Findok · Richtlinien
UP-5700
4. Warenkreis
überholte Fassung (bis 18.02.2021)Richtlinie2020-0.685.534gilt ab 30.10.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5700
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.10.2020 bis 18.02.2021.
Wortlaut laut Findok
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93. Weitere Ausnahmen siehe Art. 12 und 13 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des Abkommens.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern in den Art. 12 und 13 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.685.534
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.617.308
- Stammnummer
- 78586
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 11)
- Gültig
- 30.10.2020 bis 18.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF