Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0483-L/03
Abweisung eines Antrages gemäß § 201 BAO auf Festsetzung der selbstberechneten Gesellschaftsteuer, da nachträglich die Erklärung NeuFö 1 eingebracht wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0483-L/03vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Puttinger, Vogl
& Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Abweisung
eines Antrages auf Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gemäß
§ 201 BAO vom 9. Oktober 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der steuerliche Vertreter hat für die
Berufungswerberin am 30. August 2000 eine Bescheinigung über die
Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer gemäß
§ 10a Abs. 1 des
Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) beim Finanzamt eingebracht. Darin wurde die
Errichtung einer GmbH erklärt. Die Selbstberechnung sei am 21. Juli 2000
erfolgt. Die Steuerschuld sei am 20. Juli 2000 entstanden. Es sei zu einem
Erwerb von Gesellschaftsrechten mit Gegenleistung gemäß
§ 7 Abs.
1 Z. 1 lit. a KVG gekommen. Der Wert der Gegenleistung hätte
36.000 € betragen. Die Gesellschaftsteuer betrage 360 €. Mit
Entrichtungstag 31. August 2000 wurde die für August 2000
selbstberechnete Gesellschaftsteuer vom steuerlichen Vertreter der
Berufungswerberin entrichtet.
Die IW GmbH beantragte mit dem Anbringen vom 8. September
2000 die Erlassung eines Abgabenbescheides über die Gesellschaftsteuer
gemäß
§ 201 der Bundesabgabenordnung (BAO). Begründet wurde
dieser Antrag damit, dass die am 14. August 2000 erfolgte Selbstberechnung
nicht richtig bzw. unvollständig sei. Es sei irrtümlich der
Befreiungsgrund der Neugründung gemäß
Neugründungsförderungsgesetz nicht angeführt worden. Bei der
Antragstellerin handle es sich um ein neu gegründetes Unternehmen im Sinne
des Neugründungsförderungsgesetzes. Die Antragstellerin sei daher von
der Entrichtung der Gesellschaftsteuer befreit.
Dem Antrag wurde der ausgefüllte amtliche Vordruck
NeuFö 1 vom 8. September 2000 beigelegt. Daraus geht hervor, dass der
Kalendermonat der Neugründung voraussichtlich September 2000 sei und die
Befreiung von der Erhebung der Gesellschaftsteuer für den Erwerb von
Gesellschaftsrechten beansprucht werde. Das vorgelegte Formular enthält
auch eine Bestätigung über die Beratung durch die Wirtschaftskammer
OÖ.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 8.
September 2000 abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass
gemäß
§ 4 Abs. 1 NEUFÖG die Wirkungen gemäß
§ 1 Z. 1 bis 6 NEUFÖG nur dann eintreten, wenn der Betriebsinhaber bei
den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem
die Neugründung erklärt wird. Wird eine Selbstberechnung der
Gesellschaftsteuer durchgeführt, sei der Befreiungstatbestand auf dem
dafür vorgesehenen Vordruck KAP 21 zu erklären. Handelt es sich wie
hier um eine Neugründung nach dem 1. September 1999, könne eine
Erstattung der Abgabe auf Grund der Bestimmungen des NEUFÖG nicht mehr
bewirkt werden. Die Steuerschuld sei mit der Eintragung im Firmenbuch am 17.
August 2000 entstanden. Die Erklärung der Neugründung sei erst am 8.
September 2000, gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag
erfolgt.
In der gegenständlichen Berufung vom 20. Oktober 2000
beantragte die Berufungswerberin die Erlassung eines Abgabenbescheides
gemäß
§ 201 BAO, in dem ausgesprochen wird, dass der
Befreiungstatbestand gemäß NEUFÖG vorliegt und aus diesem Grund
die sich aus der Selbstberechnung ergebende Abgabe zurückerstattet wird.
Zur Begründung wurde vorgebracht:
"Das Finanzamt Urfahr hat
in seinem Bescheid vom 9. Oktober 2000 zunächst richtig ausge- führt,
daß gemäß
§ 201 BAO bei der Selbstberechnung einer Abgabe
ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn der Abgabepflichtige die
Einreichung einer Erklärung, zu der er ver- pflichtet ist,
unterläßt, oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberech- nung als nicht richtig erweist.
Vom Parteien vertreter
wurde eine Selbstberechnung der Gesellschaftssteuer gemäß
§ 10 a
KVG durchgeführt und wurde unrichtigerweise der Befreiungstatbestand der
Neugründung vom Parteienvertreter auf dem vorgesehenen Vordruck KAP 21
nicht erklärt. Es ist daher die Erklärung als unvollständig und
unrichtig im Sinn des § 201 BAO anzusehen.
Tatsächlich kommt
der Befreiungstatbestand des Neugründungsförderungsgesetzes hier zur
Anwendung. Das NEUFÖG stellt auf die Neugründung eines Betriebes ab.
Unter einem Be- trieb im Sinne des § 2 NEUFÖG ist die Zusammenfassung
menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer
organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn
die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu
geschaffen werden, und zwar unabhängig vom Umfang dieser Grundlagen. Es
liegt im vorliegenden Falle eindeutig eine Neugründung vor und wurde
deshalb auch eine Neugründungserklärung abgegeben. Gemäß
§ 4 NEUFÖG treten die Wirkungen nach § 1, also die Befreiungen,
unter den Voraussetzungen der Abs. 1 - 4 ein.
§ 4 Abs. 1 regelt:
"Die Wirkungen nach § 1 Zif. 1 -6 treten nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen
Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.
Auch dies wurde im
vorliegenden Fall von der Berufungswerberin ordnungsgemäß
ausgeführt. Es wurde auch gemäß
§ 4 Abs. 2 NEUFÖG das
amtliche Formular hiezu verwendet. Das Neugründungsförderungsgesetz
spricht sohin in keinster Weise davon, daß die Erklärung
gemäß
§ 4 NEUFÖG nicht nach Entstehung des
Abgabenanspruches möglich wäre. Es würde auch dem Gesetzessinn
entgegenlaufen, würden tatsächliche Neugründungen wie im
vorliegenden Fall allein aus dem Grund z. B. durch Steuerbefreiungen nicht
gefördert werden, weil die Neugründungserklärung mit einem
späteren Datum versehen ist, als die Eintragung in das Firmenbuch
erfolgte.
So spricht auch § 1
NEUFÖG davon, daß "zur Förderung der Neugründung von
Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 -6 nicht erhoben werden."
Auch die Verordnung des
BMF, des BMJ, des BMOJV, des BMAGS, des BmwA zum Bun- desgesetz, mit dem die
Neugründung von Betrieben gefördert wird, BGBI II Nr. 278/1999,
spricht nicht gegen die Nicht-Erhebung bzw. Erstattung der der Berufungswerberin
vorgeschriebenen Gesellschaftssteuer. So bestimmt § 4 dieser Verordnung,
Abs. 1: "Der amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung
wird mit 1.9.1999 aufgelegt (Anhang zur Verordnung). Am 1.9.1999 treten die
Wirkungen des § 1 Z 1 - 6 NEUFÖG nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen
Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt."
Wann dieser amtliche
Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorgelegt werden
muß, ist aus dieser Verordnung nicht zu entnehmen; insbesondere sind auch
nicht erwähnt die widrigen Folgen die einen Betriebsinhaber treffen, der
die Neugründungserklärung erst nach Eintragung der neu
gegründeten Firma ins Firmenbuch unterfertigt und den zuständigen
Behörden vorlegt.
Bei richtiger rechtlicher
Beurteilung hätte das Finanzamt Urfahr, Abteilung für Gebühren
und Verkehrssteuern, jedenfalls einen Bescheid gemäß
§ 201 BAO
erlassen müssen, da die Erklärung des Parteienvertreters, der die
Selbstberechnung der Steuer durchgeführt hat, unvollständig bzw. nicht
richtig war. Durch einen richtigen Bescheid hätte das Finanzamt Urfahr,
Abteilung für Gebühren und Verkehrssteuern, feststellen müssen,
daß der Befreiungstatbestand der Neugründung gemäß
NEUFÖG vorliegt; dies hätte eine Rückerstattung der
Gesellschaftsteuer zur Folge."
Mit Telefax vom 11. August 2003 wurde beim Finanzamt eine
Erledigung der Berufung urgiert. Das Finanzamt hat daraufhin die
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 der Bundesabgabenordnung
(BAO) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. 1980/151 ein Abgabenbescheid
nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung,
zu der er verpflichtet ist, unterläßt oder wenn sich die
Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erweist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der
Selbstbemessung ist darüber mit Bescheid abzusprechen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 201 Tz. 5).
Nach § 4 Abs. 1 des
Neugründungförderungsgesetzes (NEUFÖG) treten die Wirkungen nach
§ 1 Z 1-6 NEUFÖG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei
den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem
die Neugründung erklärt wird.
Gem. § 1 Z 5 NEUFÖG wird nach
Maßgaben der §§ 2-6 NEUFÖG die Gesellschaftsteuer
für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar in Zusammenhang mit der
Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber nicht
erhoben.
Aus dem Bericht des Finanzausschusses zum
Neugründungs-Förderungsgesetz (1858 dB XX. GP) geht Folgendes
hervor:
"Im Sinne einer einfachen
Handhabung der Inanspruchnahme der Förderungen für
Betriebsneugründungen soll eine "Selbsterklärung" des Neugründers
sowie eine begleitende qualifizierte Beratung dafür ausreichen. In diesem
Sinne tritt an die Stelle des Bescheinigungsverfahrens durch die gesetzlichen
Berufsvertretungen die Selbsterklärung samt Beratung durch eben diese
Stellen. Sollte es keine gesetzliche Berufsvertretung für den
Neugründer geben, ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen.
Die Selbsterklärung
auf einem amtlichen Formular sowie die "begleitende Beratung" sind materielle
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen. Der
Bundesminister für Finanzen kann im Verordnungsweg vorsehen, daß in
Bagatellfällen (zB bei den sogenannten "neuen Selbständigen" nach dem
GSVG) die Inanspruchnahme auch auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens
möglich ist.
Grundsätzlich ist
die Inanspruchnahme der Begünstigungen nur im Vorhinein, also im Wege einer
Vorwegfreistellung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen durch Vorlage
einer Selbsterklärung nach erfolgter Beratung möglich. Eine Erstattung
bereits entrichteter Abgaben, Gebühren und Beiträge kommt nur in der
Übergangsphase bis zur Auflage eines amtlichen Formulars für die
Selbsterklärung in Betracht."
Die Anwendung des § 201 BAO idF BGBl 1980/151 setzt
insbesondere voraus, dass sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
In § 1 NEUFÖG verwendet der Gesetzgeber den Begriff "erhoben". In
§ 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) findet sich
diesbezüglich eine Legaldefinition. Demnach sind unter "Erhebung" alle der
Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen
Maßnahmen zu verstehen. Das sind alle Aufgaben, die der behördlichen
Vollziehung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen und
der einzelnen Abgabengesetze dienen (Stoll, BAO-Kommentar, 571). Im Zuge der
"Erhebung" hat die Abgabenbehörde den Abgabenanspruch im behördlichen
Verfahren geltend zu machen und für seine Einbringung zu sorgen. Nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 1 NEUFÖG wird kein Befreiungstatbestand
hinsichtlich verschiedener Abgaben und Gebühren normiert, sondern ein unter
bestimmten Voraussetzungen eintretender Erhebungsverzicht. Der Verzicht auf die
Erhebung, wie er im § 1 NEUFÖG bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen vorgesehen ist, bedeutet, dass zwar grundsätzlich der
entsprechende Abgabenanspruch entsteht und bestehen bleibt, den
Abgabenbehörden jedoch die gesetzliche Grundlage zur Durchsetzung des
Abgabenanspruches entzogen wird. Solange also die Voraussetzungen für den
Verzicht auf die Erhebung nicht vorliegen, besteht kein Anlaß von einer
Erhebung der Abgabe Abstand zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist die Voraussetzung
für die Abstandnahme von der Erhebung der Gesellschaftsteuer im Zeitpunkt
der Selbstberechnung am 14. August 2000 nicht vorgelegen, da der
vollständig ausgefüllte amtliche Vordruck NeuFö 1 nicht bereits
zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt vorgelegt war. Die
Vorlage dieses Vordruckes beim
zuständigen Finanzamt wäre jedoch materiell-rechtliche Voraussetzung
für den Verzicht auf die Erhebung der Gesellschaftsteuer gewesen (vgl. VwGH
26. 4. 2001, 2000/16/0314). Die Selbstberechnung war daher unter diesem Aspekt
betrachtet richtig. Die Anwendung des des § 201 BAO idF BGBl 1980/151 setzt
jedoch eine unrichtige Selbstberechnung voraus.
Nach § 201 BAO idF BGBl 1980/151 wäre auch ein
Abgabenbescheid zu erlassen, wenn sich eine vorzulegende Erklärung als
unvollständig erweist. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, ist die vom
Parteienvertreter ausgefertigte Bescheinigung über die Selbstberechnung der
Gesellschaftsteuer gemäß
§ 10a Abs. 1 KVG nicht als
unvollständige Erklärung iSd. des § 201 BAO idF BGBl 1980/151
anzusehen, da weder im Zeitpunkt der Erstellung (14. August 2000) dieser
Bescheinigung noch am Tag der Einbringung beim Finanzamt (30. August 2000) die
Voraussetzung für den Verzicht auf die Erhebung der Gesellschaftsteuer,
nämlich die Vorlage des vollständig ausgefüllten amtliche
Vordruck NeuFö 1 beim Finanzamt, erfüllt war. Insofern war die
Erklärung nicht unvollständig, da die Vorlage des NeuFö 1 beim
Finanzamt erst am 11. September 2000 erfolgt ist und daher bei der Erstellung
der Selbstberechnungserklärung noch gar nicht berücksichtigt werden
konnte.
Im gegenständlichen Fall war die Erhebung der
Gesellschaftsteuer, deren Rückerstattung nunmehr im Zuge eines Verfahrens
nach § 201 BAO idF BGBl 1980/151 beantragt wurde, im Zeitpunkt, in dem das
vollständig ausgefüllte Formular NeuFö 1 dem Finanzamt vorgelegt
wurde, bereits abgeschlossen. Die Abgabenerhebung endete nämlich mit der
Bekanntgabe der Gesellschaftsteuer mittels Selbstberechnungserklärung bzw.
mit deren Entrichtung durch den steuerlichen Vertreter am 31. August 2000.
Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung des Abgabenanspruches - also
Maßnahmen der Abgabenerhebung - waren nicht mehr erforderlich. Durch die
nachträgliche Vorlage des Formulars NeuFö 1 ist auch kein
Rückforderungsanspruch entstanden, da im NEUFÖG grundsätzlich
lediglich eine Abstandnahme nicht aber eine Rückgängigmachung von
Maßnahmen der Abgabenerhebung vorgesehen ist. Eine
Rückgängigmachung der Abgabenerhebung ist nur unter den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 NEUFÖG vorgesehen. Hier kann es zu
einem Rückforderungsanspruch kommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 4 Abs. 4 NEUFÖG wurde im gegenständlichen Fall nicht behauptet
und ist auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im gegenständlichen Fall
ergibt sich somit, dass die Begünstigungsbestimmungen des NEUFÖG nur
deswegen nicht zur Anwendung kamen, da die Berufungswerberin bis zum Abschluss
dieser Abgabenerhebung keine Erklärung im Sinne des § 4
NEUFÖG vorgelegt hat. Diese Erklärung wäre materiell-rechtliche
Voraussetzung für den Verzicht auf die Abgabenerhebung gewesen. Mit der
Nichtvorlage dieser Erklärung bzw. mit der nicht rechtzeitigen Vorlage
dieser Erklärung wurde das Recht auf Anwendung der
Begünstigungsbestimmungen gem. § 1 NEUFÖG verwirkt.
Linz,
11. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Vorlage des NeuFö 1materiell-rechtliche VoraussetzungFestsetzung von SelbstbemessungsabgabenAbgabenerhebungunvollständige Erklärungunrichtige Erklärung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0483-L/03
- Stammnummer
- 7863
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF