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Findok · Richtlinien

UP-7300

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

geltende FassungRichtlinie2024-0.198.978gilt ab 29.01.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-7300

Wortlaut laut Findok

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle | EU | Europäische Union | FHA | Freihandelsabkommen | Vertragspartner | EU und Vietnam | Ursprungsprotokoll | Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff a)"ASEAN-Staat" einen Mitgliedstaat des Verbands Südostasiatischer Nationen, der keine Vertragspartei des Abkommens ist; b)"Kapitel", "Position" und "Unterposition" das Kapitel, die Position (vierstelliger Code) und die Unterposition (sechsstelliger Code), die in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems ("HS") verwendet werden; c)"Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; d)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; e)"Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird; f)"Ausführer" eine in der Ausfuhrvertragspartei befindliche Person, welche die Waren in die andere Vertragspartei ausführt und die den Ursprung der ausgeführten Ware nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie der Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst erledigt. Der "Ausführer" ist nicht notwendigerweise die Person (Verkäufer), welche die Rechnung für die Sendung ausstellt (Rechnungsstellung durch Dritte). Der Verkäufer kann sich im Gebiet eines Drittlandes befinden (siehe Anhang VIII des Ursprungsprotokolls "Erläuterungen"); g)"Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen Kosten für seine Erzeugung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Umfasst der entrichtete Preis nicht alle Kosten, die in der Union oder in Vietnam im Zusammenhang mit der Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so bedeutet der Ausdruck "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich der im ersten Absatz genannte Begriff "Hersteller" auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat; h)"austauschbare Vormaterialien" Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie zum Enderzeugnis verarbeitet wurden; i)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; j)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung, Herstellung, Produktion, Verarbeitung oder den Zusammenbau von Waren; k)"Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; l)"Nichtursprungswaren" oder "Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" Waren oder Vormaterialien, welche die Bedingungen dieses Protokolls für Ursprungswaren nicht erfüllen; m)"Ursprungswaren" oder "Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" Waren oder Vormaterialien, die nach den Bestimmungen dieses Protokolls als Ursprungswaren gelten; n)"Erzeugnis" eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; o)"Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere; p)"Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Union oder in Vietnam für die Vormaterialien gezahlt wird. 1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam abgeschlossene FHA, auf Grund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sind; 2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und Vietnams; 3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1. genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt; 4."Ursprungsregeln" die im Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls erfüllen; 6."Präferenznachweis" die Warenverkehrsbescheinigung (in diesem Abkommen als Ursprungszeugnis bezeichnet), bzw. Ursprungserklärung, die bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse der EU und Vietnams handelt; 7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört; 8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind; 9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.198.978
GZ der Erstfassung
2020-0.462.649
Stammnummer
78307
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 4)
Gültig
29.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF