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Findok · Richtlinien

ZK-2370

1.5. Wesentliche Bestimmungen

überholte Fassung (bis 31.07.2023)Richtlinie2023-0.263.154gilt ab 15.12.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.12.2022 bis 31.07.2023.

Wortlaut laut Findok

1.5. Wesentliche ÄnderungenBestimmungen Für die Lagerung von Waren in Zolllagern und Verwahrungslagern ergeben sich mit dem Zollkodex der Union zum Teil erhebliche Änderungen in den verfahrensrechtlichen, technischen und organisatorischen Abläufen. Die wichtigsten ÄnderungenWesentliche Bestimmungen des Zolllagerverfahrens werden nachstehend schlagwortartig dargestellt: geänderteZu beachtende Fristen für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Möglichkeit der Beförderung von Waren um Rahmen der vorübergehenden Verwahrung (im Anwendungsgebiet derzeit nur eingeschränkt bzw. nicht zulässigzulässig; auch mit anderen Mitgliedsstaaten bewilligbar). Die Lagerung zählt zu den besonderen Verfahren und umfasst die Zolllager und die Freizonen. Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren und bestimmte Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in zu diesem Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten ("Zolllager") gelagert werden. Bei den öffentlichen Zolllagern wird zwischen den Typen I, II und III unterschieden. Bei privaten Zolllagern entfällt diegibt es keine Typenunterscheidung. In der Bewilligung ist festzulegen, ob die Aufzeichnungen sendungs- oder artikelbezogen zu führen sind. In der Bewilligung ist festzulegen, ob das Zolllager als offenes oder verschlossenes Lager zu führen ist (generell abhängig von der Qualität der Aufzeichnungen). Die Begriffe des Lagerhalters und des Einlagerers werden durch die Begriffe "Inhaber der Bewilligung" und "Inhaber des Verfahrens" ersetzt. Die über die gemeinsame Lagerung hinausgehende Verwendung von Ersatzwaren ist nun auch im Zolllager (nicht aber im Verwahrungslager) zulässig. Die Verwendung von Ersatzwaren ist für sensible Waren eingeschränkt. Es gibt eine einheitliche örtliche Zuständigkeitsregelung (maßgeblich ist der Wohnsitz oder Sitz) mit dem Grundsatz: Nur eine Bewilligung pro Lagertyp je Wirtschaftsbeteiligten, aber mehrere Lagerstätten möglich. Bei entsprechendem Platzangebot und verfahrenstechnischer Trennung können Waren Vorgängen der aktiven Veredelung oder der Endverwendung bewilligt und unterzogen werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.263.154
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 9)
Gültig
15.12.2022 bis 31.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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