Findok · Richtlinien
ZK-2370
2.5.6. Übliche Behandlungen
überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.540.415gilt ab 01.09.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2020 bis 31.12.2020.
Wortlaut laut Findok
2.5.6. Übliche Behandlungen
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UZK
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DA
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IA
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TDA
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86(1), 220
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180
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Anhang 71-03
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2.5.6.1. Grundsätzliches
Übliche Behandlungen von in ein Zolllagerverfahren übergeführten Lagerwaren bedürfen keiner Bewilligung durch die Zollbehörden.
Sie dienen der
Erhaltung der Waren,
Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder
Vorbereitung ihres Vertriebes oder Weiterverkaufs.
Die zulässigen Behandlungen sind in Anhang 71-03 UZK-DA definiert, wobei diese - abgesehen von den in dieser Liste angeführten Ausnahmen - nicht zu einem Wechsel des achtstelligen KN-Codes führen dürfen. Zu den in der Liste der üblichen Behandlungen in Anhang 71-03 UZK-DA angeführten Tätigkeiten gehören zum Beispiel das Trockenen, Reinigen, Zusammensetzen der Waren nach dem Transport, das Konservieren, Verpacken, Umpacken, usw.
Zusätzlich darf keine der in Anhang 71-03 UZK-DA genannten üblichen Behandlungen zu einem ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteil führen.
Das wäre dann der Fall, wenn die übliche Behandlung eine Änderung des KN-Codes oder des Ursprungs von Nicht-Unionswaren zur Folge hätte, und die Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem die übliche Behandlung beginnt, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wäre, falls sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würde.
Eine Aufzeichnungspflicht ist jedoch einzuhalten (Art. 178 Abs. 1 Buchstabe g UZK-DA).
Vorgänge, die über eine nach Anhang 71-03 UZK-DA zulässige Behandlung hinausgehen stellen Veredelungsvorgänge dar (Art. 5 Z 37 UZK) und müssen separat bewilligt werden.
2.5.6.2. Kosten der üblichen Behandlungen
Sind für die in das Zolllagerverfahren übergeführte Waren Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, wenn der Anmelder einen zufriedenstellenden Nachweis für diese Kosten vorlegt.
Die Nachweisführung obliegt dem Anmelder und wird hinsichtlich der Kosten durch Rechnungen udgl. für die Lager- bzw. Behandlungskosten zu erbringen und zu akzeptieren sein, sofern eine eindeutige Zuordnung zu den angemeldeten Waren möglich ist.
Ein eventuell entstandener Wertzuwachs wird jedoch nicht so ohne weiteres nachzuweisen sein. Hier ist im Einzelfall festzustellen, wie weit dieser sich aus einer Lagerung bzw. üblichen Behandlung ergeben hat und welche Abzüge vom Zollwert ggf. akzeptiert werden können.
Der Zollwert, die Menge, die Beschaffenheit und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nicht-Unionswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.09.2020 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF