Findok · Erlässe & Informationen
2020-0.517.106
Sechste erweiterte Information zur Vorgangsweise der Zollämter betreffend Zollrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus)
geltende FassungInfo2020-0.517.106vom 13.08.2020Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
Was bedeuten die URG Kriterien? Auf wen werden sie angewendet? Wie lege ich dar, dass meine Eigenmittelquote nicht weniger als 8% und meine fiktive Schuldentilgungsdauer nicht mehr als 15 Jahre beträgt?
URG steht für Unternehmensreorganisationsgesetz. Das URG sieht vor, dass der Unternehmer die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen kann, sofern Reorganisationsbedarf vorliegt. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein. Der Ausschlussgrund ist nur dann gegeben, wenn beide Elemente gemeinsam vorliegen.
Ist für ein Unternehmen eine wesentliche und nachhaltige Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen, dann ist von der Reorganisationsbedürftigkeit dieses Unternehmens auszugehen! Ob es sich dabei um ein Einzelunternehmen oder eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt, spielt keine Rolle. Die URG-Kriterien sind für Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht anzuwenden, da diese keinen Jahresabschluss erstellen.
Dies gilt auch für Unternehmer, die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien (Eigenmittelquote nicht weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer nicht mehr als 15 Jahre) verletzt haben. Der Nachweis, dass diese Kriterien nicht verletzt wurden, kann durch eine Bestätigung des Abschlussprüfers erfolgen. Damit kann die Berechnung durch das Zollamt entfallen.
AEO- Status
Der AEO-Status spielt bei dieser Beurteilung nur eine untergeordnete Rolle, da diese Begünstigung hier bereits in einer Verringerung der Sicherheitsleitung liegt und der AEO-Status nichts über die Liquidität speziell in der Covid-19 Krise aussagt.
Ermessen
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen liegt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Ermessen der Abgabenbehörde. Diese Ermessensentscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen, wobei nach ständiger Rechtsprechung unter "Billigkeit" die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, zu verstehen ist.
Bundesministerium für Finanzen, 13. August 2020
Normen und Schlagworte
- UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
- UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
- ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Beschluss 2020/491, ABl. Nr. L 103I vom 03.04.2020 S. 1
- ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- 2020-0.517.106
- Stammnummer
- 78390
- Gültig
- 13.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF