Findok · Richtlinien
ZK-2370
2.3.4. Personenbezogene Bewilligungserteilung
überholte Fassung (bis 14.12.2022)Richtlinie2022-0.760.047gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 14.12.2022.
Wortlaut laut Findok
2.3.4. Personenbezogene Bewilligungserteilung
Die Bewilligung wird ausschließlich Personen erteilt, die das Zolllager oder das Verwahrungslager selbst betreiben.
Im Fall von öffentlichen Zolllagern können auch andere Personen als der Bewilligungsinhaber die Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllager abgeben (Bewilligungsinhaber muss nicht Verfahrensinhaber sein), im Fall von privaten Zolllagern und Verwahrungslagern muss die Zollanmeldung zur Überführung in das Zolllager vom Bewilligungsinhaber oder in seinem Auftrag abgegeben werden (Bewilligungsinhaber muss Verfahrensinhaber sein).
2.3.5. Verhältnismäßigkeit des Überwachungsaufwandes
Im Bewilligungsantrag muss der wirtschaftliche Bedarf an einem Zolllager/Verwahrungslager dargelegt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Verwaltungsaufwand für die Überwachung des Verfahrens im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Inhabers der Bewilligung nicht gerechtfertigt ist. Im Bereich der Zolllager sind dabei sowohl der beantragte Zolllagertyp als auch das konkret angestrebte Verfahren (Normalverfahren, vereinfachte Verfahren) zu berücksichtigen.
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit des Überwachungsaufwandes werden im Anwendungsgebiet nicht alle Zolllagertypen bzw. nicht alle rechtlich denkbaren Verfahrenskombinationen (zB Nutzung vereinfachter Verfahren nach Art. 166, 179, 182 oder 185 UZK) bewilligt, sondern nur jene, die einen Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Vorteilen des Antragstellers und erforderlichem Überwachungsaufwand durch die Zollbehörde gewährleisten. Demzufolge sind im Anwendungsgebiet generell nicht zu bewilligen:
Öffentliche Zolllager des Typs II
Anschreibeverfahren bei Sendungslagern
Eine Ablehnung wegen Unverhältnismäßigkeit bedarf in allen anderen Fällen der Zustimmung durch das Bundesministerium für Finanzen.
2.3.6. Wirtschaftliche Voraussetzungen
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UZK
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DA
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IA
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TDA
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211 (4)-(6)
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166
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Die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist im Bereich der Lagerung und der vorübergehenden Verwahrung nicht vorgesehen (sondern betrifft nur die Veredelung).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.760.047
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 14.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF