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Findok · Richtlinien

UP-7300

6. Territoriale Auflagen

überholte Fassung (bis 28.01.2021)Richtlinie2020-0.563.366gilt ab 03.09.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-7300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.09.2020 bis 28.01.2021.

Wortlaut laut Findok

6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b)diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht. 6.2. Unmittelbare Beförderung (Nichtbehandlung) (1) Die zur Überlassung zum freien Verkehr in eine Vertragspartei angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, oder ihre Aufteilung. (2) Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. (3) Sendungen können auch aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. (4) Im Falle eines Zweifels darf die Einfuhrvertragspartei den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch a)vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente, b)faktische oder konkrete Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken, c)jeden Hinweis auf die Waren selbst, d)eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes oder der Länder, in denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land oder den Ländern, in denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben. Der Ausdruck "im Falle eines Zweifels" bezeichnet, dass es im Ermessen der Einfuhrvertragspartei liegt, die Fälle zu bestimmen, in denen der Anmelder die Erfüllung der Nichtbehandlung nachweisen muss; sie kann diesen Nachweis jedoch nicht routinemäßig verlangen (siehe Anhang VIII des Ursprungsprotokolls "Erläuterungen"). 6.3. Ausstellungen Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat, dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. Diese Ausnahmeregelung gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. Für solche Waren ist dem Zollamt ein nach den Ursprungsregeln des Übereinkommens vorgesehener Präferenznachweis unter den üblichen Bedingungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.563.366
GZ der Erstfassung
2020-0.462.649
Stammnummer
78307
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 4)
Gültig
03.09.2020 bis 28.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF