Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0050-W/04
§ 15a ErbStG ist bei der Übertragung eines Wohnungswertes nicht anwendbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-W/04vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des § 15a ErbStG maßgeblich erscheint - ist die Verpachtung eines Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Von der Aufgabe des Betriebes ist erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen.
Nicht erfüllt werden die Voraussetzungen des § 15a ErbStG jedoch für den übergebenen Wohnungswert. Bei diesem Vermögen handelt es sich nicht um einen inländischen Betrieb oder Teilbetrieb, welcher der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dient.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid
vom 14. Februar 2002 des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien betreffend Schenkungssteuer für den Erwerb von Herrn
J. E. entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Die
Schenkungssteuer wird festgesetzt mit insgesamt € 926,36 (Die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit
€ 529,64 - 3 % von einer Bemessungsgrundlage von €
17.655,14 und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG wird festgesetzt mit € 396,72 - 2 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 19.835,32).
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Zu Ihrer Information wird
mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag 12.746,99 Schilling
entspricht.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 4. Juli 2001 wurde von Herrn
J. E. und Frau F. E. die denselben je zur Hälfte gehörige
Landwirtschaft 1, mit Ausnahme zweier zurückbehaltener Grundstücke, an
deren Sohn, dem Bw., übergeben. Als Gegenleistung wurden verschiedene
Ausgedingsrechte vereinbart.
Der Einheitswert für die übergebenen
Grundstücke beträgt als Landwirtschaft (richtig) S 596.000,-- und
als Wohnungswert S 236.000,--. Die Ausgedingsrechte der Übergeber
wurden mit insgesamt S 980.880,-- bewertet.
Für den Erwerbsvorgang von Herrn J. E. setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom 14.
Februar 2002 die Schenkungssteuer mit S 42.754,--, entspricht
€ 3.107,05, fest.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass auf Grund der Höhe der Gegenleistung
für die Beurteilung, ob eine nur dem Grunderwerbsteuergesetz oder auch dem
Schenkungssteuergesetz unterliegende Betriebsübergabe vorliegt, für
den landwirtschaftlichen Anteil nicht der dreifache, sondern weiterhin der
einfache Einheitswert heranzuziehen sei. Alternativ wäre hier der
Freibetrag nach § 15a ErbStG zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15a ErbStG in der auf den gegenständlichen
Fall anzuwendenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen von
bestimmten Vermögen unter den dort genannten Voraussetzungen bis zu einem
Wert von S 5,000.000,-- steuerfrei. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser
Gesetzesstelle zählen zum begünstigten Vermögen nur
inländische Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dienen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246, ist
vom Gesetz nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der
Übergabe derartige Einkünfte erzielt hat. Nach ständiger
einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf
die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des § 15a
ErbStG maßgeblich erscheint - ist die Verpachtung eines Betriebes
idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Von der Aufgabe des Betriebes ist
erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des
Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in
der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach
außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach
Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen.
Laut den Ausführungen in der Beschwerde liegt durch
die kurzfristige Betriebsverpachtung keine Betriebsaufgabe vor. Für die
Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes wären die Voraussetzungen
des § 15a ErbStG hier gegeben, was aber im gegenständlichen Fall keine
Bedeutung mehr hat, da für die Übergabe des landwirtschaftlichen
Betriebes die Grunderwerbsteuer vom einfachen Einheitswert vorzuschreiben ist
und daher für diesen Teil keine Schenkungssteuer anfällt. Nicht
erfüllt werden die Voraussetzungen des § 15a ErbStG jedoch
für das übergebene Wohnhaus. Bei diesem Vermögen handelt es sich
nicht um einen inländischen Betrieb oder Teilbetrieb, welcher der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988
dient.
Nach § 33 Abs. 1 BewG in der für den
gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung ist der Wohnungswert der Wert
der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen
Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt
des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der
Wohnungswert ist beim landwirtschaftlichen Vermögen und beim
Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung
von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von S 30.000,--
Bestandteil des Vergleichswertes.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist, wenn der nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte
Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag übersteigt, der den Betrag von
S 30.000,-- übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges
bebautes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Bei dem
Wohnungswert in der Höhe von S 236.000,-- handelt es sich hier um
jenen Betrag, welcher den Betrag von S 30.000,-- übersteigt. Dieses
Vermögen ist als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen
zuzurechnen. Dieses Grundvermögen kann nicht der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dienen, weshalb für
dieses Vermögen der § 15a ErbStG nicht zur Anwendung kommen
kann. Auch die Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG
kann hier nicht greifen, da es sich bei diesem Vermögen nicht um ein land-
und forstwirtschaftliches Grundstück handelt.
Aus diesen Gründen fällt, da die anteilige
Gegenleistung den dreifachen Wohnungswert nicht erreicht, für dieses
übergebene Vermögen sowohl die Grunderwerbsteuer von der anteiligen
Gegenleistung als auch die Schenkungssteuer von dem die anteilige Gegenleistung
übersteigenden Wohnungswert an. Für die Berechnung der anteiligen
Gegenleistung wurden die Ausführungen in der Berufung herangezogen, in
welcher für die Berechnung der auf die Landwirtschaft entfallenden
Gegenleistung ein Verhältnis EW Landwirtschaft x 20 zu EW Wohnhaus x
10 herangezogen wurde.
Der Einheitswert für die Landwirtschaft
(S 596.000,--) x 20 = Verkehrswert S 11,920.000,--, hingegen der
Einheitswert für den Wohnungswert (S 236.000,--) x 10 = Verkehrswert
S 2,360.000,--. Die Summe der Verkehrswerte beträgt
S 14,280.000,--. Die Gegenleistung beträgt insgesamt
S 980.880,--. Die anteilige Gegenleistung errechnet sich daher wie
folgt: S 980.880,-- (Gegenleistung) x S 2,360.000,--
(Verkehrswert Wohnung) : S 14,280.000,-- (Summe Verkehrswerte) =
S 162.106,22 (anteilige Gegenleistung). Die Hälfte davon (für den
Erwerb von Herrn J. E.) beträgt S 81.053,11.
Die Schenkungssteuer für die Übertragung des
sonstigen bebauten Grundstückes (Wohnungswertes) war wie folgt zu
berechnen:
|
Dreifacher anteiliger Wohnungswert -
anteilige Gegenleistung
|
S S
|
354.000,00 81.053,89
|
Summe Bemessungsgrundlage für §
8 Abs. 4 ErbStG - Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
BewG
|
S S S
|
272.946,89 272.940,00 30.000,00
|
Bemessungsgrundlage für § 8 Abs. 1
ErbStG
|
S
|
242.940,00
Dem Betrag von S 272.940,-- entsprechen €
19.835,32 und dem Betrag von S 242.940,-- entsprechen
€ 17.655,14.
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3 % von
S 242.940,-- = + gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von
S 272.940,-- =
|
S S
|
7.288,-- 5.459,--
|
Summe Schenkungssteuer
|
S
|
12.747,--
Dem Betrag von S 7.288,-- entsprechen € 529,64,
dem Betrag von S 5.459,-- € 396,72 und dem Betrag von
S 12.747,-- € 926,36.
Demzufolge war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 2 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-W/04
- Stammnummer
- 7886
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF