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Findok · Richtlinien

UP-5700

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

überholte Fassung (bis 18.02.2021)Richtlinie2020-0.685.534gilt ab 30.10.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5700

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.10.2020 bis 18.02.2021.

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle anlässlich der Einfuhr in die EU nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 4.); 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" Ghanas sein (Abschnitt 5.); 3.die Ware muss aus Ghana unverändert in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.); 4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.). 3.2. Präferenzzölle Für die Zollsätze und den Zollabbau gelten die Bestimmungen der Art. 10 ff des Abkommens samt zugehörigen Anhängen. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.685.534
GZ der Erstfassung
2020-0.617.308
Stammnummer
78586
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 11)
Gültig
30.10.2020 bis 18.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF