RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2370

2.3. Bewilligungsvoraussetzungen

überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.540.415gilt ab 01.09.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2020 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

2.3. Bewilligungsvoraussetzungen | UZK | DA | IA | TDA | 148 (2) - (4), 211 (3) - (6) | 117, 166 | - | - 2.3.1. Ansässigkeit Die Bewilligung eines Zolllagers oder eines Verwahrungslagers wird nur in der Union ansässigen Personen erteilt. Die Ansässigkeit im Zollgebiet der Union (Art. 5 Z 31 UZK) wird bei natürlichen Personen durch den normalen Wohnsitz begründet, bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenvereinigungen durch ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder eine ständige Niederlassung. Die Definition der "ständigen Niederlassung" findet sich in Art. 5 Z 32 UZK. 2.3.2. Persönliche Gewähr Der Antragsteller muss die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten. Nähere Kriterien, wann diese Voraussetzung erfüllt ist, fehlen sowohl in den verbindlichen Rechtsvorschriften als auch in den Erläuterungen. Mögliche Orientierungspunkte, nicht jedoch zwingende Voraussetzung für die persönliche Zuverlässigkeit, sind die allgemeine Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers sowie ordnungsgemäß geführte kaufmännische Buchführung und regelmäßige Abschlüsse. Der Antragsteller hat jedenfalls glaubhaft darzulegen, dass der gemäß § 28 ZollR-DG namhaft zu machende Zollverantwortliche und die am Verfahren beteiligten Mitarbeiter ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Zollvorschriften haben (zB durch Schulungen, Trainings, Arbeitsanweisungen, Ablaufbeschreibungen, usw.). Auf Erfahrungen aus den anderen Zollverfahren und Erkenntnissen des Risikomanagements kann zurückgegriffen werden. Zusätzlich können Informationen Dritter eingeholt werden (zB Wirtschaftsprüfungsberichte, Ergebnisse externer Audits, usw.). Die innerbetriebliche Organisation muss gewährleisten, dass zu jedem Zeitpunkt Klarheit über die Vorgänge im Zolllager/Verwahrungslager besteht. Besonderes Augenmerk gilt hier dem Zusammenwirken von abgegebenen Zollanmeldungen für die Überführung in das Zolllagerverfahren/in die vorübergehende Verwahrung bzw. für die Wiederausfuhr oder Überführung in ein nachfolgendes Zollverfahren und der verpflichtenden Bestandsführung. Im Fall von juristischen Personen und Personenvereinigungen ist bei der Beurteilung der erforderlichen Gewähr der Organe, Vertreter und konkret Handelnden (insbesondere Zollverantwortliche aber auch Personen, die befugt sind, Verschlüsse anzulegen oder abzunehmen) die allgemeine Vertrauenswürdigkeit zu überprüfen (zB durch Abfrage in der Finanzstrafkartei). 2.3.2.1. Vorteil Inhaber eine AOEC Bewilligung Ist der Antragsteller Inhaber einer AEOC oder AEOC/AEOS-Bewilligung, so wird davon ausgegangen, dass dieser die erforderliche Gewähr bietet. Allerdings besteht die Einschränkung, dass dies nur gilt, wenn die beantragte Tätigkeit (also die Lagerung von Waren) bei der Prüfung der AEO-Kriterien bereits berücksichtigt wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 9)
Gültig
01.09.2020 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF