Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0076-W/03
Schwarzeinkäufe von Brauerei werden bestritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0076-W/03vom 02.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 5. Mai 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als
Organ des Finanzamtes Baden vom 3. März 2003, SpS 579/02-II,
nach der am 2. Dezember 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten, der
Amtsbeauftragten Oberrätin Dr. Ulrike Mifek sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 3. März 2003, SpS 579/02-II, wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt,
weil er vorsätzlich infolge Abgabe unrichtiger Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 eine
Verkürzung von Umsatzsteuer für 1995 in Höhe von S 9.451,00,
für 1996 in Höhe von S 53.901,00 und für 1997 in Höhe von S
46.601,00 sowie an Einkommensteuer 1996 in Höhe von S 101.818,00 und
für 1997 in Höhe von S 71.914,00 verkürzt habe.
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 6.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine an deren Stelle
für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 15 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 festgesetzt.
Begründend wurde seitens
des Spruchsenates dazu ausgeführt, dass sich im Zuge der Aufdeckung
amtsbekannter Malversationen österreichischer Brauereien herausgestellt
habe, dass auch der Beschuldigte von der Fa.O. Getränke bezogen habe, ohne
dass sämtliche Geschäftsvorfälle in seinen Aufzeichnungen
Niederschlag gefunden hätten. Dadurch hätten sich die von ihm für
die Jahre 1995 bis 1997 abgegebenen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen
als unrichtig erwiesen, wie sich dies im Laufe einer Betriebsprüfung
herausgestellt habe.
Der Beschuldigte habe sich im
erstinstanzlichen Verfahren für nicht schuldig bekannt und in Abrede
gestellt, an den ihm zur Last gelegten Malversationen beteiligt gewesen zu sein.
Durch Aussage der im Spruchsenatserkenntnis näher genannten Zeugen
wäre jedoch diese Verantwortung widerlegt.
Nach den Ergebnissen der
Auswertung der bei der Fa.O. sichergestellten Unterlagen seien an den Bw.
Lieferungen unter einer bestimmten Kundennummer durchgeführt worden. Es
seien an ihn unter seiner Kundennummer aber auch Waren an "H", "S"
und "A" geliefert worden, die ihrerseits aber, weil sie ja
tatsächlich existierende Institutionen gewesen seien und gleichfalls bei
der Fa.O. Waren bezogen hätten, eigene und demnach andere Kundennummern
gehabt hätten, als jene des Bw. Wenn also diese drei Abnehmer Getränke
bei der Fa.O. bezogen hätten, wäre ihre eigene Kundennummer in den
Unterlagen bei der Fa.O. aufgeschienen. Daraus würde folgen, dass die unter
der Kundennummer des Beschuldigten an diese Firmen laut sichergestellter
Unterlagen der Fa.O. gelieferten Getränke in Wahrheit nicht an diese,
sondern an den Bw. ausgeliefert worden seien. Diese Manipulationen wären
mit Wissen der für Bestellung und Auslieferung zuständigen Personen
der Fa.O. erfolgt. Diese Vorgangsweise hätte dem Bw. ermöglicht, diese
Getränke in seinem Betrieb seinen Gästen gegen Entgelt anzubieten,
ohne diese Umsätze einer Besteuerung zuzuführen.
Wenn der Bw. ins Treffen
führe, es hätte keinen Grund gegeben, nach dem Jahr 1997 mit den
Manipulationen aufzuhören, wäre ihm zu entgegnen, dass die
Malversationen der Fa.O. im Jahre 1998 aufgedeckt worden seien und es daher
naheliegend wäre, dass die Fa.O. mit dem Zeitpunkt der Aufdeckung diese
"Aktionen" eingestellt habe.
Für die Richtigkeit der
von den erstinstanzlich einvernommenen Zeugen geschilderten Vorgangsweise
spreche auch, dass diese 500-700 derartige Fälle aufgeklärt
hätten und in keinem Fall ein anderes als das gegenständliche Ergebnis
zu Tage getreten wäre.
Letztlich sei auch der Umstand,
dass das Betriebsprüfungsergebnis unter Rechtsmittelverzicht anerkannt
worden wäre, ein gewichtiges Indiz für dessen Richtigkeit. Auf diesem
unbedenklichen Ergebnis der Betriebsprüfung würden auch die
verfahrensgegenständlichen strafbestimmenden Wertbeträge beruhen.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat keinen Umstand erschwerend, als mildernd hingegen die
Unbescholtenheit, das Mitverschulden der Fa.O. und das lange Zurückliegen
der Tat.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
5. Mai 2003.
Begründend wurde dazu
seitens des Bw. ausführt, dass er mit den Manipulationen laut Finanzamt
Mitte 1997 aufgehört hätte. Die Aufdeckung der Manipulationen sei
jedoch erst 1998 erfolgt. Daher wäre er der Einzige gewesen, der ein Jahr
früher Bescheid gewusst hätte.
Weiters hätten die Zeugen
M. und S. ausgesagt, dass bei der Steuerprüfung keine
Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien.
Er bekenne sich nicht schuldig,
an dem ihm zur Last gelegten Schwarzeinkäufen beteiligt gewesen zu sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung bestreitet der Bw., wie bereits im
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren und auch gegenüber der
Betriebsprüfung, irgendwelche Schwarzeinkäufe von der Fa.O.
getätigt zu haben.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde der Zeuge M. einvernommen, welcher angab,
dass im gegenständlichen Fall die Fa.O. an den Bw. unter einer bestimmten
Kundennummer geliefert habe. Unter der gleichen Kundennummer seien auch Waren an
"H", "A" und "S" geliefert worden. All diese Lieferungen seien
mit Lieferschein oder Faktura und nach den Computeraufzeichnungen der Fa.O.
stets unter der Kundennummer des Bw. erfolgt. Demnach scheine der Bw. als
Abnehmer der Bestellungen an die drei genannten Institutionen auf. Diese drei
Institutionen hätten jedoch auch eigene Kundennummern gehabt, welche
natürlich anders gelautet hätten als jene des Bw. Weiters führte
der Zeuge M. aus, dass die offiziellen Lieferungen der Fa.O. an den Bw. mit
seinem Aufzeichnungen übereingestimmt hätten. Diese Aussage des
Prüfers M. wird auch durch die Zeugenaussage des mit den
finanzstrafrechtlichen Erhebungen in Bezug auf die Fa.O. beauftragten
Prüfers der Prüfungsabteilung Strafsachen, Zeugen S.,
bestätigt.
Wenn in der
gegenständlichen Berufung eingewendet wird, dass der Bw. laut Finanzamt
(gemeint wohl die Niederschrift über die Schlussbesprechung der
Betriebsprüfung vom 30. August 2001) mit den Manipulationen Mitte 1997
aufgehört hätte, die Aufdeckung bei der Fa.O. jedoch erst 1998 erfolgt
sei und er daher der Einzige wäre, welcher ein Jahr früher Bescheid
gewusst hätte, so kann dazu nur ausgeführt werden, dass dieser Einwand
sowie auch der Einwand des Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat, dass er bei annähernd gleich hohen
Getränkeumsätzen in den Jahren 1996 und 1998 laut Buchhaltung in den
ersten drei Monaten des Jahres 1996 Getränkeeinkäufe in Höhe von
S 68.657,80 gehabt habe, wogegen in den ersten drei Monaten des Jahres
1998, in dem keine Schwarzeinkäufe mehr festgestellt worden seien, um
S 68.693,50 von der Fa.O. eingekauft worden sei, beim Berufungssenat nicht
widerlegbare Zweifel an der richtigen Zurechung der
verfahrensgegenständlichen Getränkeeinkäufe hervorgerufen haben.
Bei den Institutionen "H", "A" und "S"
handelt es sich um tatsächlich existierende Kunden der Fa.O., an welche
ebenfalls Getränkelieferungen unter einer anderen Kundennummer als der des
Bw. durchgeführt wurden. Nach Senatsmeinung kann es nicht mit der für
ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass
etwa durch Fehler bei der Erfassung der Bestellungen bei der Fa.O. es zu einer
unrichtigen Zurechnung der Getränkelieferungen an den Bw. gekommen ist.
Auch lässt der im Vergleich zu anderen Hinterziehungsfällen im
Gastronomiebereich ungewöhnliche Umstand, dass nach den Feststelllungen der
Betriebsprüfung die Schwarzeinkäufe des Bw. zeitlich ca. ein Jahr vor
Aufdeckung der Schwarzlieferungen der Fa.O. aufgehört hätten, eine
sich nicht mit der Erfahrung des täglichen Lebens erklärbare Frage
offen, welche weder im zu Grunde liegenden Abgabenverfahren, noch im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren aufgeklärt werden konnte. Zudem
hat der Bw. im Rahmen seiner stetig leugnenden Rechtfertigung in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat einen durchaus seriösen
und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
Nach dem strafrechtlichen
Grundsatz "in dubio pro reo" war daher mit Verfahrenseinstellung
vorzugehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien,
2. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0076-W/03
- Stammnummer
- 7881
- Gültig
- 02.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF