Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0013-L/03
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Altlastenbeitrag, Abgabenhinterziehung, Nichtabgabe, Beitragsmeldung AlSaG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-L/03vom 04.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Hofrat Dr.Alois Winklbauer des Finanzstrafsenates 6(L) in der
Finanzstrafsache gegen der Bf. wegen Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs.1
FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. 2. 2003 gegen
den Bescheid vom 27. 1. 2003 des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch ORat
Mag.Jungwirth als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. 1. 2003 hat das
Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 500/2003/00015-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vorsätzlich unter Verletzung der in
den §§ 9 AlSaG und 119 BAO normierten Anzeige-, Offenlegungs -und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Altlastenbeitrag in Höhe von
€ 12.790,41 dadurch zu bewirken versucht hat, dass er es als
Beitragsschuldner in Bezug auf die im 3.Quartal 2000 in Haselbach
ausgeführte beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs.1
Zi.2 AlSaG mit Abfällen, nämlich 1.600 Tonnen mit Baurestmassen
kontaminiertes Aushubmaterial, den im § AlSaG normierten abgabenrechtlichen
Pflichten zuwider unterlassen hat, spätestens bis zum 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum), in
das die beitragspflichtige Handlung fällt, zweitfolgenden Kalendermonats
(15.11.2000) eine als Abgabenerklärung geltende Anmeldung bei dem für
die Einhebung zuständigen Hauptzollamt Linz einzureichen, darin den
für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen und
spätestens am Fälligkeitstag (15.11.2000) zu entrichten, und dadurch
das Finanzvergehen der (versuchten) Abgabenhinterziehung nach §§ 33
Abs.1 i.V.m. § 13 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 19. 2. 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Feststellung im angefochtenen Einleitungsbescheid, auf dem betreffenden
Grundstück hätten Ablagerungen von mit Baurestmassen kontaminierter
Aushubmaterialien stattgefunden, sei nicht richtig. Das gegenständliche
Grundstück liege am Waldrand und grenze an einen öffentlichen Weg.
Dieser sei im Zuge der Flurbereinigung "Haselbach" 1994-1995 von der
Agarbezirksbehörde Linz neu errichtet worden. Dabei sei auch durch
Aufschüttungen zwischen dem Weg und dem Waldstreifen ein Holzlagerplatz im
Ausmaß von 2o m x 14 m errichtet worden. Auf diesem Holzlagerplatz seien
seither Holz und Steine gelagert worden, welche sodann einer Wiederverwertung
zugeführt worden seien. Im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer in
seinem landwirtschaftlichen Anwesen den Rinderstall umgebaut, wobei u.a. auch
eine Mauer entfernt und Gräben für Güllekanäle ausgehoben
worden seien. Das dabei angefallene Material sei in der Folge, d.h. Ende
Mai/Anfang Juni 2000, auf besagtem Holzlagerplatz, welcher lediglich 200 m vom
Hof entfernt sei, zwischengelagert worden und hätte noch im Herbst
desselben Jahres einer Wiederverwendung zugeführt werden sollen. Die
feuchte Witterung habe es unmöglich gemacht, das Aushubmaterial auf
näherliegende Flächen zwischenzulagern. Es sei aber auch die
Entfernung des Aushubmaterials vom Zwischenlager "Holzlagerplatz"
stets vorgesehen gewesen, weil es wiederverwertet werden hätte sollen.
Schließlich sei dies tatsächlich auch geschehen, und zwar in Form der
Hinterfüllung und Rollierung der Stallunterlage und des Innenhofes mit
Betonrestmassen, allerdings -wegen der im Herbst 2000 aufgetretenen feuchten
Witterung- erst im darauffolgenden Frühling (April 2001). Derzeit
lägen nur noch einige aus reinem Humus und sandiger Erde bestehende Haufen
dort. Im übrigen benötige der Bf den Holzlagerplatz jedes Jahr im
Winter für Durchforstungsmaßnahmen. Er stelle zusammenfassend daher
fest, dass kein Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes vorliege, weil es
sich lediglich um eine Zwischenlagerung gehandelt habe und er sich niemals des
Materials entledigen habe wollen, sodass der Sachverhalt auch nicht unter den
Tatbestand des Altlastensanierungsgesetz falle. Die von der
Finanzstrafbehörde stammende Behauptung, es sei ihm an einer dauerhaften
Lagerung der Stoffe gelegen und sei dies durch den aktuellen Zustand des
Deponiekörpers hinlänglich belegt, welcher zwischenzeitlich lediglich
dem Umgebungsgelände angeglichen worden sei, sei daher völlig unwahr.
Wahr sei vielmehr, dass besagter Holzlagerplatz bereits im Zuge eines
Flurbereinigungsverfahrens durch die Agrarbezirksbehörde Linz errichtet,
d.h. angeschüttet, worden sei. Zum Beweis dafür werde ein (namhaft
zumachender) Vertreter der Agrarbezirksbehörde Linz, die Besichtigung an
Ort und Stelle noch weitere Zeugen angeboten. Es werde die Aufhebung des
Einleitungsbescheides beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 33 Abs.1 FinStrG macht sich des Finanzvergehens
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gem. Abs.3 leg.cit. ist eine Abgabenverkürzung nach
Abs.1 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht entrichtet (abgeführt) werden (§ 33 Abs.3 lit.b)
FinStrG).
Nach § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, wenn der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
die
Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann;
die
Tat kein Finanzvergehen bildet;
der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen;
Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
wenn
die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland
bestraft worden und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im
konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn ein Verdacht besteht.
Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im
§ 82 Absatz 3 lit.a)-e) FinStrG angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt. Unter
"Verdacht" ist dabei die Kenntnis von Tatsachen zu verstehen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens zwar nicht aus, es ist jedoch in diesem Verfahrensstadium
nicht schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem
Untersuchungsverfahren zukommt (siehe hiezu die umfangreiche Rechtsprechung des
VwGH, z.B. vom 28.6.1989, Zl.89/16/0036, vom 20.6.1990, Zl.89/13/0231
u.a.)
Im gegenständlichen Fall lag der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe einerseits die Anzeige der
Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 8.11.2000, Zl.5WF/01946/2000, welcher
auch 3 (am 15.9.2000 angefertigte) Fotos -diese zeigen jeweils
Baurestmassen (Bauschutt und große Betonbrocken) auf einem
abschüssigen Waldgrundstück zwischen Bäumen verstreut-
angeschlossen sind, und andererseits ein von einem Organwalter des
Hauptzollamtes Linz über den am 16.12.2002 vorgenommenen Augeschein
angefertigter (mit 19.12.2002 datierter) Aktenvermerk, in dem dieser die an
diesem Tag vorgefundene Situation und seine Eindrücke dazu schildert, samt
einer aus insgesamt 7 Farbbildern bestehenden, Lichtbilddokumentation, welche
denselben in Rede stehenden "Holzlagerplatz" zeigen, wobei aus den
Bildern klar erkennbar ist, dass auf dem Abhang des besagten
Waldgrundstückes zwischen den Baumstämmen verstreut nach wie vor eine
Vielzahl großer Betonbrocken liegen.
Außerdem stützt die Finanzstrafbehörde den
Tatvorwurf der Abgabenhinterziehung auf die Verantwortung des Bf den Organen der
Zollwachabteilung Achleiten/MÜG gegenüber, er erachte die Ablagerungen
für ordnungsgemäß, zumal er über einschlägige
Kenntnisse von sich auf Abfall und Altlastensanierung beziehender Vorschriften
verfüge: Insbesondere sei, wie er anführte, das Material lediglich als
"Zwischenlager" dort deponiert worden.
Dem im Beschwerdevorbringen diesbezüglich enthaltenen
-seine bisherige Verantwortung wiederholenden- Vorbringen, die auf
besagtem "Holzlagerplatz" befindlichen Baurestmassen seien von ihm
dort lediglich "zwischengelagert" worden, weil sie von vornherein
zur Hinterfüllung und Rollierung des zu errichtenden Stalls und des
Innenhofes vorgesehen gewesen seien, kann indes nicht gefolgt werden bzw. muss
aus nachstehenden Gründen als bloße Schutzbehauptung gewertet werden:
Zum einen ergibt sich allein schon aus der Art der Lagerung
-die Baurestmassen sind zwischen Baumstämmen abgekippt bzw. liegen
auf einer steilen bewaldeten Böschung, sodass eine Entfernung von dort nur
mit erheblichem Arbeitsaufwand und nur unter sehr erschwertem Maschineneinsatz
möglich wäre-, dass offensichtlich eine dauerhafte Belassung am
Lagerort vorgesehen war.
Zum anderen beweist aber auch der bei der Augescheinnahme
durch ein Organ des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz am 16.12.2002, also mehr als 2 Jahre nach der im Mai bzw. Juni 2000
vorgenommenen Ablagerung, vorgefundene Zustand des Waldgrundstückes, dass
eine Wiederverwertung bzw. ordnungsgemäße Entsorgung vom Bf
offensichtlich nie ernstlich in Erwägung gezogen worden sein dürfte:
Das Erscheinungsbild des Deponiekörpers wurde nämlich zwischenzeitlich
lediglich in der Weise verändert, dass er grob einplaniert worden ist und
im Kronenbereich nunmehr eine mit der vorbeiführenden Straße ebene
Fläche bildet, wobei diese Ebene mit feinerem Material versehen wurde und
jetzt als Lagerplatz für Holz, aber auch als Park-, Umkehr- und
Ausweichstelle für Beförderungsmittel verwendet werden kann.
In diesem Zusammenhang wird außerdem auf die im
§ 2 Abs.7 AlSaG enthaltene Definition des "Lagerns" verwiesen,
wonach darunter das länger als einjährige Bereithalten von
Abfällen, mit der Absicht, diese Abfälle später einer Behandlung
- mit Ausnahme der stofflichen oder thermischen Verwertung- zu unterziehen, zu
verstehen ist: Das heißt also, dass Abfälle, wenn sie für eine
langfristige Ablagerung oder sonstige Behandlung länger als 1 Jahr gelagert
werden, jedenfalls der Beitragspflicht unterliegen (vgl. § 3 Abs.1 Zi.3
AlSaG). Wird der länger als 1 Jahr lagernde Abfall der beabsichtigten
Verwertung nicht zugeführt oder nicht wiederverwertet bzw. wird er
letztlich langfristig abgelagert oder sonstig behandelt, ist ein entsprechender
Altlastenbeitrag zu entrichten. Die Absicht, diese Abfälle einer
Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen, muss im übrigen
jedenfalls auch aus den äußeren Umständen erschlossen werden
können (z.B. durch einen Vertrag über die Abnahme der Abfälle mit
einem Verwerter oder durch Lagerung bei einer Anlage unter laufender Entnahme
von Abfällen für die Wiederverwendung oder Verwertung).
Im gegenständlichen Fall wurden- wie die Erhebungen
des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 16.12.2002
ergeben haben- die in Rede stehenden, laut Angabe des Bf im Mai 2000 auf
besagtem Waldgrundstück gelagerten Baurestmassen jedenfalls länger als
ein Jahr am ursprünglichen Lagerort belassen, bzw. war auf Grund der Art
und Weise der Lagerung augenscheinlich, dass eine ernsthafte Absicht, diese
binnen Jahresfrist wiederzuverwenden bzw. zu verwerten, von vornherein nicht
vorlag.
Die vom Bf in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde vom
19.2.2003 als Beweis angebotene Besichtigung an Ort und Stelle erschien dem
Unabhängigen Finanzsenat auf Grund des Vorliegens entsprechender, am
16.12.2002 durch einen Organwalter des Hauptzollamtes Linz aufgenommener
Farbbilder vom Lagerort, aus denen mit hinreichender Präzision dessen
damaliger Zustand erkennbar ist, überflüssig bzw. würde zudem auf
Grund der seither verstrichenen Zeit, in der mögliche Veränderungen
der seinerzeitigen Deponierung vorgenommen worden sein könnten, zum
nunmehrigen Zeitpunkt kaum neue verwertbare Erkenntnisse in bezug auf den
seinerzeitigen Zustand zulassen.
Hinsichtlich der sonstigen in der Beschwerde vom 19.2.2003
enthaltenen Beweisanträge (Vernehmung eines -bisher nicht namhaft
gemachten- Organs der Argarbezirksbehörde Linz sowie allfälliger
weiterer- ebenfalls bisher nicht namhaft gemachter- Zeugen) verweist der
Unabhängige Finanzsenat auf das von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz gem. §§ 115 ff FinStrG ohnehin noch durchzuführende
Untersuchungsverfahren: Im jetzigen Verfahrensstadium sieht der Unabhängige
Finanzsenat jedenfalls keinen Raum für derartige Verfahrensschritte bzw.
reichen die dem Unabhängigen Finanzsenat bereits vorliegenden Beweismittel
und Unterlagen durchaus aus, um die im Einleitungsbescheid angeführten
Verdachtsgründe gegen den Bf aufrechtzuerhalten.
Auch das sonstige Vorbringen des Bf in dessen Eingabe vom
19.2.2003 vermag den im Einleitungsbescheid des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde geäußerten Tatverdacht gegen ihn keineswegs
zu entkräften bzw. erweist sich die vom Hauptzollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz in seinem beschwerdegegenständlichen
Bescheid verfügte Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Bf wegen
des Verdachts der Abgabenhinterziehung als gerechtfertigt.
Ob der somit zu bestätigende Tatverdacht auch zu der
gem. § 98 Abs.3 FinStrG erforderlichen Gewissheit der tatsächlichen
Tatbegehung führen wird, muss indes ohnehin dem von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten bleiben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
4. 12. 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung des FinanzstrafverfahrensAltlastenbeitragAbgabenhinterziehungNichtabgabeBeitragsmeldung AlSaG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-L/03
- Stammnummer
- 7797
- Gültig
- 04.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF