Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0280-L/03
In einem Pfändungsgebührenbescheid muss die der Gebührenvorschreibung zugrunde liegende Amtshandlung nicht detailliert beschrieben werden, wenn die Berufungswerberin vom Gegenstand der Amtshandlung (Fahrnispfändung in Abwesenheit) gesondert in Kenntnis gesetzt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-L/03vom 08.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Pfändungsgebühren entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 18.3.2003 wurden aufgrund einer laut
Rückstandsausweis vollstreckbaren Abgabenschuld in Höhe von
40.541,00 € zwei bereits in der Pfandkammer des Finanzamtes
befindliche Orientteppiche gepfändet. Die Bw. wurde von dieser
Pfändung mit Schreiben vom 18.3.2003, nachweislich zugestellt am 24.3.2003,
verständigt. Der gemäß
§ 103 Abs. 1 BAO
zulässigerweise unmittelbar an die Bw. gerichteten Verständigung war
eine Ausfertigung der Beilage zum Protokoll über die Pfändung, in der
die beiden Teppiche näher bezeichnet wurden, angeschlossen.
Mit Bescheid vom 18.3.2003, der an die Bw. zu Handen ihres
zustellbevollmächtigten Rechtsvertreters gerichtet wurde, setzte das
Finanzamt die Gebühren für die Amtshandlung vom 18.3.2003 und die
Auslagenersätze fest, und führte dazu aus:
"Gemäß
§ 26 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) werden die Gebühren für
die Amtshandlung vom 18. März 2003 und die Auslagenersätze wie folgt
festgesetzt:
|
Pfändungsgebühr
|
1
% von 40.541,00 €
|
405,41 €
|
Auslagenersätze
|
|
4,57 €
|
SUMME
|
|
409,98 €
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO waren diese Gebühren und
Auslagenersätze bereits fällig.
Begründung:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 und 3 AbgEO haben Sie die im Vollstreckungsverfahren
anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu
entrichten."
Gegen diesen Bescheid wurde vom
Rechtsvertreter der Bw. mit Schriftsatz vom 18.4.2003 Berufung erhoben, und die
ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Dem Bescheid sei
nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage die Vorschreibung der
Pfändungsgebühr und Auslagenersätze erfolgt wäre bzw. welche
konkreten Pfändungshandlungen bzw. Amtshandlungen hievon erfasst
wären. Der angefochtene Bescheid sei daher auf seine Rechtsrichtigkeit
nicht zu überprüfen und damit rechtswidrig. Es lägen auch
entscheidungswesentliche Begründungsmängel vor, die den angefochtenen
Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würden.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5.5.2003 ab. Die Festsetzung der angefochtenen
Nebengebühren sei im Zusammenhang mit der Fahrnispfändung vom
18.3.2003 erfolgt. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Fahrnispfändung habe auf
dem Abgabenkonto ein vollstreckbarer Rückstand von 40.541,00 €
unberichtigt ausgehaftet. Da eine Hemmung der Einbringung gemäß
§ 230 BAO zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen sei und auch die
Fahrnispfändung zu Recht erfolgt bzw. zulässig gewesen wäre,
seien gemäß
§ 26 AbgEO die Gebühren und Kosten
festzusetzen gewesen. Als Beilage würden nochmals das Protokoll über
die Pfändung einschließlich der Beilage zum Protokoll über die
Pfändung mitgesandt.
Mit Schriftsatz vom 10.6.2003 beantragte der Bw. ohne
weiteres Vorbringen - insbesondere zu den Feststellungen des Finanzamtes
in der Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die beiden Orientteppiche wurden in weiterer Folge im Zuge
eines Freihandverkaufes vom Rechtsvertreter der Bw. um 3.200,00 €
erworben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a
AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung die
Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden
Abgabenbetrag zu entrichten. Außerdem hat er die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen
(§ 26 Abs. 3 AbgEO).
Die Gebührenfestsetzung wird im vorliegenden Fall
allein mit dem Hinweis darauf bekämpft, dass dem Bescheid nicht zu
entnehmen sei, auf welcher Grundlage die Vorschreibung der
Pfändungsgebühr und Auslagenersätze erfolgt wäre bzw. welche
konkreten Pfändungshandlungen bzw. Amtshandlungen hievon erfasst
wären.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid
ausdrücklich auf die Amtshandlung vom 18.3.2003 sowie die Bestimmung des
§ 26 AbgEO Bezug genommen wurde. Es kann daher keine Rede davon sein,
dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, auf welcher Grundlage die
Vorschreibung der Pfändungsgebühr und Auslagenersätze erfolgt
wäre.
Es trifft zwar zu, dass die Amtshandlung vom 18.3.2003 im
Bescheid nicht näher beschrieben wurde. Allerdings wurde die Bw. mit der
Verständigung des Finanzamtes vom 18.3.2003 von der am selben Tag erfolgten
Pfändung der beiden Orientteppiche, die in der Beilage zum Protokoll
über die Pfändung näher beschrieben wurden, in Kenntnis gesetzt.
Damit erübrigte sich eine nähere Beschreibung der Amtshandlung im
angefochtenen Bescheid.
Im Übrigen hat das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich auf die Fahrnispfändung vom
18.3.2003 Bezug genommen, und wurde neuerlich das Pfändungsprotokoll
einschließlich der Beilage zum Protokoll über die Pfändung
angeschlossen. Selbst wenn man daher die Ansicht vertreten würde, dass im
angefochtenen Bescheid der Gegenstand der Amtshandlung am 18.3.2003 im Rahmen
der Sachverhaltsfeststellung nicht hinreichend konkret dargestellt wurde,
wäre dieser Mangel schon durch die Begründung der
Berufungsvorentscheidung saniert gewesen (vgl. Ritz, BAO², § 93
Tz 16).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
8. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-L/03
- Stammnummer
- 7843
- Gültig
- 08.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF