Findok · Richtlinien
UP-7300
5. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinie2024-0.198.978gilt ab 29.01.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-7300
Wortlaut laut Findok
5. Ursprungserzeugnisse
5.1. Grundsätzliches
Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Ursprungsprotokoll des FHA (siehe Abschnitt 12.2.) enthalten.
5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs
Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.
5.1.2. Gebiet der EU
Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.
5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes
In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.
Wird eine Ware in einem Land der Präferenzzone unter Anwendung der bilateralen Kumulierungsmöglichkeit zu einem Ursprungserzeugnis, ist das Ursprungsland nur dann das Herstellungsland, wenn die Bearbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung oder nur eine Minimalbehandlung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.
5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs
Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.
5.2. Allgemeine Vorschriften
Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:
a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
5.3. Ursprung durch Kumulierung
5.3.1. Bilaterale Kumulierung mit Ursprungswaren
Als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei gelten Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. Die Vormaterialien der anderen Vertragspartei brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.
5.3.2. Diagonale Kumulierung mit Ursprungswaren in einem ASEAN-Staat, welcher ein Präferenzabkommen mit der EU geschlossen hat
Die in Anhang III des Ursprungsprotokolls aufgeführten Vormaterialien (0307 41 Tintenfisch und Kalmare, lebend, frisch oder gekühlt und 030751 Kraken, lebend, frisch oder gekühlt) mit Ursprung in einem ASEAN-Staat, der mit der Union ein Präferenzhandelsabkommen nach anwendet, gelten als Ursprungserzeugnisse Vietnams, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses (1605 54, Tintenfisch und Kalmare zubereitet oder haltbar gemacht und 1605 55, Kraken, zubereitet oder haltbar gemacht) verwendet worden sind, das in Anhang IV des Ursprungsprotokolls aufgeführt ist.
Für die Zwecke des obigen Absatzes wird der Ursprung der Vormaterialien anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzabkommen zwischen der Union und diesen ASEAN-Staaten gelten.
Für diese Zwecke wird die Ursprungseigenschaft der Vormaterialien, die aus einem ASEAN-Staat nach Vietnam zur weiteren Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, mit dem diese Vormaterialien direkt in die Union ausgeführt werden könnten.
Diese Kumulierung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a)die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten ASEAN-Staaten sich dazu verpflichtet haben,
dieses Protokoll einzuhalten bzw. dessen Einhaltung zu gewährleisten und
für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Protokolls in Bezug auf die Union und auf die Staaten untereinander gewährleistet ist;
b)die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a der Union notifiziert wurden
und
c)der Zoll, den die Union auf die Erzeugnisse erhebt, die in Anhang IV dieses Protokolls aufgeführt und in Vietnam mittels dieser Kumulierung hergestellt wurden, ebenso hoch oder höher ist als der Zoll, den die Union auf dasselbe Erzeugnis mit Ursprung in dem an der Kumulierung beteiligten ASEAN-Staat erhebt.
Nach diesen Bestimmungen ausgestellte Präferenznachweise enthalten folgenden Vermerk:
"Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 des EU-Vietnam-FHA"
5.3.3. Diagonale Kumulierung mit Ursprungswaren Koreas
Spinnstoffe mit Ursprung in der Republik Korea gelten als Ursprungserzeugnisse Vietnams, wenn sie in Vietnam weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, das in Anhang V (Kapitel 61, Kleidung und Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken und Kapitel 62, Kleidung und Bekleidungszubehör ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) dieses Protokolls aufgeführt ist, sofern die in Vietnam vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes wird der Ursprung der Spinnstoffe gemäß den Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits gelten; ausgenommen davon sind koreanische Ursprungswaren, die ihren Ursprung nach den alternativen Regeln des Anhangs II a des Ursprungsprotokolls des Präferenzhandelsabkommens EU-Korea erworben haben.
Für diese Zwecke wird die Ursprungseigenschaft der Spinnstoffe, die aus der Republik Korea nach Vietnam zur Weiterbe- und -verarbeitung ausgeführt werden, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, als ob diese Spinnstoffe direkt aus der Republik Korea in die Union ausgeführt würden.
Diese Kumulierung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a)die Republik Korea mit der Union ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 anwendet,
b)die Republik Korea und Vietnam sich dazu verpflichtet haben - und der Union ihre Verpflichtungszusage notifiziert haben,
die nach diesem Artikel gewährte Kumulierung einzuhalten bzw. deren Einhaltung zu gewährleisten und
für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Protokolls in Bezug auf die Union und auf die Staaten untereinander gewährleistet ist.
Am 23. Dezember 2020 notifizierten Vietnam und Südkorea der Europäischen Union die oben angeführte Verpflichtung. Daher sind die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllt, und die Kumulierung ist mit diesem Datum möglich.
Nach diesen Bestimmungen ausgestellte Präferenznachweise enthalten folgenden Vermerk:
"Application of Article 3(7) of Protocol 1 to the Viet Nam - EU FTA" ("Anwendung des Artikels 3 Absatz 7 des Protokolls Nr. 1 des EU-Vietnam-FHA")
5.3.4. Diagonale Kumulierung mit Ursprungswaren anderer Länder, mit denen die Union und Vietnam ein FHA abgeschlossen haben
Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der nach den Bestimmungen dieses Abkommens eingesetzte Zollausschuss beschließen, dass Spinnstoffe mit Ursprung in einem Land, mit dem sowohl die Union als auch Vietnam ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 anwenden, als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei gelten, wenn sie in dieser Vertragspartei weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, das in Anhang V (Kapitel 61, Kleidung und Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken und Kapitel 62, Kleidung und Bekleidungszubehör ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) dieses Protokolls aufgeführt ist, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
Bei seiner Entscheidung über das im vorstehenden Absatz genannte Ersuchen auf Kumulierung und deren Modalitäten berücksichtigt der Zollausschuss die Interessen der anderen Vertragspartei und die Ziele dieses Abkommens.
5.3.5. Drittlandsmaterialien
Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.
5.3.6. Andorra
Erzeugnisse der HS Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von Vietnam als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt (siehe Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra, Seite 1397 des FHA).
5.3.7. San Marino
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Vietnam als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt (siehe Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino, Seite 1398 des FHA).
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen. Als vollständig erzeugt in diesem Sinne gelten ausschließlich:
a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)dort angebaute oder geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse, darunter fallen insbesondere lebende Bäume, Blumen, Früchte, Gemüse, Algen, Seetang und Pilze (siehe Anhang VIII des Ursprungsprotokolls "Erläuterungen");
c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
e)Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;
f)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
g)Erzeugnisse der Aquakultur, sofern die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geschlüpft sind oder dort aus Eiern, Larven, Jungfischen und Ähnlichem aufgezogen wurden;
h)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
i)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
j)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
k)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
l)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Staaten zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben und
m)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.
Die hohe See (außerhalb der Küstenmeere) hat keine Staatszugehörigkeit. Fisch, der außerhalb des Küstenmeeres eines Partnerlandes gefangen wird, gilt jedoch als vollständig gewonnen, wenn die "eigenen Schiffe" bzw. "eigenen Fabrikschiffe" folgende Kriterien erfüllen:
1.die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Vietnam ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
2.die unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vietnams fahren; und
3.die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum natürlicher Personen einer Vertragspartei; oder
b)sie sind Eigentum von juristischen Personen,
die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Vietnam haben; und
die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vietnams, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind.
5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)
5.5.1. Grundsätzliches
In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt, und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste (Anhang II des Ursprungsprotokolls) der konkret in Anspruch genommenen Präferenzmaßnahme vorgesehenen sind.
Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.
Die Ursprungslisten und die Einleitenden Bemerkungen (Anhang I) sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.
Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)
Drittländische Vormaterialien, die aufgrund der Auflagen der Liste im Anhang II des Ursprungsprotokolls bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, können dennoch verwendet werden, sofern
a)ihr festgestelltes Nettogewicht 10% des Gewichts des Erzeugnisses oder ihr festgestellter Gesamtwert 10% des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse der Kapitel 2 und 4 bis 24 des HS, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16 des HS, nicht überschreitet;
b)ihr festgestellter Gesamtwert 10% des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, nicht überschreitet.
Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.
Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) sind von der 10%-Toleranzregel ausgenommen.
Für Textilien und Bekleidung sind allerdings in den Einleitenden Bemerkungen (Anhang I des Ursprungsprotokolls) spezielle Toleranzen zu entnehmen.
Die Toleranzen gelten nicht für in einer Vertragspartei vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse. Unbeschadet davon gilt die Toleranz jedoch für die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anhang II des Ursprungsprotokolls genannten Regelung vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.198.978
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.462.649
- Stammnummer
- 78307
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 29.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF