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Findok · Richtlinien

AH-4604

1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung

geltende FassungRichtlinie2023-0.907.420gilt ab 18.12.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-4604

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung 1.1. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung sind die Verordnung (EU) 2019/796 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen; das Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011 - erlassen wird, BGBlBGBl. I Nr. 26/2011. I Nr. 26/2011. (2) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/796 gilt diese Verordnung: im Gebiet der Union (das sind die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet) einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 1.2. Begriffsbestimmung "Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": Die Verhinderung jeder Art von Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt "Gelder": Finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff: 1."Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können 2."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": Die Verhinderung jeder Art von Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt 3."Gelder": Finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: i)Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii)Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, iii)öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, iv)Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v)Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, vi)Akkreditive, Konnossemente und Übereignungsurkunden sowie vii)Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; "Einfrieren von Geldern": Die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder jegliche sonstigen Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. 4."Einfrieren von Geldern": Die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder jegliche sonstigen Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. 1.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 2A.1. AusfuhrverbotAllgemeines Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren. 2A.1.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/796 werden sämtliche Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Danach dürfen den im Anhang I der Verordnung angeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Danach dürfen den im Anhang I der Verordnung angeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (3) Für die im Anhang I gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.21.3. (24) Gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/796 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 3 ist, untersagt. Informationen darüber, dass die Bestimmungen der Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 2A.21.2. Ausfuhr von der Maßnahme bzw. Beschränkung nicht umfasster Gütermit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/796 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.1.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder genehmigt werden. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine im Anhang I der Verordnung angeführte Person, Einrichtung oder Organisation muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.1.3. Ausnahme 2A.2.11.3.1. AndereAusfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter und Gelder, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.1.1. 2A.2.21.3.2. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt (1) Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. (2) Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2A.2.31.3.3. VoranfrageAusfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.31.3.3.1. Ausfuhrmöglichkeit mit AusfuhrgenehmigungAusnahme für bestimmte Organisationen Gemäß Art. 4 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/796 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine im Anhang I der Verordnung angeführte Person, Einrichtung oder Organisation muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung 2B.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs.Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/796 werden sämtliche Gelderfindet das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.1.1. keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentumnotwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder im Besitzandere Tätigkeiten zur Deckung der ingrundlegenden Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personenmenschlichen Bedürfnisse zu unterstützen, Organisationenwenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werdenProgramme, eingefroren. Danach dürfen den im Anhang Ihumanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Verordnung (EU) 2019/796 angeführten natürlichenGeneralversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder juristischen Personenmultilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommendie an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Tunesien beteiligt sind, durchgeführt wird. Für die im Anhang I gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen der Abschnitte 2B.2. und 2B.3. (2) Gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/796 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 3 ist, untersagt. Informationen darüber, dass die Bestimmungen der Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 2B2A.21.3.3.2. Ausfuhr vonzum Zwecke der Maßnahme nicht umfasster Gelderhumanitären Hilfe mit Ausfuhrgenehmigung 2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelder, die(1) Gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/796 anderen als imkönnen die zuständigen Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oderBehörden der Mitgliedstaaten für andere als in Abschnitt 2A.1.3.3.1. angeführte Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommendie Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Hilfe unter bestimmten Umständen genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, unterliegen keinen Einschränkungensofern nicht innerhalb von fünf Tagen nach der MaßnahmeEingang des Abschnitts 2B.Genehmigungsantrages keine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht. 2B.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß(2) Art. 4 undIn der Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/796 gilt das Ausfuhrverbot nachAusfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, Abschnitt 2B.1. nichtdass für bestimmte eingeschränkte Zweckedie Ausfuhrgüter diese Ausnahme in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werdenACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2B.4. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3. Einfuhr derzeit frei 4. Durchfuhr derzeit frei 5. Strafbestimmungen 5.1. Geltungsumfang der VerordnungAußenwirtschaftsgesetz 2011 Diese Verordnung gilt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/796 im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 5.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen sind die Strafbestimmungen der §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die Bestimmung in der Arbeitsrichtlinie AH-1130). Anlage 1 Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/101https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html DÄNEMARK http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.htmlhttps://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/ GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html SPANIEN http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspxhttps://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/ KROATIEN http://www.mvep.hr/sankcijehttps://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955 ITALIEN https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghehttps://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/ ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocumenthttps://mfa.gov.cy/themes/ LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions LUXEMBURG https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.htmlhttps://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html UNGARN http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdfhttps://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato ΜΑLTA https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspxhttps://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx NIEDERLANDE https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&versionhttps= ://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/ POLEN https://www.gov.pl/web/dyplomacjahttps://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe PORTUGAL http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspxhttps://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions PORTUGAL https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas RUMÄNIEN http://www.mae.ro/node/1548 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi SLOWAKEI https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteethttps://um.fi/pakotteet SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner VEREINIGTES KÖNIGREICH https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictionshttps://www.regeringen.se/sanktioner Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission: Europäische Kommission Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) EEAS 07/99Rue de Spa 2/Spastraat 2 B-1049 Brüssel, Belgien1049 Bruxelles/Brussel, Belgien E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.907.420
GZ der Erstfassung
2020-0.497.425
Stammnummer
78363
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
18.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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