Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0799-G/02
1. Aufgabe des begünstigten Zweckes durch Übertragung der Liegenschaftshälfte vor Ablauf der 8-Jahresfrist 2. Verjährungsfrist beginnt erst ab Kenntniserlangung der Behörde von der Aufgabe des begünstigten Zweckes zu laufen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0799-G/02vom 16.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle der Übertragung der Liegenschaftshälfte im Zuge der Scheidung vor Ablauf der 8-Jahresfrist liegt eine Aufgabe des begünstigten Zweckes vor.
Die Verjährungsfrist beginnt erst ab Kenntniserlangung der Behörde von der Aufgabe des begünstigten Zweckes zu laufen, wenn diese nicht mit einer ordnungsgemäßen Abgabenerklärung gemeldet worden war.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Gerhard Holzinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Linz betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 29.6.1987 erwarben der Bw. und seine
Ehegattin HW von der GWR je zur Hälfte das Grundstück Nr.
312/77 aus der EZ KG mit dem darauf errichteten Kleinwohnhaus.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde die
Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 4 Abs. 1 Z 2 lit.b GrEStG 1955 in
Anspruch genommen und wurde diese auch seitens des Finanzamtes vorläufig
gewährt.
Im Zuge der Überprüfung, ob der begünstigte
Zweck von den Erwerbern erfüllt worden war, erging u.a. am 20.12.1994 eine
Anfrage an das zuständige Meldeamt. Auf Grund der daraufhin erteilten
Meldeauskunft war ersichtlich, dass der Bw. nicht unter der Adresse des
gegenständlichen Kleinwohnhauses gemeldet war. Weitere Ermittlungen
haben ergeben, dass die Ehe der HW und des Bw. mit Scheidungsvergleich vom
17.5.1990 geschieden worden war und dass der Bw. seinen Hälfteanteil der
Liegenschaft an HW übertragen hatte.
Daraufhin setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Linz mit Bescheid vom 2.2.1998 die anteilige Grunderwerbsteuer
wegen Aufgabe des begünstigten Zweckes fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass - abgesehen davon, dass durch die
Übertragung im Zusammenhang mit der Scheidung kein Anspruch auf
Grunderwerbsteuer fällig geworden sei - Verjährung vorliege. Die
Grunderwerbsteuer hätte, wenn überhaupt, innerhalb von drei bzw.
spätestens fünf Jahre ab Scheidung vorgeschrieben werden
müssen.
Am 25.3.1998 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 27.4.1998 wurde der Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Seit 1.
Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr.
97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14.
Mai 2003 die Außen-stelle Graz zur Entscheidung berufen.
Zur
Vervollständigung des Sachverhaltes wurde durch den UFSG die
Abgabenerklärung betreffend den Scheidungsvergleich nachgefordert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. b des auf den
gegenständlichen Fall noch anzuwendenden GrEStG 1955 ist von der
Grunderwerbsteuer ausgenommen der erste Erwerb einer geschaffenen oder vom
Veräußerer zu schaffenden Arbeiterwohnstätte durch eine Person,
die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt.
Ein derartiger Erwerbsvorgang unterlag nach § 4 Abs. 2
Satz 3 GrEStG 1955 der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von
acht Jahren aufgegeben wird.
Wesentliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1955 war die Übernahme einer
Wohnstätte durch die Erwerber als Eigenheim. Das Wesen der in diesem
Befreiungstatbestand - neben der sachlichen Begünstigung - liegenden
persönlichen Begünstigung bestand in der Benützung des
Eigenheimes durch seine Eigentümer (vgl. z.B. VwGH vom 21. Februar 1985,
84/16/0014). Unter einem Eigenheim ist dabei ein von den Eigentümern
bewohntes Einfamilienhaus mit nur einer Hauptwohnung zu verstehen. Von
Eigentümer kann dabei nur dann gesprochen werden, wenn Identität
zwischen Grundeigentümern und Bewohnern in beiderlei Richtung besteht: Es
muss sich so verhalten, dass nicht nur die Grundeigentümer es sind, die das
Einfamilienhaus bewohnen, sondern dass es auch niemanden gibt, der
Grundeigentümer ist, ohne das Einfamilienhaus zu bewohnen (vgl. VwGH vom
15. Oktober 1976, 1715/75). Wird diese Benützung des Einfamilienhauses
durch einen Eigentümer - etwa durch Weiterveräußerung -
innerhalb von acht Jahren aufgegeben, so unterliegt der Erwerbsvorgang im Sinne
des § 4 Abs. 2 Satz 3 GrEStG 1955 der Steuer.
Im gegenständlichen Fall war nun die
Liegenschaftshälfte des Bw. im Zuge der Scheidung - vor Ablauf der
8-Jahresfrist - an HW übertragen worden. Der Bw. war ab diesem Zeitpunkt
somit weder (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft, noch benutzte er diese als
Eigenheim.
Keine der Voraussetzungen für die Erfüllung des
begünstigten Zweckes war daher vom Bw. erfüllt worden.
Warum eine Aufgabe des begünstigten Zweckes erfolgt
ist, ist grunderwerbsteuerrechtlich unbeachtlich.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 5 GrEStG 1955 war eine
Abgabenerklärung auch dann vorzulegen, wenn unter anderem einer der im
§ 4 Abs. 2 angeführten Tatbestände - so wie im vorliegenden Fall
- eintrat.
Die Verjährungsfrist für die Grunderwerbsteuer
beträgt gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre.
Gemäß
§ 208 Abs. 2 BAO beginnt die Verjährung des Rechtes
auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer in den Fällen, in denen der dieser
Abgabe unterliegende Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt
wird, nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem
Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für
die gemäß
§ 18 Abs. 3 GrEStG 1955 zu erklärenden
Umstände. Ordnungsgemäß angezeigt heißt in diesem
Zusammenhang zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen
Behörde angezeigt (vgl. VwGH vom 17. Mai 2001, Zl. 98/16/0256). Werden
Abgabenbefreiungen (insbesondere solche nach § 4 GrEStG 1955) in Anspruch
genommen, so entsteht die Abgabenschuld für diesen Erwerbsvorgang erst
dann, wenn der begünstigte Zweck innerhalb einer vorgesehenen Frist
aufgegeben oder innerhalb einer Frist ab dem Erwerbsvorgang (zumeist acht Jahre)
die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt werden. Ab diesen Zeitpunkten
der Aufgabe der begünstigten Zwecke, des Fristablaufs ohne Erfüllung
von Bedingungen, entsteht die Abgabenschuld und die Verjährung beginnt erst
ab diesem Zeitpunkt zu laufen, wobei aber dann, wenn die entsprechenden
Abgabenerklärungen, Anzeigen, Anmeldungen über diesen Sachverhalt
nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erstattet wurden, nach § 208 Abs.
2 BAO die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Erlangens der Kenntnis
der Behörde von der Nichterfüllung oder Aufgabe des begünstigten
Zweckes, der Nichterfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu laufen beginnt
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2181).
In der zum Scheidungsvergleich vorgelegten
Abgabenerklärung war die Spalte "seinerzeit wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung beantragt wegen" nicht ausgefüllt bzw. ist diese
leer geblieben. Überdies war betreffend den Vorerwerb angegeben:
"Kaufvertrag vom 10.7.1987".
Es kann daher nicht von einer ordnungsgemäßen
Anzeige gesprochen werden, da die Abgabenerklärung weder vollständig
noch richtig erstattet worden war.
Nachdem das zuständige Finanzamt erst durch die
Meldeauskunft im Jahre 1994 von der Aufgabe des begünstigten Zweckes
Kenntnis erlangt hat, hat auch die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des
Jahres 1994 zu laufen begonnen.
Eine Verjährung des Rechtes auf Festsetzung der
Grunderwerbsteuer liegt somit nicht vor.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Graz,
16. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 4 Abs. 2 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0799-G/02
- Stammnummer
- 7898
- Gültig
- 16.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF