Findok · Richtlinien
ZK-2370
2.4. Bewilligungsverfahren
überholte Fassung (bis 14.12.2022)Richtlinie2022-0.760.047gilt ab 20.01.2022
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2022 bis 14.12.2022.
Wortlaut laut Findok
2.4. Bewilligungsverfahren
2.4.1. Formelles Bewilligungsverfahren
2.4.1.1. Allgemeine und besondere Verfahrensvorschriften für zollrechtliche Entscheidungen
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UZK
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DA
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IA
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TDA
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22-23
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11-18
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10-15
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Für das formelle Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die allgemeinen Bestimmungen über zollrechtliche Entscheidungen zu beachten, sofern die Bestimmungen über besondere Verfahren und die Lagerung bzw. über die vorübergehende Verwahrung keine besonderen Bestimmungen enthalten.
Dies betrifft insbesondere die Grundsatzbestimmungen betreffend
Bedingungen für die Annahme eines Antrages,
Zuständigkeit,
Frist für den Erlass einer Entscheidung,
Konsultationsverfahren,
Parteiengehör (Anspruch auf rechtliches Gehör),
Überwachung,
Neubewertung von Entscheidungen,
Aussetzung von Entscheidungen,
Rücknahme und Widerruf begünstigender Entscheidungen,
Verwaltung zollrechtlicher Entscheidungen.
Hinsichtlich dieser Grundsatzbestimmungen wird auf die Arbeitsrichtlinien zollrechtliche Entscheidungen, ZK-0220, verwiesen.
2.4.1.2. Zuständigkeit
2.4.1.2.1. Unionszuständigkeit
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UZK
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DA
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IA
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TDA
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22 (1)
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12
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-
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Die Zuständigkeitsregelung des UZK beschränkt sich auf die Ermittlung des entscheidungsbefugten Mitgliedstaates und greift nicht in nationale sachliche und örtliche Zuständigkeitsregelungen ein.
Die Ermittlung, in welchem Mitgliedstaat der Antrag auf Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte zur Zolllagerung von Waren oder für ein Verwahrungslager zu stellen ist, hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
Zuständig sind die Zollbehörden jenes Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung zu erfassenden Vorgänge (zB Abfertigung, Lagerung) durchgeführt wird (Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 3 UZK).
Falls der zuständige Mitgliedstaat nicht nach den vorstehenden Kriterien ermittelt werden kann, so ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Aufzeichnungen und Unterlagen (Hauptbuchhaltung für Zollzwecke) des Antragstellers geführt werden oder zugänglich sind, anhand deren die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann (Art. 12 UZK-DA)
2.4.1.2.2. Nationale Zuständigkeit
Sowohl für Bewilligungen für den Betrieb einer Lagerstätte zur Zolllagerung von Waren als auch für Bewilligungen zum Betrieb von Verwahrungslagern ist im Anwendungsgebiet jene Zollstelle zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat (§ 39 Abs. 1 ZollR-DG). In Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet ist die Zollstelle Innsbruck zuständig (§ 39 Abs. 2 ZollR-DG).
Daher wird einem Wirtschaftsbeteiligten im Anwendungsgebiet nur mehr eine Zolllagerbewilligung pro Lagertyp erteilt. In dieser Bewilligung können auch mehrere Lagerstätten zugelassen werden. Die Überwachung der Lagerstätten erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der bewilligungserteilenden Zollstelle und den Zollstellen, in deren Bereich sich die bewilligte Lagerstätte befindet. Siehe dazu auch Abschnitt 6.
2.4.1.3. Vorgespräch
Um die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungszeit für die Bewilligungserteilung einhalten zu können, ist vor der formellen Einreichung eines Erstantrages nach Möglichkeit ein Vorgespräch mit dem Antragsteller zu führen. Dabei sollte abgeschätzt werden, inwieweit der angestrebte Lagertyp den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen des Beteiligten entspricht. Weiters ist der Antragsteller insbesondere bei Neuanträgen über die wichtigsten Verfahrensabläufe zu informieren und auf etwaige Besonderheiten des Verfahrens hinzuweisen. Im Zuge des Vorgesprächs ist der Antragsteller auch auf die zollsichere Einrichtung von Zolllagern laut Anhang Abschnitt 8.2. hinzuweisen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.760.047
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 9)
- Gültig
- 20.01.2022 bis 14.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF