Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0457-L/02
Schätzung eines Gastwirtes - Schwarzumsätze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-L/02vom 18.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gleiche Einkaufsverhalten ausgeübt wurde. Diese Überlegung scheint
auch dem Referenten des UFS schlüssig, weshalb in diesem Punkt keine
Abänderung erfolgte.
Von den inoffiziellen (d.h. nicht verbuchten) Rechnungen
des Prüfungszeitraumes wurde somit im Schätzungswege der 61 %-ige
Spirituosenanteil ermittelt und sodann als "SPAR-nicht erklärter
20 %-iger WEK" mit dem RAK von 6,9 die Schätzungserlöse
kalkuliert (vgl. Ermittlung der Brutto- und Nettoerlöse Spirituosen,
Tabelle 1 zu Tz. 15).
Zum RAK von 6,9:
Die BP hat für die Warengruppen Wein den RAK mit 6,91
von brutto/brutto, für Spirituosen mit 9,11, für alkoholfreie
Getränke mit 5,42, für Fassbier mit 3,7 und für Flaschenbier mit
2,53 ermittelt. Dazu ist zu bemerken, dass der beim Wein aus 4 Weinen
errechnete durchschnittliche RAK unrichtig mit 6,91 statt richtigerweise mit
6,16 errechnet wurde (vgl. Seite 215 AB). Der durchschnittliche RAK aus den
5 RAK der oben angegebenen Warengruppen würde rechnerisch 5,3
betragen. Auf Grund der eindeutigen Gewichtung der Spirituosen im Schwarzeinkauf
im Zeitraum der Stichprobenanalyse vom 3.2.1993 bis 29.9.1993 (so beträgt
der Einkaufswert der Alkoholika S 16.546,71 bei einem Gesamteinkaufswert
von S 27.035,65) erscheint jedoch die Berufungswerberin mit dem berechneten
RAK von 6,9 keineswegs benachteiligt. Untersucht man nämlich die
Alkoholika, so entfallen S 15.983,56 auf Spirituosen, Champagner, Sekt,
d.s. 97 % ,die kalkulatorisch in die höchste Aufschlagsgruppe mit
einem RAK von 9,11 fallen. Wenn nun die BP für die Kalkulation dieser nicht
in die Buchhaltung aufgenommenen Alkoholika den RAK von 6,9 angewendet hat, so
kann die Berufungswerberin dadurch keinesfalls beschwert sein. Die BP hat die
Erlöskalkulation aus den Schwarzeinkäufen der Spirituosen und
Alkoholika für den Prüfungszeitraum auf Tabelle 1 zu Tz. 15
dargestellt. Mit den auf Nettowerten umgerechneten Beträgen ist die
Erlöskalkulation in der Tabelle 1 der Kalkulation der 10 %-igen
und 20 %-igen Erlöse jeweils bei "SPAR nicht erklärt 20 %"
ersichtlich. Auf Grund der durchaus praktikablen Methode der Ermittlung des
nicht in den offiziellen (d.h. verbuchten) Wareneinsatzes aufgenommenen
Warenanteils mittels einer Stichprobenanalyse der Rechnungen für das in der
Mitte des Prüfungszeitraumes liegende Jahr und der einwandfreien Ermittlung
des kalkulatorischen Wareneinsatzes und des dabei angewendeten RAK besteht somit
aus Sicht der Rechtsmittelbehörde keine Einwendungsmöglichkeit gegen
das diesbezügliche kalkulatorische Mehrergebnis.
50 %-iger Sicherheitszuschlag zum restlichen
Wareneinkauf (Nicht - SPAR) sowohl bei 10 %-igen und
20 %-igen WEK; vgl. Tabelle 1 zu Tz. 1 des
Schlussbesprechungsprogramms, restlicher WEK, Sicherheitszuschlag 50 %,
Niederschrift über die Schlussbesprechung,
Seite 15 ff:
Begründung für die Maßnahme:
Zu den restlichen Wareneinkäufen Nicht-SPAR wurde ein
Sicherheitszuschlag in Höhe von 50 % verrechnet und anschließend
hochkalkuliert (siehe Berechnungsblätter). Dieser Maßnahme lag die
Überlegung der BP zu Grunde, dass es geradezu der Lebenserfahrung und den
Denkgesetzen widersprechen würde, anzunehmen, dass nur die eine
nachgewiesene Warengruppe verkürzt worden sei (nämlich 61 %
Spirituosenanteil bei den 20 %-igen nicht verbuchten Wareneinkäufen
SPAR; vgl. auch Stellungnahme des Finanzamtes vom 27.3.2000, Pkt. 2. zum
Berichtsauftrag).
Von der Rechtsmittelbehörde wurde diesbezüglich
erwogen:
Kontrollmaterial betreffend Schwarzeinkäufe
außerhalb von SPAR liegt nicht vor. Hinsichtlich der 10 %-igen
Warengruppe Einkauf-SPAR hat man von einer Zuschätzung auf Grund der
Warenzusammensetzung des nicht verbuchten 10 %-igen Einkaufes abgesehen.
Wenn nun bei diesen SPAR-Einkäufen die Vermutung für
Schwarzgeschäfte nicht erhärtet werden konnte, warum sollte dann
außerhalb der SPAR-Einkäufe ein Schwarzeinkauf wahrscheinlich sein.
Weitere Überlegungen hinsichtlich des
Sicherheitszuschlages beim 20 %-igen Nicht SPAR-Einkauf: Die
Zuschätzungen auf Grund der erwiesenen Fehlmenge des Wareneinkaufes bei den
Spirituosen, aber insbesondere die Zuschätzungen auf Grund der
Sicherheitszuschläge zum Wareneinkauf lt. BP führen bei
einer
hypothetischen Gewinnermittlung geschätzte Erlöse
minus erklärte Betriebsausgaben plus Zuschätzung zu folgenden
Gewinnen:
|
1990:
|
S
|
355.519,--
|
1991:
|
S
|
693.409,--
|
1992:
|
S
|
745.819,--
|
1993:
|
S
|
724.767,--
|
1994:
|
S
|
667.131,--
|
1995:
|
S
|
389.500,--
|
1996:
|
S
|
380.438,--
Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde sind
derartige Betriebsergebnisse in Anbetracht der Größe des Lokales
unrealistisch, was auch vom ehemaligen Gruppenleiter der BP beim Finanzamt in
einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter am 6.6.2000 eingeräumt
wurde, aber im schriftlichen Erhebungsbericht nicht festgehalten wurde. Von der
Rechtsmittelbehörde wurde es daher als richtig erachtet, vom Ansatz eines
Sicherheitszuschlages zum übrigen Wareneinkauf (Nicht-SPAR) im
Hinblick auf ein realistisches Schätzungsergebnis abzusehen.
3. Gewinnermittlung:
Von der Rechtsmittelbehörde wird die
Gewinnschätzung lt. BP mit einem Gewinnsatz von 11 % vom Umsatz
(erklärter Umsatz plus Zuschätzung; vgl. die in Tabelle 1 zu
Tz. 15 - nicht erfasster Wareneinkauf - bei berechneten Brutto-
und Nettoerlöse aus Schwarzeinkauf beibehalten, weil diese
Ermittlungsmethode zu den gelindesten Ergebnissen für die Berufungswerberin
und insgesamt zu einem nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde nicht
unrealistischen Schätzungsergebnis führt. Auf Grund des in den
Entscheidungsgründen aufgezeigten Aufbaus der Schätzung waren die
Schätzungsergebnisse betreffend Gewinn lt. Tabelle 1 (aus
formatmäßigen Gründen in Anlage 1 zu dieser
Berufungsentscheidung dargestellt) zu ermitteln.
4. Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen für die
Alkoholabgabe hatte lt. Tabelle 2 zu erfolgen.
Tabelle 2 :
Berechnung
der Alkoholabgabe (dem Schema der BP folgend)
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
Spirituosenzuschätzung (netto)
|
194.357,41
|
360.173,42
|
273.295,28
|
erkl. Umsatz SPAR lt. Rechn. (netto)
|
80.457,62
|
142.466,90
|
240.858,34
|
Restl. WEK - Umsatz (netto) ohne SZ
|
676.738,53
|
974.624,04
|
924.377,40
|
Zwischensumme
|
1.155.399,04
|
1.477.264,36
|
1.438.529,02
|
x 1,2 = (brutto)
|
1.386.478,85
|
1.772.717,23
|
1.726.234,82
|
davon 50 % Bier
|
693.239,43
|
886.358,62
|
863.117,41
|
davon 30 % Wein
|
415.943,66
|
531.815,17
|
517.870,45
|
davon 20 % Spirituosen
|
277.295,77
|
354.543,45
|
345.246,96
|
|
|
|
davon 7/12
|
Wein x 36,232
|
150.704,51
|
192.687,27
|
109.453,64
|
- 3 % Schwund
|
-4.521,14
|
-5.780,62
|
-3.283,61
|
Zw. S. Wein (Entgelte)
|
146.183,57
|
186.906,65
|
106.170,03
|
+ EV
|
+362,32
|
+1.362,32
|
211,35
|
Wein BMG (Kz 103)
|
146.545,89
|
187.268,97
|
106.381,38
|
Restl. Alkoholgetränke:
|
|
|
|
Bier
|
693.239,43
|
886.358,62
|
|
Spirituosen
|
277.295,77
|
354.543,45
|
|
Zw. S.
|
970.535,20
|
1.240.902,07
|
|
x 69,44 %
|
673.939,64
|
861.682,40
|
|
- 3 % Schwund
|
-20.218,19
|
-25.850,47
|
|
Zw. S.
|
653.721,45
|
835.831,93
|
|
+ EV
|
2.777,60
|
2.777,60
|
|
Entgelte + EV 10 % (Kz 102)
|
656.499,05
|
838.609,53
|
|
Entgelte + EV 5 % (Kz 103)
|
146.545,89
|
187.268,97
|
106.381,38
|
Gesamtbetrag d. Entgelte (Kz 100)
|
799.985,71
|
1.022.738,58
|
106.170,03
|
" - " EV
(Kz 101)
|
3.139,92
|
3.139,92
|
211,35
5. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Abgaben
betreffend die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer hatte lt. den
angeschlossenen 18 Berechnungsblättern, die einen integrierenden
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bilden, zu erfolgen.
Infolge eines bisher nicht behobenen Programmfehlers bei
der Alkoholabgabeberechnung durch EVAB (Version 5.00) konnte die
Abgabenberechnung durch EVAB mittels Berechnungsblatt erfolgen, sondern hatte
die rechnerische Darstellung der Berechnung der Abgabe von alkoholischen
Getränken für die Berufungsjahre 1990 bis 1992 am Ende der
Entscheidungsgründe zu erfolgen.
6. Verspätungszuschlag zur
Umsatzsteuer und Alkoholabgabe 1992:
Die Berufung wurde auch gegen die gem. § 295(3) BAO
geänderten Bescheide betreffend Verspätungszuschläge zur
Umsatzsteuer und Alkoholabgabe 1992 eingebracht. Hinsichtlich der Umsatzsteuer
wurde wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung der Zuschlag mit
7,6 v.H. der durch die BP ermittelten Abgabe von S 309.155,-,somit mit S
23.496,- festgesetzt (im Erstbescheid mit 2,1 v.H. der festgesetzten Abgabe von
S 92.618,- somit mit S 1.945,-).
Hinsichtlich der Alkoholabgabe wurde wegen verspäteter
Abgabe der Steuererklärung der Zuschlag mit 9,1 v.H. der durch die BP
festgesetzten Abgabe von S 7.025,-, somit mit S 639,- festgesetzt (im
Erstbescheid mit 7,8 v.H. der festgesetzten Abgabe von S 2.912,-, somit
S 227,-). Gründe für die Bekämpfung der Zuschläge
wurden in der Berufung nicht dargelegt, ebenso wie auch vom Finanzamt keine
Gründe für die abweichende Ermessensübung in den geänderten
Bescheiden dargelegt wurden. Das Finanzamt ging offenbar davon aus, dass sich
die Höhe des durch die verspätete Festsetzung der Abgabenschuld
erzielten finanziellen Vorteils überproportional erhöht habe oder
daraus ein höherer Grad des Verschuldens ableitbar sei.
Die gegenständlichen Abgabenerklärungen wurden
nach Fristablauf am 31.3.1993 am 29. Sept. 1993 eingereicht, somit mit
halbjähriger Verspätung. In den Vorjahren - die Berufungswerberin war
damals noch durch einen Steuerberater vertreten -sind nach der Aktenlage keine
Säumnisse bei der Abgabe der Jahreserklärungen
feststellbar.
Die Rechtsmittelbehörde ist der Ansicht, dass sich
durch die Erhöhung der Abgabenschulden lt. BP weder der erzielte
finanzielle Vorteil für die Berufungswerberin überproportional
erhöht hat noch ein höherer Grad des Verschuldens ableitbar ist, als
bei der Erstfestsetzung der Zuschläge als maßgeblich erachtet
wurde.
Die Verspätungszuschläge 1992 waren daher wie
folgt abzuändern:
a) Verspätungszuschlag betreffend
Umsatzsteuer:
2,1 v.H. v. 202.730,- = S 4.257,- (ger. gem. § 204
BAO).
b) Verspätungszuschlag betreffend
Alkoholabgabe:
7,8 v.H. v. S 5.319,-= S 419,- (ger. gem. § 204
BAO).
7. Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung (in der Gegenäußerung vom 28.4.1999 zur
Stellungnahme der BP zur Berufung):
Gem. § 284 Abs. 1 BAO hat über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn diese in der
Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt
wird
Dieser Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung
besteht nur dann, wenn der Antrag rechtzeitig (somit in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) gestellt wird.
Wird der Antrag etwa erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt, so besteht kein Rechtsanspruch auf
mündliche Verhandlung (vgl. Ritz, BAO, Kommentar², Rz. 1 zu
§ 284 BAO und die dort zitierte Judikatur, weiters VwGH vom 7.8.1992,
88/14/0018).
Gründe nach § 284 Abs. 2 Z. 2 BAO,
nach denen eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wenn es der
Referent für erforderlich hält, wurden vom Referenten nicht gefunden,
da der Sachverhalt und die Rechtslage ausreichend erörtert bzw. der Partei
Zeit für Stellungnahmen verblieben ist.
8. Berechnung der Abgabe von alkoholischen
Getränken:
1990:
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
799.905,02
|
Eigenverbrauch
|
3.139,92
|
Bemessungsgrundlage
|
803.044,94
Davon zu versteuern
|
Gem. § 5 (1) AAG 73 mit 10% v. 656.499
|
65.649,90
|
Gem. § 5 (2) AAG 73 mit 5% v. 146.546
|
7.327,29
|
Alkoholabgabe (ger. gem. § 204 BAO )
|
72.977,00
1991:
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
1,022.738,58
|
Eigenverbrauch
|
3.139,92
|
Bemessungsgrundlage
|
1,025.878,50
Davon zu versteuern
|
Gem. § 5 (1) AAG 73 mit 10 % v.
838.609,00
|
83.860,90
|
Gem. § 5 (2) AAG 73 mit 5 % v.
187.269,00
|
9.363,45
|
Alkoholabgabe (ger. gem. .§ 204 BAO )
|
93.224,00
1992:
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
106.170,03
|
Eigenverbrauch
|
211,35
|
Bemessungsgrundlage
|
106.381,38
Davon zu versteuern
|
Gem. § 5 (2) AAG 73 mit 5 % v.106.381,00
|
5.319,05
|
Alkoholabgabe (ger. gem. § 204 BAO )
|
5.319,00
Dem Berufungsbegehren war somit
insgesamt teilweise stattzugeben und es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 18
Berechnungsblätter, Tabelle 2 (Gewinnkalkulation)
Rz Linz, 18. September 2003:
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0457-L/02
- Stammnummer
- 7895
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF