Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0042-S/03
Beschwerde gegen Abweisung eines Ansuchens um Ratenzahlung einer Geldstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0042-S/03vom 22.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Peter Meister des Finanzstrafsenates 2 in der
Finanzstrafsache gegen die Bf. wegen Zahlungserleichterung 2003 gemäß
§ 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit
§ 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO ) über die Beschwerde vom
15. September 2003 der Bf. gegen den Bescheid vom 28. August 2003 des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Zahlungserleichterung 2003
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. Juni 2000 wurde
über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von S 40.000,-- (in €
2.906,91) samt S 4.000,-- (in € 290,69) an Verfahrenskosten, wegen
Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verhängt.
Mit Anbringen vom 9. September
2002 suchte die Bf. darum an, den auf dem Strafkonto aushaftenden Rückstand
in monatlich Raten abstatten zu dürfen. Sie sei Mutter von zwei
Kinder ( 10 und ein Jahr alt) und befinde sich in einem
Abschöpfungsverfahren. Sie könne monatlich nur € 50,-- bezahlen,
da ihr nur € 668 Karenzgeld zur Verfügung stehen. Die erste Rate werde
im Oktober bezahlt werden.
Nach ergehen von zwei
vorläufigen Zahlungsauforderungen vom 9. September 2002 und v. 3. Dezember
2002 über jeweils € 50,-- wurde dieses Ansuchen vom Finanzamt Salzburg
Stadt mit Bescheid vom 28. August 2003 abgewiesen. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten
Zahlungen dem Ansuchen nicht stattgegeben werden konnte. Dazu ist aus dem
akteninhalt festzustellen, dass bis zum ergehen dieser Entscheidung die
angebotenen Raten in Höhe von € 50,-- lediglich 2x im jahr 2003
geleistet wurden. Weitere Zahlungseingänge bestehen in Höhe von €
96,18 im Oktober 2002 und von € 3,20 im Mai 2003.
In einem ergänzenden
Schreiben vom 1.9.2003 beantragt die Bf. ihr Raten in Höhe von
€ 100,--, zahlbar alle zwei Monate, zu gewähren. Sie arbeite
zurzeit als Putzfrau und verdiene E 175,--. Die Kosten von Miete, Strom und
Betreuung der Kinder würden von ihr selbst getragen.
Schließlich erhob die Bf.
gegen die abweisende Entscheidung mit Anbringen (eingelangt am 15. September
2003) das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung führt
sie aus, dass sie zur Zeit kein festes Einkommen habe womit sie den offenen
Betrag von € 3.056,36 zahlen könnte.
Aus dem Akteninhalt ist
festzustellen, dass der Betrag von € 100,-- 1 x im Jänner 2004
entrichtet wurde. Das Finanzamt hat dazu am 1. September eine vorläufige
Zahlungsaufforderung erlassen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz
(FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde, für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen)
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Vorweg ist klarzustellen, dass die sofortige volle
Entrichtung der Geldstrafe samt Kosten für die Bf. aufgrund ihrer
persönlichen Verhältnisse (Sorgepflichten für zwei Kinder) und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Es besteht ein Abschöpfungsverfahren;
als Einkommen steht lediglich Karenzgeld bzw. geringe Einkünfte als
Putzfrau zur Verfügung) mit erheblichen Härten verbunden wäre.
Eingeschränkt wird das Vorliegen der erheblichen Härte jedoch dadurch,
dass mit jeder Bestrafung eine gewollte Härte zwangsläufig verbunden
ist. Jedenfalls darf aber durch den Aufschub die Einbringlichkeit der Abgaben
(Geldstrafe und Kosten) nicht gefährdet werden.
Das zuletzt genannte
Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der einbringlichkeit liegt jedoch im
gegenständlichen Fall vor. Bei Einhaltung der angebotenen Raten von €
50,-- pro Monat ergibt sich aufgrund des aktuellen noch aushaftenden
Rückstandes in Höhe von rd. € 2.900,-- (an Strafe und Kosten)
für die gänzliche Abstattung dieses Rückstandes ein Zeitraum von
mehr als 4,8 Jahren. Dies stellt aber keine Abstattung in angemessener Zeit dar.
Dabei ist zu beachten, dass die von der Bf. selbst angebotenen Raten, trotz
mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt diese vorläufig zu entrichten,
nur teilweise eingehalten wurden. Der Zeitraum der gänzlichen Abstattung
der offenen Abgaben ist somit nicht absehbar. Die Annahme der Gefährdung
der Einbringlichkeit wird auch nicht durch das Berufungsvorbringen
entkräftet, in dem die Bf. angibt, dass sie zur Zeit über kein festes
Einkommen verfüge womit sie den offenen Betrag bezahlen könnte. Liegen
die Voraussetzungen für einen Zahlungsaufschub nicht vor, so ist im Falle
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die dafür verhängte
Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
22. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0042-S/03
- Stammnummer
- 7809
- Gültig
- 22.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF