Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1802-L/02
DB-Pflicht der Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1802-L/02vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Norbert Helmlinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt betreffend
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Prüfungszeitraum 1.1.1992 bis 31.12.1994 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Nachforderung an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vermindert
sich von 75.974 S (5.521,25 €) auf 72.194 S
(5.246,54 €), der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vermindert sich von
6.753 S (490,76 €) auf 6.417 S (466,34 €). Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 1992 bis 1994 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass die an den zu 49% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführer im Jahr 1994 ausbezahlten Vergütungen nicht in
die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages einberechnet wurden. Mit
Haftungs- und Abgabenbescheid wurde daher neben sonstigen Feststellungen der auf
diese Bezüge entfallende Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nachverrechnet.
In einer dagegen eingebrachte Berufung wurde die
Richtigkeit dieser Vorgangsweise zunächst dem Grunde nach bestritten, da
das Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers nicht die
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweise. Überdies wurde darauf
hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage insofern unrichtig ermittelt wurde,
als Sachbezüge, die der Geschäftsführer erhalten hätte,
doppelt berücksichtigt wurden. Mit Berufungsvorentscheidung schied hierauf
das Finanzamt die doppelt verrechneten Sachbezüge aus der
Bemessungsgrundlage aus und wies im Übrigen die Berufung als
unbegründet ab. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz schloss sich in
einer Berufungsentscheidung vom 15.10.1999 den Feststellungen in der
Berufungsvorentscheidung an.
Die Berufungswerberin erhob dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof, worin sie neben dem bisherigen Vorbringen, dass die
Geschäftsführerbezüge grundsätzlich nicht in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages einzubeziehen seien, auch
ausführte, dass der Abgabenbehörde bei Ausscheiden der doppelt
verrechneten Sachbezüge neuerlich ein Rechenfehler unterlaufen sei. Der
Dienstgeberbeitrag hätte richtigerweise um 3.780 S reduziert werden
müssen, tatsächlich erfolgte jedoch nur eine Reduzierung um
3.060 S.
Mit Erkenntnis vom 28.5.2002, 2001/14/0057-9,
bestätigte der Verwaltungsgerichtshof zwar, dass die
Geschäftsführerbezüge zu Recht dem Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterzogen wurden, hob jedoch dennoch den
angefochtenen Bescheid auf, da der Einwand, es sei bei der Bereinigung der
doppelt verrechneten Sachbezüge ein Rechenfehler unterlaufen, richtig war.
Im fortgesetzten Verfahren ist daher nunmehr diese Feststellung zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094).
Dass diese Voraussetzungen im
vorliegenden Fall gegeben sind, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der oben
angeführten Entscheidung vom 28.5.2002, 2001/14/0057, bestätigt, da
einerseits die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers nicht angezweifelt werden konnte, und andererseits auf Grund der
laufenden und eindeutig erfolgsunabhängigen Entlohnung sowie einem Anspruch
auf Auslagenersatz auch kein Unternehmerrisiko vorlag.
Zu bereinigen war jedoch die
Neuberechnung des Dienstgeberbeitrages, der tatsächlich im
Berufungsverfahren auf Grund eines Übertragungsfehlers zu hoch
vorgeschrieben wurde. Die Neuberechnung durch das Finanzamt erfolgte
richtigerweise zunächst mit 72.193,55 S, bei der Aufrundung wurde
jedoch statt 72.194 S ein Betrag von 72.914 S vorgeschrieben.
Linz,
16. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1802-L/02
- Stammnummer
- 7834
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF