Findok · Richtlinien
ZK-2370
7.3. Grundsätze
geltende FassungRichtlinie2025-0.694.414gilt ab 01.09.2025
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Wortlaut laut Findok
7.3. Grundsätze
7.3.1. Automatisationsunterstützte Bestandsführung
Für die Betreibung von Zolllagern und Verwahrungslagern ist die automatisationsunterstützte Führung von Bestandsaufzeichnungen der Grundsatz. Manuelle Bestandsaufzeichnungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der bewilligungserteilenden Zollstelle und sind nur bei überschaubaren Lagerbewegungen zuzulassen.
7.3.2. Schnittstelle Zollanmeldung-Bestandsaufzeichnung
Zwischen den im Informatikverfahren abgegebenen (Zoll-)Anmeldungen zum Zolllagerverfahren/zur vorübergehenden Verwahrung bzw. deren Erledigung und den automatisationsunterstützt geführten Bestandsaufzeichnungen ist eine Schnittstelle einzurichten.
7.3.3. Einzelverwahrungs-Verwahrungslager
Für die Dauer der formlosen Einzelverwahrung besteht keine Verpflichtung, die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren in einem Bestandsaufzeichnungsprogramm zu erfassen. Die Verpflichtung besteht erst dann, wenn die Waren in ein Verwahrungslager aufzunehmen sind, dh. spätestens nach Ablauf der Frist für die formlose Einzelverwahrung und sofern die Waren nicht direkt in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden (Frist für die formlose Einzelverwahrung maximal 3 bzw 6 Tage für zugelassene Empfänger gemäß Art. 115 UZK-DA.). Die Gesamtverwahrungsfrist (formlose Einzelverwahrung und Lagerung im Verwahrungslager) darf 90 Kalendertage nicht überschreiten.
Aufzeichnungen über die formlose Einzelverwahrung an zugelassenen Warenorten können aber auch im Rahmen des Bestandsaufzeichnungsprogramms für bewilligte Verwahrungs-/Zolllager erfolgen.
7.3.4. Zollanmeldung
Für die gestellten Waren ist spätestens nach Ablauf der Frist für die formlose Einzelverwahrung gemäß Artikel 115 Abs. 2 UZK-DA (3 bzw. 6 Tage nach Gestellung am zugelassenen Warenort) eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung im Verwahrungslager abzugeben, sofern die Waren nicht direkt zu einem Zollverfahren überlassen oder wiederausgeführt werden.
Zollanmeldungen zum Zolllagerverfahren sind ausschließlich im Informatikverfahren (e-zoll/AIS) abzugeben. Zu den im Anwendungsgebiet möglichen Arten der Zollanmeldung und zu den jeweiligen Datenanforderungen siehe Abschnitt 3.2.
7.3.5. Datensicherheit und Wartung
Die Anforderungen an die Datensicherheit der verwendeten Programme dienen den Zollbehörden und den Bewilligungsinhabern gleichermaßen, zumal bei fehlender oder mangelnder Datensicherheit regelmäßig zusätzliche Nachweise über die Richtigkeit der Transaktionen verlangt werden müssen. Daher sind Datensicherheit, Systemaktualität, Systemanpassung (im Falle erkannter Fehler, neuer Rechtssituationen usw.) und Wartungstätigkeit integrierte Bestandteile der automatisierten Bestandsführung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.694.414
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF