Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0739-W/03
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0739-W/03vom 27.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dies gilt auch, wenn der Abschluss des Doktoratsstudiums (im gegenständlichen Fall der Betriebswirtschaftslehre) eine Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung darstellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bez. betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Aufwendungen für ein
Doktoratsstudium i.H.v. 78.336 S als Werbungskosten bei den von der Bw.
erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht
werden können.
Die Bw. beantragte in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 u.a. die
Berücksichtigung folgender Werbungskosten, die im Rahmen ihres
Doktoratsstudiums angefallen sind (alle Beträge in Schilling):
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Fahrt Wien - L - Wien 13 Fahrten x 900 km
x 4,90 (km-Geld)
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57.330
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Tagesgeld f. 29 Tage á 486 S
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14.094
|
Nächtigungsgeld - Pauschal f. 18 Nächte
á 384 S
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6.912
|
Summe:
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78.336
Das Finanzamt erkannte jedoch die geltend
gemachten Werbungskosten im o.a. Ausmaß mit der Begründung nicht an,
dass Aufwendungen für ein Doktoratsstudium als Ausbildungskosten der
privaten Lebenssphäre angehören und somit keine absetzbaren
Werbungskosten darstellen.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung,
beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung und begründet
dies in ihren Schriftsätzen vom 8. Februar 2003 und
11. März 2003 im Wesentlichen wie folgt:
Die
Promotion sei berufsbedingt und vom Arbeitgeber vertraglich zur
Weiterbeschäftigung vorgeschrieben worden.
Die
Kosten der Promotion würden somit unmittelbar der Sicherung und Erhaltung
des Erwerbseinkommens dienen.
Das
berufsbezogene Thema der Promotionsarbeit "Unternehmenskulturelle
Erfolgsfaktoren im Wissensmanagement in der produzierenden Industrie"
unter Nutzung der Daten und theoretischen Inhalte aus einem Firmenprojekt, das
die Bw. operativ im betreffenden und vorangegangenen Jahr geleitet habe, und
eine Veröffentlichung zum Thema Wissensmanagement über die Firma A an
der die Bw. als Ko-Autorin beteiligt gewesen sei sowie die Zugehörigkeit
der Bw. zur firmeninternen Wissensmanagement Practice, würden die
Verknüpfung von Promotion und ausgeübtem Beruf bestätigen.
Nach
Ansicht der Bw. sei die Promotion ausschließlich beruflich veranlasst und
eine Zuordnung der Ausbildungskosten zu der privaten Lebenssphäre
schließe sich aus.
Die
Bw. sei unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Firma A zur Fertigstellung
ihrer Dissertation freigestellt worden.
Der
erfolgreiche Abschluss ihrer Promotion sei Bestandteil ihres Arbeitsvertrages
mit der Firma A gewesen und gelte vertraglich als Voraussetzung für die
Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der Firma A.
Die
Aufwendungen seien für ihre Promotion notwendig um ihren Arbeitsplatz nicht
zu verlieren und hätten somit der Sicherung und Erhaltung ihrer Einnahmen
gedient.
Ausgaben
für eine berufsbegleitende Promotion seien bei hinreichender beruflicher
Veranlassung als Werbungskosten zu berücksichtigen.Ob die
Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schaffe oder
einen Berufswechsel vorbereite, sei nach Ansicht der Bw. unerheblich.
Eine
andere Zuordnung würde die tief greifenden Veränderungen im
Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt außer Acht
lassen.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2003 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
Unabhängig
vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit seien die
im § 16 Abs. 1 Z 10 zweiter Satz EStG 1988 ausdrücklich
angeführten Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium
nicht abzugsfähig.
Die
Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums könnten auch dann nicht
abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen
Kenntnisse eine wesentliche Grundlage der Berufsausübung
darstellen.
Die Bw. stellte daraufhin einen Vorlageantrag an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies darin auf ihre bisherigen
Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Die Bw.
absolvierte an der Universität W ihr Doktoratsstudium im Rahmen eines
ordentlichen Universitätsstudiums.
b) Die Bw.
ist bei der Firma A beschäftigt und wurde unter Fortzahlung der Bezüge
zur Fertigstellung ihrer Dissertation freigestellt.
c) Der
Abschluss des Doktoratsstudiums stellt u.a. eine Voraussetzung für die
Weiterbeschäftigung nach ihrer Mutterschaftskarenz (inkl. gesetzliche
Behaltefrist) dar.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der
Bw. vorgelegten Schriftsätzen und wurden auf Grund folgender Umstände
und Überlegungen getroffen:
zu a) Das
ordentliche Universitätsstudium an der Universität W ist durch ein
Bestätigungsschreiben des Ordinarius am Institut für Personal- und
Organisationsforschung von der Bw. nachgewiesen worden.
zu b,c) Die
diesbezüglichen Feststellungen wurden den von der Bw. vorgelegten
Schriftsätzen (Firmenbestätigung vom 25. Oktober 2002)
entnommen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert
u.a.:
Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von
Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig,
als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen
ist.
Werbungskosten sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Ziffer 10 des § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der ab
dem Veranlagungsjahr 2000 (somit auch für das Streitjahr) geltenden Fassung
StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, führt u.a. weiter aus, dass
Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit auch
Werbungskosten
sind.
Aufwendungen für
Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen.
Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Im gegenständlichen Fall verkennt daher die
Bw., dass § 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988 in der ab dem
Veranlagungsjahr 2000 geltenden Fassung StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, als
lex specialis dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1
EStG 1988 vorgeht.
Da es sich im gegenständlichen Fall
unstrittig (etwas anderes hat die Bw. bis dato trotz Vorhalt nicht behauptet
oder nachgewiesen) um ein ordentliches Universitätsstudium handelt, war
gemäß der o.a. gesetzlichen Bestimmung ein Abzug von damit in
Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu versagen (vgl. auch die bereits in der
Berufungsvorentscheidung getroffenen Aussagen).
Im Übrigen führt auch der Umstand, dass
ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Berufes nur im Falle der Absolvierung
eines Studiums in eine höhere Position aufsteigen kann, für sich
allein nicht dazu, dass dem Studium nicht der Charakter einer
Ausbildungsmaßnahme beizumessen wäre (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
23.5.1996, 95/15/0038).
Auch die Kosten eines Doktoratsstudiums sind
grundsätzlich der privaten Lebenssphäre zuzuzählen und sie werden
jedenfalls nicht schon dadurch zu Berufsfortbildungskosten, dass sie für
einen bestimmten Beruf (Verlängerung des Arbeitsvertrages) erforderlich
sind (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom 27.7.1999, 94/14/0130 und vom 30.1.1990,
89/14/0171), weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Bw. ins
Leere gehen. Ein Doktoratsstudium bietet jedenfalls ein breites Spektrum
beruflicher Entfaltung und gehört daher ebenfalls zur Ausbildung und zwar
selbst dann, wenn das Doktoratsstudium Voraussetzung für die
Verlängerung des Dienstverhältnisses ist (vgl. Doralt ESt-Kommentar,
3. Aufl., Tz 220 zu § 16).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus
folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen
abzugsfähiger Werbungskosten für ein
Doktoratsstudium an einer Universität gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 nicht vorliegen:
Bereits
das Einkommensteuergesetz 1988 normiert zweifelsfrei in seinem § 16 Abs. 1
Z 10 die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein
ordentliches Universitätsstudium.
Die
Tatsache eines ordentlichen Universitätsstudiums wird von der Bw. nicht
bestritten.
Die
vorgelegten Bestätigungen, wonach die Bw. das Studium an der
Universität W zu absolvieren hat, können keine Änderung an der
Vollziehung der o.a. gesetzlichen Bestimmung
bewirken.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
27. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0739-W/03
- Stammnummer
- 7892
- Gültig
- 27.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF