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Findok · Richtlinien

UP-5700

4. Warenkreis

überholte Fassung (bis 18.02.2021)Richtlinie2020-0.685.534gilt ab 30.10.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5700

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.10.2020 bis 18.02.2021.

Wortlaut laut Findok

4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93. Weitere Ausnahmen siehe Art. 12 und 13 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des Abkommens. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern in den Art. 12 und 13 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.685.534
GZ der Erstfassung
2020-0.617.308
Stammnummer
78586
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 11)
Gültig
30.10.2020 bis 18.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF