ist vorweg für die gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren zu treffende Sachentscheidung,
bei der entsprechend der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsermittlung auch neue
Tatsachen bzw. Beweismittel zu berücksichtigen sind, festzustellen, dass
der im Ablehnungsantrag nach damaliger Aktenlage noch zutreffend als beteiligtes
Organ der Finanzstrafbehörde (erster Instanz) bezeichnete
HR Dr. R mit Wirkung vom 1. Mai 2003 zur Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich versetzt und zum Leiter der Geschäftsabteilung
10 bestellt wurde und spätestens seit diesem Zeitpunkt bzw. in seiner neuen
Funktion nicht mehr länger an dem mit Bescheid vom 11. Dezember 2000
gegen JS von der Finanzstrafbehörde erster Instanz rechtskräftig
eingeleiteten Finanzstrafverfahren (vgl. dazu Beschwerdeentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 1. Februar 2001,
GZ. RV 1255/1-10/2001) beteiligt ist.
Gemäß
§ 73
FinStrG steht u.a. dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu,
am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde mit der
Begründung abzulehnen, dass Umstände der im § 72
bezeichneten Art vorliegen. § 72 Abs. lit. e leg.cit.
zufolge liegt eine Befangenheit dann vor, wenn (sonstige) wichtige Gründe
vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Organes der
Finanzstrafbehörde in Zweifel zu ziehen.
Grundsätzlich ist
festzustellen, dass ungeachtet des aus den zitierten Bestimmungen eindeutig
hervorgehenden Umstandes, dass lediglich die gegenüber dem Beschuldigten
(Nebenbeteiligten) bestehende Befangenheit einen gesetzlichen Ablehnungsgrund
darstellen kann, wohl auch eine bedeutende Animosität zwischen dem Organ
der Finanzstrafbehörde und dem (vom Beschuldigten gemäß
§ 77 Abs. 1 FinStrG beigezogenen) Verteidiger Rückwirkungen
auf den Beschuldigten haben kann (vgl. VwGH vom 13. Mai 1991,
Zl. 90/13/0211).
Wenngleich der vom
Beschwerdeführer beim Finanzamt Vöcklabruck eingebrachte
Ablehnungsantrag vom 14. Dezember 2000, soweit darin die Ablehnung des
angeführten Organwalters für das Strafverfahren StrNr. 123
begehrt wurde, nicht ausdrücklich im Namen des von ihm im angeführten
Finanzstrafverfahren vertretenen beschuldigten JS gestellt wurde, kann unter
Berücksichtigung des aus der Bestimmung des § 56 Abs. 2 FinStrG
ableitbaren Grundsatzes, dass bei der Beurteilung von Anbringen weniger auf
formale Aspekte, als auf das aus dem Vorbringen selbst ersichtliche Ziel
abzustellen sein wird (vgl. z.B. VwGH vom 14. September 1993,
Zl. 93/15/0042), allein aus dem eine Bezugnahme auf das zwischen Mag. JP
und JS unbestrittenermaßen bestehende Bevollmächtigungs- bzw.
Vertretungsverhältnis und das konkret bezeichnete Finanzstrafverfahren
enthaltenden Wortlaut die beabsichtigte Zielrichtung des Antrages, nämlich
(auch) die Erwirkung der Ablehnung des gegen JS eingeschrittenen Organes der
Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen Befangenheit für das weitere
Verfahren gegen JS, erschlossen werden.
Daraus lässt sich aber
für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, in dem allein zu
beurteilen ist, ob bzw. inwieweit der angefochtene Zurückweisungsbescheid
zu Recht ergangen ist, insofern nichts zu gewinnen, als bei der gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu treffenden Beschwerdeentscheidung die
seit dem Zeitpunkt der zu überprüfenden erstinstanzlichen Entscheidung
eingetretene neue Sachverhaltslage den Antrag gemäß
§ 73
FinStrG mangels Organstellung bzw. Beteiligung des Abgelehnten an dem genannten
Finanzstrafverfahren unzulässig gemacht hat.
Was nun den über das
konkrete Finanzstrafverfahren mit der StrNr. 123 hinausreichenden und vom
angefochtenen Bescheid ebenfalls zurückgewiesenen Ablehnungsantrag ("... in
allen künftigen Verfahren ...") angeht, ist darauf zu verweisen, dass sich
schon aus der Systematik und dem Wortlaut der Bestimmungen des FinStrG über
die Befangenheit ergibt, dass eine stets im Verhältnis des befassten
Organwalters zum Beschuldigten bzw. zum Nebenbeteiligten iSd.
§§ 75 f leg.cit. gelegene Befangenheit iSd. § 72 leg.cit.
jedenfalls ein entsprechendes Finanzstrafverfahren (vgl. §§ 82 ff
FinStrG) voraussetzt. Ein ohne ein konkretes Strafverfahren von wem auch immer
eingebrachter Ablehnungsantrag ist daher von vornherein mangels
Aktivlegitimation des Einschreiters als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
angefochtene Entscheidung des Vorstandes der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zu bestätigen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
21. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 73 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-L/02
- Stammnummer
- 7905
- Gültig
- 21.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF