Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0139-L/03
Sind ersetzte Kreditzinsen Teil des Leistungsentgeltes ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0139-L/03vom 30.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der PFG, vertreten durch
Friedl & Haslberger WT GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 16.
Dezember 2002 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für
9/2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Vertrag vom Juli 2001 vermietet die Berufungswerberin
ab 1. Dezember 2001 den ihr gehörenden Kirchenplatz gegen einen bestimmten
monatlichen Bestandszins an die GG. Zusätzlich sind jene Zinsen, die die
Bestandgeberin an die V-Bank nach dem jeweils gültigen Tilgungsplan des zur
Sanierung des Kirchenplatzes von der Bestandgeberin aufgenommen Kredites zu
leisten hat, von der Bestandnehmerin zu bezahlen. Laut Vertrag erfolgt die
Verrechnung der Zinsen im Hinblick auf die Judikatur des EuGH ohne Umsatzsteuer,
weil beide Vertragspartner davon ausgehen, zwei Geschäfte abgeschlossen zu
haben, nämlich die Bestandnahme (wohl richtig: Bestandgabe) des
Kirchenplatzes samt Sanierung durch die Berufungswerberin und ein
Stundungsgeschäft, das durch Verrechnung der Zinsen abgegolten
wird.
Der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt beurteilte
die Erstattung der Zinsen als Teil des Mietentgeltes und erhöhte die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage entsprechend.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde einleitend damit
begründet, die Renovierung des Kirchenplatzes liege im öffentlichen
Interesse und sei, zumal diese im Rahmen der Neugestaltung des Ortsbildes
erfolgt, somit Aufgabe der GG. Tatsächlich habe jedoch die
Berufungswerberin die Gestaltung durchgeführt und die diesbezüglichen
Aufwendungen seien der GG durch die Berufungswerberin kreditiert
worden.
Lt. o.a. Vertrag liegen zwei Rechtsgeschäfte vor und
die Verrechnung der Zinsen sei gesondert erfolgt. Nach den
Umsatzsteuerrichtlinien sei die Einräumung eines Zahlungszieles im
Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung als selbständiges
Kreditgeschäft anzusehen (Rz 754 sowie EuGH vom 27. Oktober 1993, Rs
C-281/91).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt
alles, was der Leistungsempfänger aufzuwenden hat, um die Leistung zu
erhalten.
Zweifellos musste nun die Leistungsempfängerin (die
GG) den monatlichen Bestandszins sowie die strittigen Zinsen aufwenden. Anders
als in der Berufung ausgeführt hat nicht die Leistungserbringerin (die
Berufungswerberin) der Leistungsempfängerin einen Kredit eingeräumt.
Vielmehr wurde der Berufungswerberin (von der V-Bank) ein Kredit gewährt
und die Leistungsempfängerin hat jediglich der Berufungswerberin die der
Berufungswerberin hieraus entstandenen Kreditkosten zu ersetzen.
Nur Forderungen können kreditiert werden, niemals
jedoch (eigene) Aufwendungen. Nur wenn die Berufungswerberin die Renovierung des
Kirchenplatzes im Auftrag der GG durchgeführt hätte (weil es ja
Aufgabe der GG sei, die Renovierung durchzuführen), demnach insofern
(Renovierungs)Leistungen an die GG erbracht hätte, hätte die
Berufungswerberin hiefür vereinbarte (von der GG zu zahlende) Entgelte der
GG kreditieren können. Derartiges ist jedoch weder dem o.a. Vertrag zu
entnehmen noch in der Berufung behauptet worden.
Die ins Treffen geführte Judikatur des EuGH ist somit
zu einem völlig anderem Sachverhalt ergangen und auf den
gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Dem Berufungsbegehren war
daher nicht zu folgen.
Linz,
30. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0139-L/03
- Stammnummer
- 7836
- Gültig
- 30.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF