Findok · Richtlinien
ZK-2370
1. Einführung und Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 14.12.2022)Richtlinie2022-0.760.047gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 14.12.2022.
Wortlaut laut Findok
1. Einführung und Anwendungsbereich
Die Arbeitsrichtlinie Lagerung befasst sich mit dem besonderen Verfahren der Lagerung sowie auch (obwohl diese kein Zollverfahren darstellt) mit der Verwahrung von Waren in bewilligten Verwahrungslagern auf Grundlage des mit 1. Mai 2016 anwendbaren Zollkodex der Union (UZK) und seiner ergänzenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die sich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen.
Die Lagerung von Waren in Zolllagern und Freizonen zählt gemäß Artikel 210 UZK zu den besonderen Verfahren. Die Lagerung von Waren in Verwahrungslagern ist hingegen kein Zollverfahren, sondern eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Rahmen des Rechtszustandes der vorübergehenden Verwahrung. Auf Grund der vorhandenen Parallelen zwischen Zolllagern und Verwahrungslagern ist aber auch die Lagerung von Waren in Verwahrungslagern, nicht jedoch die Einzelverwahrung, Gegenstand dieser Arbeitsrichtlinie.
Hinweis:
Der Prüfungskatalog Zolllager (Arbeitsrichtlinie ZK-2371) und die Richtlinien für die automatisationsunterstützte Bestandsführung (DV-Schema) (Abschnitt 7.) gelten sowohl für Zolllager als auch für Verwahrungslager.
Zollfreizonen zählen im UZK zum besonderen Verfahren der Lagerung. Auf die für Zollfreizonen geltenden besonderen Bestimmungen wird in dieser Arbeitsrichtlinie jedoch nicht eingegangen, da diese aufgrund der geopolitischen Lage des Anwendungsgebiets im Regelfall nicht wirtschaftlich sind, und diese gegenwärtig nicht eingerichtet sind.
Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie ersetzt die Arbeitsrichtlinie ZK-0980.
1.1. Übergangsbestimmungen
Für die Umsetzung des UZK gelten Übergangsbestimmungen, die im Zeitraum 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2020, 2022 bzw. 2025 Anwendung finden. Die Übergangsbestimmungen setzen eine Reihe von Bestimmungen des UZK und seiner ergänzenden und durchführenden Rechtsakte im Übergangszeitraum aus oder sehen abweichende Regelungen vor. Auf die Übergangsvorschriften wird in der gegenständlichen Arbeitsrichtlinie nur mehr dort eingegangen, wo dies aus systematischen Gründen erforderlich ist.
Im Interesse der Übersichtlichkeit und der besseren Abgrenzung zu den Grundsatzbestimmungen werden diese kursiv dargestellt.
Normen und Schlagworte
- AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.760.047
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 14.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF