Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1091-L/02
Befreiung von der KFZSt für selbstfahrende Arbeitsmaschinen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1091-L/02vom 10.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Damit die Befreiung von der KFZSteuer nach § 2 Abs 1 Z 8 des KfzStG 1992 idF des BGBl 1994/629 für selbstfahrende Arbeitsmaschinen greift, muss eine entsprechende Eintragung im Typenschein bzw. in der Einzelgenehmigung vorliegen. Für Zeiträume vor 1995 genügt der Nachweis des Vorliegens einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine im Sinne des § 2 Abs 1 Z 21 KFG 1967.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Adelheid Wimmer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Ried im Innkreis betreffend
Kraftfahrzeugsteuer für 4/1993, 1994 - 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Kraftfahrzeugsteuer 4/1993 und 1994 werden ersatzlos
aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1995 bis 1999 wird
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war in den gegenständlichen Jahren
ua. als Lohnmischer (Futtermittel) tätig und hatte im letzten Quartal 1993
einen Speziallastkraftwagen, und zwar einen Futtermischer, angeschafft. Dieser
Lastkraftwagen unterliegt aufgrund seines höchstzulässigen
Gesamtgewichts iHv. 6.700 kg grundsätzlich der Kfz-Steuerpflicht. Aus
dem aufliegenden Prospektmaterial ergibt sich, dass dieser Lastkraftwagen hinter
einem einreihigen Führerstand (drei Plätze) über maschinelle
Aufbauten verfügt, die dem Wiegen, Mahlen, Quetschen und Mischen von
Futtermitteln dienen. Nach diesen Unterlagen dient der Lastkraftwagen eindeutig
nicht vorwiegend der Beförderung von Gütern oder Personen.
Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen
Landesregierung vom 8. Oktober 1993 wurde dieser Lastkraftwagen als
"Spezialkraftwagen (Futtermischer)" einzelgenehmigt und diese Art des Fahrzeugs
auch in die Zulassung übernommen.
Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom 5. Jänner 2001
für dieses Fahrzeug die Kfz-Steuer mit folgenden Beträgen
fest:
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4. Quartal 1993
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1.155,00 S
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83,94 €
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1-4/1994
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5.400,00 S
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392,43 €
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1-4/1995
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7.200,00 S
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523,24 €
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1-4/1996
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7.200,00 S
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523,24 €
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1-4/1997
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7.200,00 S
|
523,24 €
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1-4/1998
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7.200,00 S
|
523,24 €
|
1-4/1999
|
7.200,00 S
|
523,24 €
Als Begründung für die Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer führte das Finanzamt an, dass die Festsetzung
erforderlich sei, da die Selbstberechnung der Kfz-Steuer unterblieben sei,
obwohl Kfz-Steuerpflicht bestehe, da das höchstzulässige Gesamtgewicht
des Fahrzeugs über 3,5 t liege.
Gegen diese Bescheide brachte der Berufungswerber innerhalb
offener Rechtsmittelfrist eine Berufung ein. In der Begründung führte
der Berufungswerber aus, dass es sich bei dem benützten Fahrzeug um keinen
LKW handle. In dem vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am
8. Oktober 1993 ausgestellten Einzelgenehmigungsbescheid sei der Begriff
Futtermischer angeführt. Überdies habe sich der Berufungswerber nun
vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bestätigen lassen,
dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um eine selbstfahrende
Arbeitsmaschine, die nicht der Kfz-Steuer unterliege, handle. Mit der Berufung
wurde auch eine Kopie des Einzelgenehmigungsbescheides des Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung vorgelegt. Aus diesem ergibt sich,
dass nunmehr die Art des Fahrzeuges auf selbstfahrende Arbeitsmaschine
geändert wurde. Dies führte in weiterer Folge dazu, dass das Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung am 23. Jänner 2001 in der
Zulassung ebenfalls die Art des Fahrzeuges auf selbstfahrende Arbeitsmaschine
abänderte. Auch die Protokollierung dieser Änderung wurde in Kopie der
Berufung beigelegt.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom
14. März 2001 die Berufung gegen die Kfz-Steuerbescheide als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt das Finanzamt
aus, dass gem. § 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG 1992 selbstfahrende
Arbeitsmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit seien. Diese Befreiung
setze allerdings eine entsprechende Eintragung im Typenschein bzw. im Bescheid
über die Einzelgenehmigung voraus. Bis 23. Jänner 2001 sei das
Fahrzeug lediglich als Spezialkraftwagen typisiert gewesen und dieser unterliege
der Kraftfahrzeugsteuer.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde wiederum
innerhalb offener Rechtsmittelfrist der Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. In dieser führte der
Berufungswerber aus, dass der gegenständliche Lastkraftwagen nicht erst am
23. Jänner 2001 zu einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine geworden sei,
sondern dies von Anfang an gewesen sei. Aus einer lediglich falschen Typisierung
dürfe dem Berufungswerber kein finanzieller Schaden erwachsen.
Dieser Vorlageantrag wurde vom Finanzamt mit Schreiben vom
9. Juli 2001, eingelangt am 12. Juli 2001, der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Infolge einer telefonischen Anforderung wurde ein Prospekt
mit Bildern und einer technischen Beschreibung des gegenständlichen LKW
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 26. November 2003 wurde auf die
Durchführung der ursprünglich beantragten mündlichen Verhandlung
verzichtet.
Über die
Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 2 KfzStG 1992 richten sich
die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe nach den jeweils geltenden
kraftfahrrechtlichen Vorschriften.
So definiert etwa § 2 Abs. 1 Z 21 des
Kraftfahrgesetzes 1967 eine selbstfahrende Arbeitsmaschine als ein
Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich
oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von
Personen und Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen
bestimmt ist.
Nach § 2 Abs. 1 Z 8 des Kfz-Steuergesetzes 1992 sind
von der Kraftfahrzeugsteuer "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" befreit: Der
Wortlaut dieser Befreiung für selbstfahrende Arbeitsmaschinen galt bis Ende
1994. Ab 1995 lautet der § 2 Abs. 1 Z 8 des
Kfz-Steuergesetzes 1992 (BGBl. 1994/629): "Kraftfahrrechtlich als
selbstfahrende Arbeitsmaschine und als Anhänger-Arbeitsmaschine genehmigte
Fahrzeuge".
Unter Genehmigung iSd. § 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG 1992 idF
ab 1995 ist die Bezeichnung im Typenschein oder in der Einzelgenehmigung zu
verstehen. Der gegenständliche Lastkraftwagen wurde mit Bescheid des Amtes
der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Oktober 1993 als
Spezialkraftwagen (Futtermischer) einzelgenehmigt. Erst im Jänner 2001
wurde die Einzelgenehmigung auf "selbstfahrende Arbeitsmaschine" geändert
und diese Änderung auch in die Zulassung übernommen. Nach Auskunft des
Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und nach den gesetzlichen
Bestimmungen hat eine derartige Änderung in einer Einzelgenehmigung bzw.
Zulassung niemals eine Rückwirkung auf zurückliegende Zeiträume.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass es sich
bei gegenständlichem Lastkraftwagen von der Anschaffung an um eine
selbstfahrende Arbeitsmaschine iSd. § 2 Abs. 1 Z 21
Kraftfahrgesetz 1997 gehandelt hat. Aufgrund der ersichtlichen Aufbauten diente
der Lastkraftwagen keinesfalls vorwiegend der Beförderung von Personen oder
Gütern.
Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung des § 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG 1992 idF für
Zeiträume bis 1994, die lediglich das Vorliegen einer selbstfahrenden
Arbeitsmaschine iSd. Kraftfahrgesetzes erfordern, gegeben.
Ab 1995 verlangt das Kfz-Steuergesetz 1992 für die
Anwendung der Befreiung aber, dass das Kraftfahrzeug als selbstfahrende
Arbeitsmaschine genehmigt sein muss. Das Vorliegen einer derartigen Genehmigung
richtet sich nach der entsprechenden Eintragung im Typenschein bzw. im Bescheid
über die Einzelgenehmigung.
Da diese für die Befreiung erforderlichen Eintragungen
in den Jahren 1995 - 1999 nicht bestanden, war die Berufung für diese
Jahre abzuweisen.
Die Kfz-Steuerbescheide für das 4. Quartal 1993 und
für das Jahr 1994 werden ersatzlos aufgehoben, da in diesen beiden
Zeiträumen die Voraussetzungen für die Befreiung vorlagen.
Linz,
10. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1091-L/02
- Stammnummer
- 7807
- Gültig
- 10.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF