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Findok · Richtlinien

ZK-2370

4.6. Erledigung durch Versand

überholte Fassung (bis 14.12.2022)Richtlinie2022-0.760.047gilt ab 01.11.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2022 bis 14.12.2022.

Wortlaut laut Findok

4.6. Erledigung durch Versand | UZK | DA | IA | TDA | 149, 215 | - | - | - Liegt der Bestimmungsort der Lagerwaren nicht in einem Drittland oder an einer Ausgangsstelle, ist die Erledigung mittels Wiederausfuhranmeldung nicht zulässig, stattdessen ist das externe Versandverfahren zu wählen, das gilt auch für die vorübergehende Verwahrung. 4.7. Erledigung durch Anschlusslagerung | UZK | DA | IA | TDA | 219 | 179 | - | - Unter Anschlusslagerung ist die formlose Beförderung von einer Lagerstätte eines Bewilligungsinhabers zur Lagerstätte eines anderen Bewilligungsinhabers zu verstehen. Werden Waren formlos von einem Zolllager A zu einem Zolllager B eines anderen Bewilligungsinhabers befördert, so wird das Verfahren gemäß dem EU-Leitfaden für Besondere Verfahren für die aus dem ersten Zolllager entnommenen Waren in dem Zeitpunkt erledigt, in dem der zweite Bewilligungsinhaber entweder bei Nutzung eines Anschreibeverfahrens: eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem er die Waren in sein eigenes Verfahren übergeführt hat, an den ersten Inhaber sendet. Unternehmen A bewahrt die Empfangsbestätigung in seinen Aufzeichnungen auf und wird von seiner Haftung befreit (Angabe der MRN oder internen Bezugsnummer, die in der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders verwendet wurde). bei Verwendung einer Standard-Zollanmeldung: dem Unternehmen A die MRN und den Zeitpunkt der Überführung in das anschließende Zollverfahren mitteilt. Unternehmen A übernimmt diese Angaben in seine Aufzeichnungen. Im Fall der vorübergehenden Verwahrung wird im Anwendungsgebiet die formlose Beförderung von einer Lagerstätte eines Bewilligungsinhabers zur Lagerstätte eines anderen Bewilligungsinhabers nicht zugelassen. 4.8. Erledigung durch Vernichtung oder Zerstörung | UZK | DA | IA | TDA | 149, 215 | - | - | - Das Zolllagerverfahren/die vorübergehende Verwahrung kann auch durch die VernichtungZerstörung von Lagerwaren erledigt werden. Entweder werden die Waren auf Grundlage einer Bewilligung für die aktive Veredelung (in der die VernichtungZerstörung als Veredelungsart zugelassen wurde) vernichtetzerstört, oder auf Grundlage einer vorherigen Anzeige des Bewilligungsinhabers unter zollamtlicher Überwachung. Im Fall der VernichtungZerstörung von Lagerwaren im Rahmen der aktiven Veredelung ist das Zolllagerverfahren/die vorübergehende Verwahrung erledigt, sobald die Waren in das nachfolgende Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt wurden. Im Fall der VernichtungZerstörung unter amtlicher Aufsicht wird das Zolllagerverfahren/die vorübergehende Verwahrung nach der VernichtungZerstörung unter Hinweis auf das entsprechende VernichtungsprotokollProtokoll über die Zerstörung erledigt. Beispiele für Zerstörungen im Rahmen der aktiven Veredelung: Waren werden in das Zolllagerverfahren übergeführt. Während der Lagerung im Zolllager müssen die in das Verfahren übergeführten Waren auf Verlangen des Inhabers des Verfahrens zerstört werden. Die Zerstörung sollte im Verfahren der aktiven Veredelung erfolgen. Option 1 - Dem Wirtschaftsbeteiligten wurde bereits eine Standardbewilligung für die aktive Veredelung erteilt. In diesem Fall könnte der Umfang der Bewilligung geändert werden, indem die "Zerstörung" als bewilligtes Veredelungsverfahren hinzugefügt wird, wenn die Zerstörung nicht bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung für die aktive Veredelung bewilligt wurde. Option 2 - Dem Wirtschaftsbeteiligten wurde noch keine Standardbewilligung für die aktive Veredelung erteilt. In diesem Fall wäre die einfachste Möglichkeit, dass der Wirtschaftsbeteiligte eine Bewilligung auf der Grundlage der Zollanmeldung beantragen würde. Wenn dies nicht möglich sein sollte (beispielsweise bei Waren, die Anhang 71-02 UZK-DA unterliegen), kann der Wirtschaftsbeteiligte eine Standardbewilligung für die aktive Veredelung beantragen. 4.9. Erledigung durch Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse | UZK | DA | IA | TDA | 149, 215 | - | - | - Werden Waren die sich im Zolllager/Verwahrungslager befinden, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, ist für diese das Zolllagerverfahren bzw. die vorübergehende Verwahrung ebenfalls erledigt. Der Antrag auf Aufgabe zugunsten der Staatskasse ist beim zuständigen Kundenteam einzubringen, in weiterer Folge prüft das Team Abgabensicherung Zoll die Verwertungsmöglichkeit der betreffenden Waren. Ist eine Verwertungsmöglichkeit gegeben, wird das zuständige Kundenteam verständigt und es werden in weiterer Folge die Waren mit Annahmeanordnung vom Team Abgabensicherung Zoll übernommen. Die Aktenzahl der positiven Erledigung des Antrags auf Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse dient als Nachweis der Beendigung und ist in den Lageraufzeichnungen zu vermerken.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.760.047
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 9)
Gültig
01.11.2022 bis 14.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF