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Findok · Richtlinien

ZK-2370

2.3.4. Personenbezogene Bewilligungserteilung

überholte Fassung (bis 14.12.2022)Richtlinie2022-0.760.047gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 14.12.2022.

Wortlaut laut Findok

2.3.4. Personenbezogene Bewilligungserteilung Die Bewilligung wird ausschließlich Personen erteilt, die das Zolllager oder das Verwahrungslager selbst betreiben. Im Fall von öffentlichen Zolllagern können auch andere Personen als der Bewilligungsinhaber die Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllager abgeben (Bewilligungsinhaber muss nicht Verfahrensinhaber sein), im Fall von privaten Zolllagern und Verwahrungslagern muss die Zollanmeldung zur Überführung in das Zolllager vom Bewilligungsinhaber oder in seinem Auftrag abgegeben werden (Bewilligungsinhaber muss Verfahrensinhaber sein). 2.3.5. Verhältnismäßigkeit des Überwachungsaufwandes Im Bewilligungsantrag muss der wirtschaftliche Bedarf an einem Zolllager/Verwahrungslager dargelegt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Verwaltungsaufwand für die Überwachung des Verfahrens im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Inhabers der Bewilligung nicht gerechtfertigt ist. Im Bereich der Zolllager sind dabei sowohl der beantragte Zolllagertyp als auch das konkret angestrebte Verfahren (Normalverfahren, vereinfachte Verfahren) zu berücksichtigen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit des Überwachungsaufwandes werden im Anwendungsgebiet nicht alle Zolllagertypen bzw. nicht alle rechtlich denkbaren Verfahrenskombinationen (zB Nutzung vereinfachter Verfahren nach Art. 166, 179, 182 oder 185 UZK) bewilligt, sondern nur jene, die einen Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Vorteilen des Antragstellers und erforderlichem Überwachungsaufwand durch die Zollbehörde gewährleisten. Demzufolge sind im Anwendungsgebiet generell nicht zu bewilligen: Öffentliche Zolllager des Typs II Anschreibeverfahren bei Sendungslagern Eine Ablehnung wegen Unverhältnismäßigkeit bedarf in allen anderen Fällen der Zustimmung durch das Bundesministerium für Finanzen. 2.3.6. Wirtschaftliche Voraussetzungen | UZK | DA | IA | TDA | 211 (4)-(6) | 166 | - | - Die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist im Bereich der Lagerung und der vorübergehenden Verwahrung nicht vorgesehen (sondern betrifft nur die Veredelung).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.760.047
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5 (geltend: 9)
Gültig
01.01.2021 bis 14.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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