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Findok · Richtlinien

ZK-2370

7.5.7. Tätigkeiten im Zolllager

überholte Fassung (bis 31.08.2025)Richtlinie2023-0.564.842gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 31.08.2025.

Wortlaut laut Findok

7.5.7. Tätigkeiten im Zolllager Für folgende Tätigkeiten im Zolllager (Korrektur auch im Verwahrungslager) sind EDV-mäßige Aufzeichnungen zu führen und entsprechende Bestände daraus automatisch zu ermitteln: 7.5.7.1. Lagerbehandlung Nichtunionswaren können ausschließlich im Zolllager behandelt (auch übliche Behandlungen sind davon erfasst) werden. Sollen also Waren, die sich im Verwahrungslager befinden, lagerbehandelt werden, so hat diesbezüglich vorher eine Umbuchung zu erfolgen. Wenn Teile einer sich im Verwahrungslager befindenden Ware einer Lagerbehandlung unterzogen werden sollen, ist für diesen Teil ebenso eine Anmeldung zum Zolllagerverfahren abzugeben und in diesem Fall eine neue Lagernummer zu vergeben. Die erhaltene MRN dient jeweils als Erledigung für die umgebuchte Ware und ist zugleich die Vorverbuchung für die neue Lagernummer. Eine Neuerfassung mit Lagernummer erübrigt sich, wenn sich die Sendung bereits im Zolllager befindet. Der Tag der Behandlung und der Umfang sind in der Lageraufzeichnung wie ein Eingang anzuführen und als Lagerbehandlung ("LB") zu kennzeichnen. Der anschließend darüber automatisch zu ermittelnde Bestand bleibt davon unberührt; das bedeutet, dass die Lagerbehandlungen grundsätzlich bestandsneutrale Auswirkungen haben. 7.5.7.2. Vorübergehendes Entfernen Nichtunionswaren können nach vorheriger Bewilligung durch die Zollbehörde vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden, wobei bei der zugehörigen Lagerbestandsaufzeichnung ausschließlich der Tag der Entnahme und die Geschäftszahl der Bewilligung anzuführen sind. Der automatisch ermittelte Bestand bleibt davon unberührt; dafür sind in der Spalte "Erledigung" zusätzlich die von der vorübergehenden Entfernung betroffenen Bestände (Waren) anzuführen. Die Rückgabe der entfernten Waren in das Zolllager hat wie ein Eingang zu erfolgen, wobei der unmittelbar darüber automatisch ermittelte Bestand unverändert (da die Entnahme ebenfalls bestandsneutral war) bleibt. Die Frist für ein vorübergehendes Entfernen beträgt maximal 3 Monate. 7.5.7.3. Korrektur Nachträgliche Korrekturen können auch ohne Befassung der jeweiligen Überwachungszollstelle durchgeführt werden. Die korrigierten Inhalte sind in der Lagerbestandsaufzeichnung wie ein Eingang zu buchen und als solche ("KO") zu kennzeichnen. In der Spalte "Erledigung" sind die näheren Angaben und Gründe zur Korrektur anzuführen. Der anschließend automatisch ermittelte Bestand bleibt, wenn die Korrektur keine mengenmäßige Auswirkung hat, unverändert. Ansonsten wird der anschließend automatisch ermittelte Bestand entsprechend der mengenmäßigen Korrektur in der Lagerbestandsaufzeichnung ausgewiesen. 7.5.7.4. Befristeter Lagerort Sofern vomvon der bewilligenden ZollamtZollstelle ein Lagerteil nur temporär (zeitlich begrenzt) zugelassen ist, ist dies in der Lagerbestandsaufzeichnung ganz normal als Eingang unter einer eigenen Lagernummer zu erfassen und in der Spalte "Erledigung" als Befristeter Lagerort ("BL") zu bezeichnen. Der Antrag dafür wird mit der Zollanmeldung (Überführung ins Zolllagerverfahren, Verfahrenscode "7100 710") gestellt, die Bewilligung erfolgt mit der Überlassung zum Zolllagerverfahren. Weiters sind in dieser Spalte der Lagerort selbst, die Befristung (maximal 6 Monate), gegebenenfalls die Bewilligungszahl bei Fristverlängerung und die getroffene Nämlichkeit anzuführen. Der anschließend darüber automatisch ermittelte Bestand hat ebenfalls in der Spalte "Erledigung" zusätzlich dieselben Punkte ("BL", Bewilligungszahl, Lagerort, Befristung und Nämlichkeit) zu enthalten. 7.5.7.5. Verbringung von Unionswaren Aus logistischen und wirtschaftlichen Gründen können in das Zolllager oder Verwahrungslager neben Nichtunionswaren auch Unionswaren verbracht werden. Sofern in der Bewilligung festgelegt wurde, dass auch Unionswaren in den Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen, sind diese mit dem Leitzeichen "UW" zu kennzeichnen. Ebenso ist darüber anschließend ein Bestand automatisch zu ermitteln. 7.5.8. Auslagerung Erfolgt die Auslagerung (Erledigung des Zolllagerverfahrens bzw. der vorübergehenden Verwahrung) mittels einer schriftlichen (zB Carnet-TIR, Carnet-ATA) oder im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung, dient der Verfahrenscode und die für die jeweilige Anmeldung vergebene MRN als Erledigungsnachweis der Auslagerung. Für sonstige Auslagerungen (zB aktenmäßige Erledigungen von Fehlmengen) dienen die jeweils von der Zollbehörde bekannt gegebenen Geschäftszahlen als Erledigungszahl und Nachweis der Auslagerung. Die Auslagerung von nicht im Zolllagerverfahren oder in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren in den Bestandsaufzeichnungen (zB Unionswaren, Waren in aktiver Veredelung) erfolgt ohne entsprechenden Verfahrenscode bzw. ohne Erledigungszahl. 7.5.8.1. Auslagerungsscheine Auslagerungsscheine sind grundsätzlich nicht erforderlich. Bei öffentlichen Zolllagern kann jedoch zur Absicherung des Bewilligungsinhabers und um die ordnungsgemäße Auslagerung durch Dritte zu gewährleisten, die Erstellung von Auslagerungsscheinen festgelegt und dementsprechend im DV-Schema hinterlegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.564.842
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 9)
Gültig
01.01.2021 bis 31.08.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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