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Findok · Richtlinien

UP-5700

11. Schlussbestimmungen

überholte Fassung (bis 29.10.2020)Richtlinie2020-0.617.308gilt ab 20.08.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5700

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.08.2020 bis 29.10.2020.

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln (1) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 73 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss auf Antrag Ghanas oder der Europäischen Union die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls, insbesondere derjenigen über die Umsetzung des Systems der registrierten Ausführer, und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen überprüfen und sie gegebenenfalls anpassen oder ändern. Der WPA-Ausschuss berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 müssen das Ursprungsprotokoll und seine Anhänge nach Artikel 6 des Abkommens binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Ursprungsprotokolls überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. Diese Überprüfung betrifft auch Anhang II-A des Ursprungsprotokolls, damit über dessen etwaige Verlängerung entschieden werden kann. (3) Nach Artikel 34 des Abkommens überwacht der Ausschuss die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und fasst Beschlüsse unter anderem über a)die Kumulierung mit anderen Ländern, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt; b)die Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe dessen Artikels 39; c)eine Verlängerung des in diesem Protokoll vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren aufgrund von Belegen dafür, dass Ghana noch nicht bereit ist, die Rechtsvorschriften über registrierte Ausführer anzuwenden; d)den Schwellenwert von 6.000 EUR. 11.2. Durchführung des Ursprungsprotokolls Die Europäische Union und Ghana treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen, unter anderem a)die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren - insbesondere für die Anwendung der Artikel zur Kumulierung - erforderlich sind, b)die Errichtung der für die angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -systeme. 11.3. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in Ghana in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager befinden, ohne dass Einfuhrzölle und Steuern entrichtet werden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern im Falle von Ausfuhren aus Ghana in die EU den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen zehn Monaten nach dem Inkrafttreten eine von den Zollbehörden Ghanas nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sowie Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der Nichtveränderung im Falle von Ausfuhren aus der EU nach Ghana den Zollbehörden Ghanas binnen zehn Monaten nach Inkrafttreten eine Ursprungserklärung sowie Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der Nichtveränderung vorgelegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.617.308
Stammnummer
78586
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 11)
Gültig
20.08.2020 bis 29.10.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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