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Findok · Richtlinien

ZK-2370

4.5. Wiederausfuhr

überholte Fassung (bis 19.01.2022)Richtlinie2021-0.382.476gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 19.01.2022.

Wortlaut laut Findok

4.5. Wiederausfuhr | UZK | DA | IA | TDA | 149, 270 (2) | - | 221 (2) | - Wird das Zolllagerverfahren durch Wiederausfuhr erledigt, ist eine Zollanmeldung erforderlich, und die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 221 Abs. 2 UZK-IA sind zu beachten. Auf die Wiederausfuhr sind die Bestimmungen der Ausfuhr gemäß Art. 270 Abs. 2 UZK sinngemäß anzuwenden. Im Feld 37 der Anmeldung ist der Verfahrenscode"3171" anzugeben. Die oben angeführten Bestimmungen gelten auch für die Wiederausfuhr von Waren aus einem Verwahrungslager. Die direkte Wiederausfuhr aus einem Verwahrlager geht auch mit Versandverfahren T1, mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder mit einer Wiederausfuhranzeige. Als Ausführer oder Anmelder muss dabei nicht zwangsläufig der Bewilligungsinhaber oder der Verfahrensinhaber auftreten, ein Eigentumsübergang an den Lagerwaren während des Zolllagerverfahrens ist unbeschadet des Verbots des Einzelhandelsverkaufs zulässig. Sofern kein Fall der Übertragung von Rechten und Pflichten nach Art. 218 UZK vorliegt, obliegt dem Inhaber des Verfahrens jedoch stets der Nachweis über die ordnungsgemäße Erledigung des Zolllagerverfahrens. 4.5.1. Beförderung zur Ausgangszollstelle | UZK | DA | IA | TDA | 219 | 179 (3) c und (4) | 267 | - Die Beförderung von Waren zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Erledigung des Zolllagerverfahrens durch die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union erfolgt im Rahmen der Wiederausfuhranmeldung. Das Zolllagerverfahren/die vorübergehende Verwahrung gilt als erledigt, nachdem die zur Wiederausfuhr angemeldeten Waren das Zollgebiet der Union tatsächlich verlassen haben. Innerhalb von 100 Tagen nach Entnahme aus dem Zolllager müssen die entsprechenden Vermerke über den Ausgang der Waren in den Aufzeichnungen aufgenommen worden sein. Diese Frist kann auf Antrag des Verfahrensinhabers verlängert werden. Bei dieser Frist handelt es sich zwar um eine Bestimmung für die besonderen Verfahren, da aber für die Erfassung der Austrittsvermerke in den Aufzeichnungen des Verwahrungslagers keine derartigen Regelungen existieren, kann aufgrund der vorliegenden Analogien die Frist von 100 Tagen auch auf Verwahrungslager angewendet werden. Das Zolllagerverfahren kann auch durch Wiederausfuhr bei der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens in Verbindung mit der Überführung in ein externes Versandverfahren erledigt werden. In diesem Fall ist die Ausgangszollstelle gemäß Artikel 329 Abs. 5 UZK-IA die Abgangszollstelle des Versandvorgangs. Das Zolllagerverfahren gilt als erledigt, sobald die entnommenen Lagerwaren in das nachfolgende Versandverfahren übernommen wurden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.382.476
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
2, 3 (geltend: 9)
Gültig
01.01.2021 bis 19.01.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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