RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2370

1.4. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 31.08.2025)Richtlinie2023-0.564.842gilt ab 01.04.2023

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.04.2023 bis 31.08.2025.

Wortlaut laut Findok

1.4. Begriffsbestimmungen Die Begriffe, welche im Zusammenhang mit Zolllagern stehen, werden nachstehend erläutert: 1.4.1. UZK Zollverfahren - Artikel 5 Z 16 UZK "Zollverfahren" sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können: a)Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr b)besondere Verfahren c)Ausfuhr Zollrechtlicher Status - Artikel 5 Z 22 UZK "Zollrechtlicher Status" ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren. Unionswaren - Artikel 5 Z 23 UZK "Unionswaren" sind Waren, die a)im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden, b)aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, c)im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden. Nicht-Unionswaren - Artikel 5 Z 24 UZK "Nicht-Unionswaren" sind andere als die unter Nummer 23 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben. Zollamtliche Überwachung - Artikel 5 Z 27 UZK Die ''zollamtliche Überwachung'' besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen. Im Zollgebiet der Union ansässige Person - Artikel 5 Z 31 UZK Eine ''im Zollgebiet der Union ansässige Person'' ist a)eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat, b)eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat. Ständige Niederlassung - Artikel 5 Z 32 UZK ist eine dauerhafte Niederlassung, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden. Arten der Zolllager - Artikel 240 Absatz 2 UZK Die Zolllager können entweder von jedermann (''öffentliche Zolllager'') oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung (''private Zolllager'') zur Zolllagerung von Waren genutzt werden. Inhaber des Verfahren - Artikel 5 Z 35 UZK ''Inhaber des Verfahrens'' ist a)die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird, oder b)die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden. Handelspolitische Maßnahmen - Artikel 5 Z 36 UZK ''Handelspolitische Maßnahmen'' sind als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in Form von Unionsvorschriften über den internationalen Handel mit Waren festgelegte nichttarifäre Maßnahmen. Entscheidung - Artikel 5 Z 39 UZK ''Entscheidung'' ist eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen. 1.4.2. UZK-DA Zollstelle der Überführung in das Verfahren - Artikel 1 Z 17 UZK-DA "Zollstelle der Überführung in das Verfahren" ist die in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex genannte Zollstelle, die befugt ist, Waren in ein besonderes Verfahren überzuführen. Frist für die Erledigung - Artikel 1 Z 23 UZK-DA "Frist für die Erledigung" ist die Frist, in der in ein besonderes Verfahren, ausgenommen den Versand, übergeführte Waren oder Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, zerstört werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder ihrer vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt werden müssen. Im Fall der passiven Veredelung ist die Frist für die Erledigung die Frist, in der vorübergehend ausgeführte Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. "Öffentliches Zolllager des Typs I" - Artikel 1 Z 32 UZK-DA Ein "Öffentliches Zolllager des Typs I" ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 1 des Zollkodex dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen. "Öffentliches Zolllager des Typs II" - Artikel 1 Z 33 UZK-DA Ein "Öffentliches Zolllager des Typs II" ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 2 des Zollkodex dem Inhaber des Verfahrens obliegen. Überwachungszollstelle - Artikel 1 Z 36 UZK-DA "Überwachungszollstelle" ist im Fall der vorübergehenden Verwahrung gemäß Titel IV des Zollkodex oder der besonderen Verfahren außer dem Versandverfahren gemäß Titel VII des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder des betreffenden besonderen Verfahrens. 1.4.3. UZK-IA "Öffentliches Zolllager des Typs III" - Artikel 1 Z 11 UZK-IA Ein "Öffentliches Zolllager des Typs III" ist ein Zolllager, das von den Zollbehörden betrieben wird. 1.4.4. ZollR-DG Bemessungsgrundlage - § 4 Abs. 2 Z 2 ZollR-DG Unter "Bemessungsgrundlage" versteht man alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert. Zollamtliche Überwachung - §§ 17 und 17a ZollR-DG

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.564.842
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 9)
Gültig
01.04.2023 bis 31.08.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF