Findok · Richtlinien
ZK-2370
2.2. Bewilligungspflicht
überholte Fassung (bis 31.03.2023)Richtlinie2022-0.892.520gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 31.03.2023.
Wortlaut laut Findok
2.2. Bewilligungspflicht
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UZK
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DA
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IA
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TDA
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18, 148 (1),
211 (1) b
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201 - 203
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Für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren und den Betrieb von Verwahrungslagern ist eine Bewilligung erforderlich, es sei denn, die Lagerstätte wird von den Zollbehörden selbst betrieben (Öffentliches Zolllager des Typs III bzw. Verwahrungslager der Zollbehörde).
Diese Bewilligung ist immer als formelle Bewilligung zu erteilen, das vereinfachte Bewilligungsverfahren durch Annahme der Zollanmeldung gemäß Art. 163 UZK ist nicht zulässig.
Gemäß dem Leitfaden für besondere Verfahren können Bewilligungen für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren auch dann gewährt werden, wenn die beabsichtigten üblichen Behandlungen gegenüber der Lagerung der Waren überwiegen würden.
Der Antragsteller kann den Antrag auf Bewilligung auch durch einen Vertreter stellen lassen, wobei sichergestellt sein muss, dass dieser auch im Besitz aller erforderlichen Daten und Unterlagen ist.
Hinsichtlich des Vertretungsverhältnisses besteht im UZK keine Einschränkung, es macht aber nur die direkte Vertretung Sinn (also im Namen und auf Rechnung des Antragstellers), weil bei der indirekten Vertretung der Vertreter den Antrag im eigenen Namen stellen würde, und somit selber Bewilligungsinhaber werden würde.
Die jeweils erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens sind in der Bewilligung festzulegen.
In der Bewilligung werden die Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass
das Verfahren für die in das Zolllagerverfahren oder in das Verwahrungslager übergeführten Waren erledigt wurde (Identitätsprinzip), oder alternativ,
im Zolllager die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren erfüllt sind (Äquivalenzprinzip).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.892.520
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 31.03.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF