Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1899-L/02
DB-Pflicht der Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1899-L/02vom 12.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Partner Treuhand WT GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum 1.1.1997 bis
31.12.1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die
Vergütungen des zu 95% an der Gesellschaft beteiligten Gf. nicht in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Auf Grund dieser Feststellungen wurde mit
Haftungs- und Abgabenbescheid der auf diese Vergütungen entfallende
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nachgefordert.
In einer dagegen eingebrachten Berufung wandte die
Berufungswerberin im Wesentlichen ein, dass das Erfordernis, es müssten
abgesehen von der Weisungsgebundenheit "alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, hier nicht gegeben sei. Im Einzelnen wurde
ausgeführt: Der Umstand, dass der Gf. unbefristet bestellt sei, bedeute
nicht, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliege. Die Höhe der
Bezüge werde nach Maßgabe der wirtschaftlichen Ergebnisse ermittelt.
Da auf die Liquiditätssituation der Gesellschft Rücksicht genommen
werde, erfolge auch die Bildung von Rückstellungen. Bei allfälliger
Zahlungsunfähigkeit müsste der Gf. auf die Zahlung verzichten - dies
sei Ausfluss aus seinem Unternehmerrisiko. Die Zahlungen seien daher der
Höhe und dem Zeitpunkt nach unbestimmt. Im Übrigen würden
Vereinbarungen über Arbeitszeit, Urlaub und Krankheit fehlen. Der Gf.
könne alle Tätigkeiten an sich ziehen oder auch Kompetenzen verteilen.
Tatsächlich seien alle Arbeiten sozusagen ständig delegiert und die
Gesellschaft auch bei Abwesenheit des Gf. in Bezug auf alle notwendigen
Tätigkeiten handlungsfähig. Gegen ein Dienstverhältnis würde
auch sprechen, dass keine erzwingbare Verschwiegenheitspflicht und keine Bindung
an betriebliche Ordnungsvorschriften bestehe, weiters die Selbstzahlung der
GSVG-Beiträge durch den Gf. und der Umstand, dass Aufwandsvergütungen
nur in besonderen Fällen bezahlt würden.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wurde im
Vorlageantrag die bisherige Rechtsansicht weiterhin aufrecht erhalten und im
Wesentlichen auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen. Insbesondere
zum Unternehmerrisiko wurde neuerlich ausgeführt, dass der Gf. dies in zwei
Formen trage, da einerseits die Höhe der Bezüge vom Ergebnis der
Gesellschaft und andererseits der Zufluss von der künftigen Liquidität
der Gesellschaft abhänge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer Arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Insoweit sich die Berufungswerberin
daher auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein derartiger Merkmale beruft,
ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
Insgesamt stellt das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter
normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" auf
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos ab. Von Bedeutung ist auch noch das
Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Der Feststellung, dass die Eingliederung
hier gegeben ist, wurde im Großen und Ganzen auch nicht widersprochen.
Da eine laufende Entlohnung
auch dann vorliegt, wenn sie zumindest jährlich erfolgt, ist sie bei der im
gegenständlichen Fall vorliegenden Zahlungsmodalität (mehrere
Teilbeträge) jedenfalls gegeben.
Von Unternehmerrisiko kann dann
gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene
Geschäftseinteilung bzw. mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation
den Ertrag seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also
die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig ist. In die Überlegungen
einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen nicht
überwälzbarer Aufwendungen ergeben. Außer Frage steht, dass es
hier nur auf das Risiko aus der Stellung als Geschäftsführer, nicht
als Gesellschafter ankommt.
Seitens der Berufungswerberin
wird die Entlohnung des Gf. als abhängig vom Ergebnis der Gesellschaft
dargestellt, die Bezüge würden "nach Maßgabe der Ergebnisse in
unterschiedlichen Teilbeträgen entnommen". Woraus die Höhe errechnet
wird, wird jedoch in keiner Weise dargestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof
bereits mehrfach festgestellt hat (z.B. VwGH 23.1.2002, 2001/13/0107), wird mit
der Vereinbarung einer nicht näher bestimmten "Erfolgs-abhängigkeit"
ein Unternehmerrisiko des Gf. noch nicht dargetan. In dieser Entscheidung wird
auch weiters ausgeführt, dass die Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei Leistungsverhältnissen
zwischen einer Gesellschaft und dem wesentlich beteiligten Gf. insbesondere aus
dem dabei häufig vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben,
zur Folge haben, dass der nach außen in Erscheinung tretenden
tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung
beizumessen ist. Diese Aussage kommt hier insofern zum Tragen, als schriftliche
Verträge nicht vorhanden sind. Es können daher folgende Feststellungen
getroffen werden:
Der Gf. erhielt in den
geprüften Jahren in mehreren Teilbeträgen jeweils insgesamt folgende
Bezüge ausbezahlt: 1997 1.440.000 S, 1998 2.300.000 S und 1999
3.800.000 S. Daneben wurden Rückstellungen für
Geschäftsführervergütungen gebildet, die im Jahr 1997
1.240.000 S, im Jahr 1998 3.300.000 S und im Jahr 1999
6.200.000 S betrugen und ebenfalls als Geschäftsführeraufwand
verbucht wurden. Dem gegenüber standen in den betreffenden Jahren
Umsätze, die von rd. 71 Mio. im Jahr 1997 auf rd. 103 Mio. im Jahr 1998
anstiegen und 1999 wieder auf rd. 89 Mio. sanken. Die Gewinne bzw. das Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit waren in den betreffenden
Jahren zwar kontinuierlich steigend (1997 rd. 5,1 Mio., 1998 rd. 8,3 Mio., 1999
rd. 12,7 Mio.), dennoch kann ein unmittelbarer Zusammenhang der Bezüge mit
wirtschaftlichen Parametern nicht hergestellt werden, zumal im Nachfolgejahr
2000 einer weiteren Steigerung des Geschäftsergebnisses wiederum ein
wesentlich geringerer Geschäftsführeraufwand gegenüberstand
(2.700.000 S; gleichzeitig wurde ein geringer Teil der Rückstellungen
entnommen). Vielmehr scheinen die Änderungen in der
Geschäftsführervergütung frei verfügt - wenn auch unter
Berücksichtigung der Ertragslage der Gesellschaft. Auch hiezu wurde vom
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass dies mit einem
Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein hat
(z.B. VwGH 27.2.2002, 2001/13/0103).
Keinesfalls kann die in der
Berufung geäußerte Ansicht nachvollzogen werden, dass die lediglich
als Rückstellung verbuchten Beträge deshalb für ein
Unternehmerrisiko sprechen würden, da sie im Fall allfälliger
späterer Liquiditätsschwierigkeiten nicht mehr ausbezahlt werden
könnten. Da bei der guten Ertragslage und den Geschäftsergebnissen im
gesamten Zeitraum eine Notwendigkeit, die Beträge wegen
Zahlungsschwierigkeiten zurückzuhalten, nicht vorgelegen sein konnte, hatte
der Gf. mit dieser Maßnahme offensichtlich aus nicht im
Geschäftsergebnis gelegenen Gründen über diese Beträge
zugunsten des Unternehmens verfügt. Ein allfälliger späterer
Verlust der Beträge oder die Möglichkeit einer Entnahme stünden
mit dem Risiko, das er als Geschäftsführer zu tragen hat, nicht mehr
in Zusammenhang.
Bezüglich eines
Unternehmerrisikos auf der Ausgabenseite wäre noch zu bemerken, dass laut
einer diesbezüglichen Fragebeantwortung dem Gf. jedenfalls
größere Ausgaben, wie etwa längere Auslandsaufenthalte, ersetzt
werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch diesbezüglich ein
Risiko nicht vorliegt.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale
eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Linz,
12. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1899-L/02
- Stammnummer
- 7787
- Gültig
- 12.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF