Findok · Richtlinien
UP-7300
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft
überholte Fassung (bis 02.09.2020)Richtlinie2020-0.462.649gilt ab 01.08.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-7300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 02.09.2020.
Wortlaut laut Findok
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft
8.1. Grundsätzliches
Folgende Präferenznachweise sind vorgesehen:
1.die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1 betreffend eine konkrete Sendung (gilt nur für Einfuhren in die EU aus Vietnam)
2.die Ursprungserklärung bzw. Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument, welche
innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro von jedem Ausführer
oder
unabhängig vom Wert der Sendung von einem Registrierten Ausführer ausgestellt werden kann (gilt nur für Einfuhren in Vietnam aus der EU)
unabhängig vom Wert der Sendung eine von einem Ausführer, der nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Vietnams ermächtigt oder registriert ist (gilt nur für Einfuhren in die EU aus Vietnam).
8.2. Verfahren zur Ausstellung einer WVB EUR.1 (nur für Vietnam)
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (in diesem Abkommen als Ursprungszeugnis bezeichnet) wird von den zuständigen Behörden Vietnams auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Ursprungszeugnis (ein Muster des Ursprungszeugnisses findet sich in Anhang VII des Ursprungsprotokolls) und das Antragsformblatt aus. Das Formblatt des Antrags wird in den internen Rechtsvorschriften Vietnams vorgegeben. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen verfasst ist, nach den internen Rechtsvorschriften Vietnams auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes ist durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
Auf Verlangen der zuständigen Behörden hat der Ausführer, der um die Ausfertigung eines Ursprungszeugnisses ersucht, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls vorzulegen.
Ein Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Behörden ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Union oder Vietnams angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllen.
Die zuständigen Behörden, welche das Ursprungszeugnis ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
In Feld 11 des Ursprungszeugnisses ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
Das Ursprungszeugnis ist so bald wie möglich, spätestens jedoch am dritten Arbeitstag nach der Ausfuhr (gemeldetes Versanddatum) auszustellen.
8.3. Nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 (nur für Vietnam)
Eine WVB EUR.1 kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder
b)wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine WVB EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;
c)wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer Aufteilung einer Sendung festgelegt wurde.
Im Feld 7 der WVB EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:
"ISSUED RETROSPECTIVELY"
8.4. Ausstellung eines Duplikates der WVB EUR.1 (nur für Vietnam)
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer WVB EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
Im Feld 7 der WVB EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:
"DUPLICATE"
Das Duplikat trägt das Datum des Originals des Ursprungszeugnisses und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
8.5. Ausstellung eines Ersatzpräferenznachweises
8.5.1. Grundsätzliches
Das Ursprungsprotokoll selbst enthält keine Bestimmungen zur Ausfertigung von Ersatzpräferenznachweisen. Werden Ursprungserzeugnisse, für die ein Präferenznachweis vorliegt, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatzpräferenznachweise ersetzt werden (siehe Art. 69 UZK-IA).
8.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle
Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.
8.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis
Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.
8.6. Buchmäßige Trennung
Die buchmäßige Trennung ist in diesem Ursprungsprotokoll vorgesehen. Details können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.7. entnommen werden.
8.7. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung (Erklärung zum Ursprung)
(1) Die Ursprungserklärung (Wortlaut der Erklärungen siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.4.1.) kann ausgefertigt werden
in der Union
von einem Registrierten Ausführer (siehe Abschnitt 8.8.)
oder
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.
in Vietnam
von einem Ausführer, der nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Vietnams ermächtigt oder registriert ist, (siehe Abschnitt 8.8.) nachdem Vietnam der Union notifiziert hat, dass diese Rechtsvorschriften für seine Ausführer gelten. In einer solchen Notifikation kann festgelegt werden, dass die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 keine Anwendung mehr auf Vietnam findet
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert in den nationalen Rechtsvorschriften Vietnams festzulegen ist und 6.000 Euro nicht übersteigt.
(2) Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder Vietnams angesehen werden können und die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat auf Verlangen der der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen.
(4) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist mit dem Wortlaut (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.4.) und in einer der Sprachfassungen des Anhangs VI des Ursprungsprotokolls nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
Für diese Zwecke fallen unter den Ausdruck "jedes andere Handelspapier" beispielsweise beiliegende Lieferscheine, Pro-forma-Rechnungen oder Packlisten. Frachtpapiere wie Konnossemente oder Luftfrachtbriefe hingegen gelten nicht als andere Handelspapiere. Auch eine Ursprungserklärung auf einem getrennten Formblatt ist nicht zulässig. Eine Ursprungserklärung darf auf einem getrennten Formblatt eines Handelspapiers abgegeben werden, wenn dieses Formblatt offensichtlich Teil des Handelspapiers ist. (siehe Anhang VIII des Ursprungsprotokolls "Erläuterungen")
Hinweis:
In einer in der EU ausgestellten Ursprungserklärung ist als Ursprungsangabe für die Union nur "EU" zulässig.
(5) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter, bzw. registrierter Ausführer im Sinne des nachfolgenden Abschnitts 8.8. braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der Einfuhrvertragspartei spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der Waren in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei oder innerhalb der in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei festgesetzten Frist vorgelegt wird.
(7) Die Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung gelten sinngemäß für die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung durch einen registrierten Ausführer.
8.8. Ermächtigter Ausführer und Registrierter Ausführer
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können einen Ausführer, der unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen bzw. registrieren, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 7. bzw. 8. zu entnehmen.
8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Ursprungserklärung
8.9.1. Geltungsdauer der Ursprungserklärung
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben 12 Monate nach dem Datum der Ausstellung in der ausführenden Vertragspartei gültig und die Zollpräferenzbehandlung ist innerhalb dieser Frist bei den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei zu beantragen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.5. und 2.7.6. zu entnehmen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Zollpräferenzbehandlung angenommen werden, wenn der Einführer diese Nachweise bis zum Ablauf der Geltungsdauer aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder anderer triftiger, von ihm nicht zu vertretender Gründe nicht vorlegen konnte.
(3) In anderen Fällen verspäteter Vorlage dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei Ursprungsnachweise annehmen, wenn die Erzeugnisse vor Ablauf der Geltungsdauer nach Absatz 1 eingeführt worden sind.
8.9.2. Anträge auf Zollpräferenzbehandlung und Vorlage der Ursprungsnachweise
Zur Beantragung der Zollpräferenzbehandlung sind den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften Ursprungsnachweise vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises fordern, wenn er nicht in Englisch ausgestellt ist.
8.10. Einfuhr in Teilsendungen
Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis für die gesamte Ware auszustellen. Für Erzeugnisse des Abschnitts XVI sowie der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 ist die Abfertigung in Teilsendungen aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2a zum HS in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI bzw. der Zusätzlichen Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII auch tarifarisch zulässig. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind unter Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben.
8.11. Ausnahmen vom Präferenznachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung der Post oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse folgende Beträge nicht überschreiten:
bei der Einfuhr in die Union 500 Euro bei Kleinsendungen oder 1.200 Euro bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden,
bei der Einfuhr nach Vietnam 200 USD sowohl bei Kleinsendungen als auch bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.
8.12. Belege
Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die ein Präferenznachweis vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder Vietnams angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden.
8.13. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege
(1) Ein Ausführer, der einen Präferenznachweis ausfertigt, hat eine Kopie dieses Nachweises sowie die Beweisunterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Die zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei, die ein Ursprungszeugnis ausstellen, haben das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 aufzubewahrenden Aufzeichnungen können elektronische Aufzeichnungen umfassen.
8.14. Abweichungen und Formfehler
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Präferenznachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Ursprungserklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1. zu entnehmen.
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Werden verschiedene Waren mit einem Präferenznachweis angemeldet, so führt ein Problem mit einer der aufgeführten Waren nicht dazu, dass die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung und die Zollabfertigung der sonstigen Waren, die in dem Ursprungsnachweis aufgeführt sind, beeinträchtigt wird oder es dadurch zu Verzögerungen bei der Gewährung oder der Abfertigung der sonstigen Waren kommt.
8.15. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen)
(1) Für die Zwecke der Wertgrenzen werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vietnams, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von jeder Vertragspartei jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen für die Zwecke der Wertgrenzen ist der von der jeweiligen Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Europäische Kommission teilt den betreffenden Ländern diese Beträge bis zum 15. Oktober mit; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.
(4) Eine Vertragspartei darf den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 Prozent vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 Prozent erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Zollausschuss überprüft. Dabei prüft der Zollausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
Auf der Homepage der Europäischen Kommission/Steuern und Zollunion können auf der Seite "Gemeinsame Bestimmungen" unter dem Abschnitt "Wertgrenzen in Euro und entsprechende Beträge in Landeswährung" die aktuellen Gegenwerte zur Bestimmung der diversen Wertgrenzen abgerufen werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.462.649
- Stammnummer
- 78307
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.08.2020 bis 02.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF