Findok · Richtlinien
ZK-2370
2.5. Grundsätzliche Verfahrensbestimmungen
überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.540.415gilt ab 01.09.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2020 bis 31.12.2020.
Wortlaut laut Findok
2.5. Grundsätzliche Verfahrensbestimmungen
2.5.1. Pflichten aus der Lagerung im Zolllager oder Verwahrungslager
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UZK
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DA
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IA
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TDA
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147, 218, 242
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Der Bewilligungsinhaber (und im Fall von Zolllagern auch der Inhaber des Verfahrens) ist dafür verantwortlich, dass
die Waren im Zolllagerverfahren oder im Verwahrungslager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden,
die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren/Verwahrungslager ergeben, erfüllt werden.
Von der im Art. 242 Abs. 2 UZK vorgesehenen Möglichkeit der vollständigen Übertragung der Pflichten auf den Inhaber des Verfahrens bei öffentlichen Zolllagern ist im Anwendungsgebiet nicht Gebrauch zu machen. Daher sind auch keine Bewilligungen für ein öffentliches Zolllager Typ II zu erteilen.
Bei privaten Zolllagern kann nur der Inhaber der Bewilligung Waren lagern und ist daher auch immer der Inhaber des Verfahrens, weshalb eine Übertragung der Rechte und Pflichten in diesen Fällen ohnehin nicht zum Tragen kommt.
Dasselbe gilt auch im Fall von Verwahrungslagern, da auch hier nur der Bewilligungsinhaber für die Waren, die in seinem Verwahrungslager gelagert werden sollen, Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung abgeben darf. Dies ergibt sich sinngemäß aus Artikel 170 Absatz 1 Unterabsatz 2 UZK, wonach in den Fällen in denen die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere Verpflichtungen mit sich bringt, die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben ist.
Der Inhaber des Verfahrens ist jedenfalls immer für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben, also für alle Pflichten, die sich für ihn als Verfahrensinhaber aus der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren ergeben.
2.5.2. Frist für die Erledigung
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UZK
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DA
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IA
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TDA
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149, 215, 238
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1 (23), 174
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Für die Erledigung der Lagerung im Zolllager ist grundsätzlich keine Frist vorgesehen, die Lagerwaren können also beliebig lange im Zolllager belassen werden.
Unter außergewöhnlichen Umständen (Gesundheitsgefährdung bei langfristiger Lagerung, usw.) kann allerdings eine Frist für die Erledigung festgesetzt werden.
In diesem Fall beginnt die Frist mit der Überführung der Nicht-Unionswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Lagerung und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.
Im Gegensatz dazu beträgt die Beendigungsfrist im Verwahrungslager maximal 90 Tage, wobei eventuell verbrauchte Zeiten in der "formlosen" Verwahrung am zugelassenen Warenort bei der Berechnung der Maximalfrist zu berücksichtigen sind. Innerhalb dieser Verwahrfrist von 90 Tagen müssen die Nichtunionswaren in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.09.2020 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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