Findok · Richtlinien
UP-7300
11. Schlussbestimmungen
überholte Fassung (bis 28.01.2021)Richtlinie2020-0.563.366gilt ab 03.09.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-7300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.09.2020 bis 28.01.2021.
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Zollausschuss darf die Bestimmungen dieses Protokolls überprüfen und dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen, um es zu ändern.
Der Zollausschuss bemüht sich, zu einer Einigung über die einheitliche Verwaltung der Ursprungsregeln zu gelangen, einschließlich der zolltariflichen Einreihung und Zollwertfragen im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln und technischer, verwaltungstechnischer und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Nach dem Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der Union und einem anderen ASEAN-Land kann der Zollausschuss dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Änderung dieses Protokolls vorlegen, um die Kohärenz zwischen den jeweiligen Ursprungsregeln zu gewährleisten.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, die die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei ein nachträglich ausgestellter Präferenznachweis sowie auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung (Nichtbehandlung) vorgelegt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.563.366
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.462.649
- Stammnummer
- 78307
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 03.09.2020 bis 28.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF