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Findok · Richtlinien

UP-7300

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

überholte Fassung (bis 28.01.2021)Richtlinie2020-0.563.366gilt ab 03.09.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-7300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.09.2020 bis 28.01.2021.

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.Die Ware muss vom FHA erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln des FHA sein; 3.die Ware muss aus Vietnam direkt in die EU befördert worden sein; 4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden. 3.2. Präferenzzölle 3.2.1. Allgemein Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem FHA. 3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.563.366
GZ der Erstfassung
2020-0.462.649
Stammnummer
78307
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 4)
Gültig
03.09.2020 bis 28.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF