RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0457-L/02

Schätzung eines Gastwirtes - Schwarzumsätze

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-L/02vom 18.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

gleiche Einkaufsverhalten ausgeübt wurde. Diese Überlegung scheint auch dem Referenten des UFS schlüssig, weshalb in diesem Punkt keine Abänderung erfolgte. Von den inoffiziellen (d.h. nicht verbuchten) Rechnungen des Prüfungszeitraumes wurde somit im Schätzungswege der 61 %-ige Spirituosenanteil ermittelt und sodann als "SPAR-nicht erklärter 20 %-iger WEK" mit dem RAK von 6,9 die Schätzungserlöse kalkuliert (vgl. Ermittlung der Brutto- und Nettoerlöse Spirituosen, Tabelle 1 zu Tz. 15). Zum RAK von 6,9: Die BP hat für die Warengruppen Wein den RAK mit 6,91 von brutto/brutto, für Spirituosen mit 9,11, für alkoholfreie Getränke mit 5,42, für Fassbier mit 3,7 und für Flaschenbier mit 2,53 ermittelt. Dazu ist zu bemerken, dass der beim Wein aus 4 Weinen errechnete durchschnittliche RAK unrichtig mit 6,91 statt richtigerweise mit 6,16 errechnet wurde (vgl. Seite 215 AB). Der durchschnittliche RAK aus den 5 RAK der oben angegebenen Warengruppen würde rechnerisch 5,3 betragen. Auf Grund der eindeutigen Gewichtung der Spirituosen im Schwarzeinkauf im Zeitraum der Stichprobenanalyse vom 3.2.1993 bis 29.9.1993 (so beträgt der Einkaufswert der Alkoholika S 16.546,71 bei einem Gesamteinkaufswert von S 27.035,65) erscheint jedoch die Berufungswerberin mit dem berechneten RAK von 6,9 keineswegs benachteiligt. Untersucht man nämlich die Alkoholika, so entfallen S 15.983,56 auf Spirituosen, Champagner, Sekt, d.s. 97 % ,die kalkulatorisch in die höchste Aufschlagsgruppe mit einem RAK von 9,11 fallen. Wenn nun die BP für die Kalkulation dieser nicht in die Buchhaltung aufgenommenen Alkoholika den RAK von 6,9 angewendet hat, so kann die Berufungswerberin dadurch keinesfalls beschwert sein. Die BP hat die Erlöskalkulation aus den Schwarzeinkäufen der Spirituosen und Alkoholika für den Prüfungszeitraum auf Tabelle 1 zu Tz. 15 dargestellt. Mit den auf Nettowerten umgerechneten Beträgen ist die Erlöskalkulation in der Tabelle 1 der Kalkulation der 10 %-igen und 20 %-igen Erlöse jeweils bei "SPAR nicht erklärt 20 %" ersichtlich. Auf Grund der durchaus praktikablen Methode der Ermittlung des nicht in den offiziellen (d.h. verbuchten) Wareneinsatzes aufgenommenen Warenanteils mittels einer Stichprobenanalyse der Rechnungen für das in der Mitte des Prüfungszeitraumes liegende Jahr und der einwandfreien Ermittlung des kalkulatorischen Wareneinsatzes und des dabei angewendeten RAK besteht somit aus Sicht der Rechtsmittelbehörde keine Einwendungsmöglichkeit gegen das diesbezügliche kalkulatorische Mehrergebnis. 50 %-iger Sicherheitszuschlag zum restlichen Wareneinkauf (Nicht - SPAR) sowohl bei 10 %-igen und 20 %-igen WEK; vgl. Tabelle 1 zu Tz. 1 des Schlussbesprechungsprogramms, restlicher WEK, Sicherheitszuschlag 50 %, Niederschrift über die Schlussbesprechung, Seite 15 ff: Begründung für die Maßnahme: Zu den restlichen Wareneinkäufen Nicht-SPAR wurde ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 50 % verrechnet und anschließend hochkalkuliert (siehe Berechnungsblätter). Dieser Maßnahme lag die Überlegung der BP zu Grunde, dass es geradezu der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen widersprechen würde, anzunehmen, dass nur die eine nachgewiesene Warengruppe verkürzt worden sei (nämlich 61 % Spirituosenanteil bei den 20 %-igen nicht verbuchten Wareneinkäufen SPAR; vgl. auch Stellungnahme des Finanzamtes vom 27.3.2000, Pkt. 2. zum Berichtsauftrag). Von der Rechtsmittelbehörde wurde diesbezüglich erwogen: Kontrollmaterial betreffend Schwarzeinkäufe außerhalb von SPAR liegt nicht vor. Hinsichtlich der 10 %-igen Warengruppe Einkauf-SPAR hat man von einer Zuschätzung auf Grund der Warenzusammensetzung des nicht verbuchten 10 %-igen Einkaufes abgesehen. Wenn nun bei diesen SPAR-Einkäufen die Vermutung für Schwarzgeschäfte nicht erhärtet werden konnte, warum sollte dann außerhalb der SPAR-Einkäufe ein Schwarzeinkauf wahrscheinlich sein. Weitere Überlegungen hinsichtlich des Sicherheitszuschlages beim 20 %-igen Nicht SPAR-Einkauf: Die Zuschätzungen auf Grund der erwiesenen Fehlmenge des Wareneinkaufes bei den Spirituosen, aber insbesondere die Zuschätzungen auf Grund der Sicherheitszuschläge zum Wareneinkauf lt. BP führen bei einer hypothetischen Gewinnermittlung geschätzte Erlöse minus erklärte Betriebsausgaben plus Zuschätzung zu folgenden Gewinnen: | 1990: | S | 355.519,-- | 1991: | S | 693.409,-- | 1992: | S | 745.819,-- | 1993: | S | 724.767,-- | 1994: | S | 667.131,-- | 1995: | S | 389.500,-- | 1996: | S | 380.438,-- Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde sind derartige Betriebsergebnisse in Anbetracht der Größe des Lokales unrealistisch, was auch vom ehemaligen Gruppenleiter der BP beim Finanzamt in einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter am 6.6.2000 eingeräumt wurde, aber im schriftlichen Erhebungsbericht nicht festgehalten wurde. Von der Rechtsmittelbehörde wurde es daher als richtig erachtet, vom Ansatz eines Sicherheitszuschlages zum übrigen Wareneinkauf (Nicht-SPAR) im Hinblick auf ein realistisches Schätzungsergebnis abzusehen. 3. Gewinnermittlung: Von der Rechtsmittelbehörde wird die Gewinnschätzung lt. BP mit einem Gewinnsatz von 11 % vom Umsatz (erklärter Umsatz plus Zuschätzung; vgl. die in Tabelle 1 zu Tz. 15 - nicht erfasster Wareneinkauf - bei berechneten Brutto- und Nettoerlöse aus Schwarzeinkauf beibehalten, weil diese Ermittlungsmethode zu den gelindesten Ergebnissen für die Berufungswerberin und insgesamt zu einem nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde nicht unrealistischen Schätzungsergebnis führt. Auf Grund des in den Entscheidungsgründen aufgezeigten Aufbaus der Schätzung waren die Schätzungsergebnisse betreffend Gewinn lt. Tabelle 1 (aus formatmäßigen Gründen in Anlage 1 zu dieser Berufungsentscheidung dargestellt) zu ermitteln. 4. Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen für die Alkoholabgabe hatte lt. Tabelle 2 zu erfolgen. Tabelle 2 : Berechnung der Alkoholabgabe (dem Schema der BP folgend) | | 1990 | 1991 | 1992 | Spirituosenzuschätzung (netto) | 194.357,41 | 360.173,42 | 273.295,28 | erkl. Umsatz SPAR lt. Rechn. (netto) | 80.457,62 | 142.466,90 | 240.858,34 | Restl. WEK - Umsatz (netto) ohne SZ | 676.738,53 | 974.624,04 | 924.377,40 | Zwischensumme | 1.155.399,04 | 1.477.264,36 | 1.438.529,02 | x 1,2 = (brutto) | 1.386.478,85 | 1.772.717,23 | 1.726.234,82 | davon 50 % Bier | 693.239,43 | 886.358,62 | 863.117,41 | davon 30 % Wein | 415.943,66 | 531.815,17 | 517.870,45 | davon 20 % Spirituosen | 277.295,77 | 354.543,45 | 345.246,96 | | | | davon 7/12 | Wein x 36,232 | 150.704,51 | 192.687,27 | 109.453,64 | - 3 % Schwund | -4.521,14 | -5.780,62 | -3.283,61 | Zw. S. Wein (Entgelte) | 146.183,57 | 186.906,65 | 106.170,03 | + EV | +362,32 | +1.362,32 | 211,35 | Wein BMG (Kz 103) | 146.545,89 | 187.268,97 | 106.381,38 | Restl. Alkoholgetränke: | | | | Bier | 693.239,43 | 886.358,62 | | Spirituosen | 277.295,77 | 354.543,45 | | Zw. S. | 970.535,20 | 1.240.902,07 | | x 69,44 % | 673.939,64 | 861.682,40 | | - 3 % Schwund | -20.218,19 | -25.850,47 | | Zw. S. | 653.721,45 | 835.831,93 | | + EV | 2.777,60 | 2.777,60 | | Entgelte + EV 10 % (Kz 102) | 656.499,05 | 838.609,53 | | Entgelte + EV 5 % (Kz 103) | 146.545,89 | 187.268,97 | 106.381,38 | Gesamtbetrag d. Entgelte (Kz 100) | 799.985,71 | 1.022.738,58 | 106.170,03 | " - " EV (Kz 101) | 3.139,92 | 3.139,92 | 211,35 5. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Abgaben betreffend die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer hatte lt. den angeschlossenen 18 Berechnungsblättern, die einen integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bilden, zu erfolgen. Infolge eines bisher nicht behobenen Programmfehlers bei der Alkoholabgabeberechnung durch EVAB (Version 5.00) konnte die Abgabenberechnung durch EVAB mittels Berechnungsblatt erfolgen, sondern hatte die rechnerische Darstellung der Berechnung der Abgabe von alkoholischen Getränken für die Berufungsjahre 1990 bis 1992 am Ende der Entscheidungsgründe zu erfolgen. 6. Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer und Alkoholabgabe 1992: Die Berufung wurde auch gegen die gem. § 295(3) BAO geänderten Bescheide betreffend Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer und Alkoholabgabe 1992 eingebracht. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung der Zuschlag mit 7,6 v.H. der durch die BP ermittelten Abgabe von S 309.155,-,somit mit S 23.496,- festgesetzt (im Erstbescheid mit 2,1 v.H. der festgesetzten Abgabe von S 92.618,- somit mit S 1.945,-). Hinsichtlich der Alkoholabgabe wurde wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung der Zuschlag mit 9,1 v.H. der durch die BP festgesetzten Abgabe von S 7.025,-, somit mit S 639,- festgesetzt (im Erstbescheid mit 7,8 v.H. der festgesetzten Abgabe von S 2.912,-, somit S 227,-). Gründe für die Bekämpfung der Zuschläge wurden in der Berufung nicht dargelegt, ebenso wie auch vom Finanzamt keine Gründe für die abweichende Ermessensübung in den geänderten Bescheiden dargelegt wurden. Das Finanzamt ging offenbar davon aus, dass sich die Höhe des durch die verspätete Festsetzung der Abgabenschuld erzielten finanziellen Vorteils überproportional erhöht habe oder daraus ein höherer Grad des Verschuldens ableitbar sei. Die gegenständlichen Abgabenerklärungen wurden nach Fristablauf am 31.3.1993 am 29. Sept. 1993 eingereicht, somit mit halbjähriger Verspätung. In den Vorjahren - die Berufungswerberin war damals noch durch einen Steuerberater vertreten -sind nach der Aktenlage keine Säumnisse bei der Abgabe der Jahreserklärungen feststellbar. Die Rechtsmittelbehörde ist der Ansicht, dass sich durch die Erhöhung der Abgabenschulden lt. BP weder der erzielte finanzielle Vorteil für die Berufungswerberin überproportional erhöht hat noch ein höherer Grad des Verschuldens ableitbar ist, als bei der Erstfestsetzung der Zuschläge als maßgeblich erachtet wurde. Die Verspätungszuschläge 1992 waren daher wie folgt abzuändern: a) Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer: 2,1 v.H. v. 202.730,- = S 4.257,- (ger. gem. § 204 BAO). b) Verspätungszuschlag betreffend Alkoholabgabe: 7,8 v.H. v. S 5.319,-= S 419,- (ger. gem. § 204 BAO). 7. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (in der Gegenäußerung vom 28.4.1999 zur Stellungnahme der BP zur Berufung): Gem. § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn diese in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird Dieser Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung besteht nur dann, wenn der Antrag rechtzeitig (somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) gestellt wird. Wird der Antrag etwa erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt, so besteht kein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. Ritz, BAO, Kommentar², Rz. 1 zu § 284 BAO und die dort zitierte Judikatur, weiters VwGH vom 7.8.1992, 88/14/0018). Gründe nach § 284 Abs. 2 Z. 2 BAO, nach denen eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wenn es der Referent für erforderlich hält, wurden vom Referenten nicht gefunden, da der Sachverhalt und die Rechtslage ausreichend erörtert bzw. der Partei Zeit für Stellungnahmen verblieben ist. 8. Berechnung der Abgabe von alkoholischen Getränken: 1990: | Gesamtbetrag der Entgelte | 799.905,02 | Eigenverbrauch | 3.139,92 | Bemessungsgrundlage | 803.044,94 Davon zu versteuern | Gem. § 5 (1) AAG 73 mit 10% v. 656.499 | 65.649,90 | Gem. § 5 (2) AAG 73 mit 5% v. 146.546 | 7.327,29 | Alkoholabgabe (ger. gem. § 204 BAO ) | 72.977,00 1991: | Gesamtbetrag der Entgelte | 1,022.738,58 | Eigenverbrauch | 3.139,92 | Bemessungsgrundlage | 1,025.878,50 Davon zu versteuern | Gem. § 5 (1) AAG 73 mit 10 % v. 838.609,00 | 83.860,90 | Gem. § 5 (2) AAG 73 mit 5 % v. 187.269,00 | 9.363,45 | Alkoholabgabe (ger. gem. .§ 204 BAO ) | 93.224,00 1992: | Gesamtbetrag der Entgelte | 106.170,03 | Eigenverbrauch | 211,35 | Bemessungsgrundlage | 106.381,38 Davon zu versteuern | Gem. § 5 (2) AAG 73 mit 5 % v.106.381,00 | 5.319,05 | Alkoholabgabe (ger. gem. § 204 BAO ) | 5.319,00 Dem Berufungsbegehren war somit insgesamt teilweise stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 18 Berechnungsblätter, Tabelle 2 (Gewinnkalkulation) Rz Linz, 18. September 2003:

Normen und Schlagworte

GastwirtRechnungssplitting beim EinkaufSchätzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0457-L/02
Stammnummer
7895
Gültig
18.09.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF