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Findok · Richtlinien

UP-5700

2. Anwendungsbereich

geltende FassungRichtlinie2023-0.786.112gilt ab 19.02.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-5700

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in Ghana haben. Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 3 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (Abschnitt 5.4.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.786.112
GZ der Erstfassung
2020-0.617.308
Stammnummer
78586
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 11)
Gültig
19.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF