Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2116-L/02
Zuschätzungen bei Schwarzumsätzen - Kosmetikstudio
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2116-L/02vom 18.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
nabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wechselberger-Mayrlechner & Partner GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für 1997, 1998 und
1999 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2000
entschieden:
Der
eingeschränkten Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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1997
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Einkommen
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55.672,00 S
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Einkommensteuer
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0,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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0,00 €
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Einkommen
|
0,00 S
|
Einkommensteuer
|
0,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
|
0,00 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
502.943,00 S
|
Einkommensteuer
|
154.718,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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11.243,80 €
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1997
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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3,075.080,21 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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612.460,11 S
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abziehbare Vorsteuer und EUSt
|
-774.239,36 S
|
|
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-161.779,00 S
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Gutschrift
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-11.756,94 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
3,173.373,53 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
633.318,61 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und EUSt
|
-284.924,48 S
|
|
|
348.394,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
25.318,78 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
4,012.398,15 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
800.972,81 S
|
|
|
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abziehbare Vorsteuer und EUSt
|
-313.074,22 S
|
|
|
487.899,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
35.457,00 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Zeit-
raum
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1-9/ 2000
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
406.382,99 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
81.276,60 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-26.694,84 S
|
|
|
54.582,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
3.966,63 €
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Inhaberin eines
Kosmetikstudios.
Anlässlich einer von
Dezember 2000 mit Unterbrechungen bis Oktober 2001 stattgefundenen und die Jahre
1997 bis 1999 sowie den Umsatzsteuernachschau-Zeitraum 01-09/2000 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Prüferin zusammenfassend
fest (Details können aus der
Niederschrift über die Schlussbesprechung [= Anlage I zum BP-Bericht vom
23. Oktober 2001] entnommen werden.):
Im gesamten
Prüfungszeitraum habe das Kassabuch gravierende Mängel, wie
Kassafehlbeträge und Kassastandsdifferenzen, die beim Aufbuchen durch den
steuerlichen Vertreter aufgedeckt wurden, aufgewiesen. Die Eintragungen seien
nicht täglich und auch nicht chronologisch erfolgt. Die
Kassastandsdifferenzen deuten darauf hin, dass der Kassenbestand mit dem
tatsächlichen Bargeldbestand nicht abgestimmt worden
sei.
Weiters seien wesentliche
Grundaufzeichnungen - wie der Terminkalender und die Kundenkartei - nicht
mehr vorhanden.
Auf Grund dieser aufgezeigten
Mängel sei eine Schätzungsberechtigung gegeben.
Das Hauptaufgabengebiet der Bw.
sei die Permanent Visagistik, welche nicht nur am Standort in Linz, sondern auch
an diversen Außenstellen ausgeübt worden sei. Bei den
Auswärtsterminen habe sich die Bw. bei Kosmetikkolleginnen Kabinen
angemietet, um dort das Permanent-Zeichnen durchführen zu können. Die
Leistungen des Permanent-Zeichnens umfasse die Beratung, die Pigmentierung und
die Nachbehandlungen, wobei je Behandlung zwischen zwei und vier
Nachbehandlungen erforderlich seien. Die Kundinnen haben entweder den vollen
Preis bei der ersten Behandlung oder in Raten bei den einzelnen Teilbehandlungen
zu bezahlen. Um eine Überprüfung der Vollständigkeit der
Erlöse an den Außenstellen durchführen zu können, sei ein
Reiseprofil erstellt worden. Es seien im Jahr 1999 sämtliche Reisebelege
ausgewertet worden, sodass sehr genau nachvollzogen werden konnte, wo sich die
Bw. an welchem Tag aufgehalten habe. Diese Liste sei um die erklärten
Erlöse an den jeweiligen Außentagen ergänzt worden, sodass ein
genaues Bild darüber entstanden sei, wann Losungen angefallen seien und
wann nicht. Anhand der erklärten Losungen an den Außenstellen sei ein
durchschnittlicher Erlös ermittelt worden. Dieser betrage pro Kundin
für 1999 7.900,00 S und für 2000 9.700,00 S. Die Analyse des
Standortes Linz ergab, dass die Bw. pro Tag durchschnittlich 7,6 Personen
behandelt habe, die sich auf 2,9 zahlende und 4,7 nicht zahlende Kundinnen
aufgeteilt haben. Diese Daten haben aus dem Terminkalender des Jahres 2000
gestammt, da die Terminkalender des Prüfungszeitraumes nicht mehr
auffindbar seien. Im Zuge der Schlussbesprechung seien die vorgebrachten
Einwände insoweit gewürdigt worden, als die Anzahl der Kunden auf zwei
zahlende Neukunden pro Tag reduziert worden sei. Weiters seien 1999 bisher noch
nicht eindeutig geklärte losungsfreie Tage aus der Kalkulation
ausgeschieden worden. Überdies seien 1999 und 2000 noch zehn Tage als reine
Nachbearbeitungstage ohne Losungen berücksichtigt worden. Die Auswertung
habe ergeben, dass im Jahr 1999 für 28 Tage und im Nachschauzeitraum
Jänner bis September 2000 für 50 Tage keine Losungen erklärt
worden seien. Um eine gewisse Anlaufphase zu berücksichtigen sei bei der
Zuschätzung für das Jahr 1997 nur 75% von der Basis des Jahres 1999
herangezogen worden. Die Netto-Zuschätzung betrage demnach:
|
Jahr
|
1997
|
1998
|
1999
|
9/2000
|
Zuschätzung
S
|
277.500,00
|
370.000,00
|
370.000,00
|
800.000,00
Die Prüferin stellte des
Weiteren fest, dass die Aufwendungen für die Restaurantbesuche bei den
auswärtigen Behandlungsterminen, an denen die Bw. von ihrem
Lebensgefährten begleitet worden sei, ausschließlich Eigenkonsumation
darstellen würden und die Kosten daher gemäß
§ 20 EStG
nicht abzugsfähig seien.
Da die meisten von der Bw.
über einen längeren Zeitraum besuchten Außenstellen als weitere
Mittelpunkte ihrer Tätigkeit anzusehen seien, sei die Geltendmachung von
Diäten bei den überwiegenden Fahrten ausgeschlossen. Zudem sei die Bw.
insbesondere im Jahr 1999 von ihrem Lebensgefährten begleitet worden,
weshalb die Hälfte der Nächtigungskosten als privat veranlasst
auszuscheiden sei.
Bei den im
Prüfungszeitraum angefallenen Auslandsreisen sei der auf den
Lebensgefährten entfallende Kostenanteil gemäß
§ 20 EStG
nicht abzugsfähig.
Da in den Prüfungsjahren
1997 und 1998 kein Privatanteil für das Telefon ausgeschieden worden sei
werde dieser mit 7.700,00 S festgesetzt.
Gegen die im wieder
aufgenommenen Verfahren entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung
ergangenen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997
bis 1999, sowie die Festsetzung von Umsatzsteuer für 9/2000, alle jeweils
vom 23. Oktober 2001, erhob der steuerliche Vertreter am 26. März 2002
fristgerecht Berufung und führte zusammengefasst aus:
Nach mehrtägigen Geschäftsreisen sei die
Aushändigung der Bareinnahmen an die zuständige Mitarbeiterin in Linz
erfolgt. Von dieser seien dann die Belege in die Aufzeichnungen übernommen
worden. Da diese Mitarbeiterin jedoch bereits für die Vortage
ordnungsgemäß ihre Eintragungen durchgeführt habe, sei es
zwangsläufig, dass die nachgebrachten Belege für vorangegangene Tage
erst zum Zeitpunkt der Abrechnung mit der Handkasse tatsächlich
berücksichtigt werden konnten. Es sei auch der Bargeldstand mit dem
Kassabestand abgestimmt worden.
Weiters werde die Ansicht vertreten, dass für
Terminkalender und Kundenkarteien nach den gesetzlichen Bestimmungen keine
zwingende Aufbewahrungspflicht bestehe.
Eine allgemeine Schätzungsberechtigung lasse sich
daher nicht ableiten. Es werde aber auch die anhand des erstellten Reiseprofils
angewendete Schätzungsmethode bekämpft. Es sei absolut unzutreffend,
dass an all jenen Tagen, an denen kein Entgelt erzielt worden sei von nicht
erklärten Losungen auszugehen sei. Wenn an einer Außenstelle eine
Neukundin gezeichnet worden sei, führe dies dazu, dass der Behandlungsort
rund drei- bis viermal (manchmal auch öfters) anzufahren sei, ohne dass
hiefür ein zusätzliches Entgelt zu verdienen gewesen sei.
Ergänzend werde dazu bemerkt, dass bei Auswärtsterminen Kundinnen
oftmals kurzfristig abgesagt hätten bzw. überhaupt nicht erschienen
seien. Dies werde auch von den auswärtigen Studiobetreiberinnen
bestätigt. Losungsfreie Tage seien durchaus an der Tagesordnung gestanden,
da immer wieder kritische Medienberichte erscheinen würden, in welchen der
Permanent-Make-up Zeichnung bedenkliche Auswirkungen auf die Gesundheit der
Kundinnen nachgesagt werde. Das von der Betriebsprüfung für das Jahr
1999 entwickelte Reiseprofil lasse außerdem keine Rückschlüsse
auf die Jahre 1997 und 1998 zu, da in diesen Jahren keine umfassenden
Tätigkeiten in den auswärtigen Studios stattgefunden haben. Die
nachhaltige Anmietung von Kabinen sei erst ab 1999 erfolgt. Da für das Jahr
2000 eine Verprobung mit dem Kalender vorgenommen werden konnte und sich daraus
zweifelsfrei losungsfreie Tage aufklären ließen, könne der
Rückschluss gezogen werden, dass auch im Jahr 1999 Arbeitstage in einem
beträchtlichen Ausmaß ohne Losungen vorgelegen seien.
Die hohe Anzahl der Reisen ziehe auch naturgemäß
eine entsprechende Konsumation mit sich. Zu den Auswärtsterminen sei die
Bw. von ihrem Lebensgefährten chauffiert worden, der sie auch in
kaufmännischen Angelegenheiten unterstützt und beraten habe. Herr K.
habe für seine Mitarbeit kein Entgelt erhalten. Die Spesen jedoch, die
durch seine Mitarbeit angefallen seien, seien vom Betrieb getragen worden. Ein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort werde nur dann
anzunehmen sein, an welchem der Arbeitnehmer wiederkehrend, aber nicht
regelmäßig tätig werde und dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen
pro Kalenderjahr überschritten werde. Es seien daher bis zu 15 Fahrten pro
Kalenderjahr je Außer-Haus-Studio als Dienstreisen anzuerkennen. Da auch
Herr K. diese Reisen aus betrieblichem Interesse unternommen habe, seien die
für ihn aufwendeten Beträge jedenfalls als Betriebsausgaben
abzugsfähig. Gleiches gelte auch für die Auslandsreisen des Herrn K.
Die Bw. habe ihren Lebensgefährten zur Führung der Verhandlungen mit
den Geschäftspartnern mitgenommen. Da eine privat veranlasste Teilnahme
nicht gegeben sei, bleibe hier kein Raum für das Ausscheiden von
Kostenanteilen im Sinne des § 20 EStG.
Hinsichtlich der Telefonkosten werde darauf hingewiesen,
dass auch private Telefon- und Telefaxanschlüsse betrieblich verwendet
worden seien. Durch die umfangreiche Reisetätigkeit seien zusätzliche
Handyanschaffungen erforderlich gewesen. Diesem Umstand sei durch den Ansatz
eines Privatanteiles ab 1999 Rechnung getragen worden.
In ihrer
Stellungnahme zur Berufung hielt die Prüferin am 4. Juni 2002 fest, dass es
im Kassabuch unabhängig davon, ob die Bw. auf Geschäftsreise gewesen
sei, keine Chronologie gebe. Die zahlreichen Faxe der Buchhaltungsabteilung des
steuerlichen Vertreters, in denen daraufhingewiesen wurde, dass der Kassastand
richtig zu stellen sei oder dass Belege nicht verbucht worden seien, lassen sich
nicht wegdiskutieren. Terminkalender und Kundenkartei wären im konkreten
Fall bedeutsam gewesen, um eine Abstimmung der Liste des Reiseprofils mit den
tatsächlichen Gegebenheiten durchführen zu können. Da diese
Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung gewesen wären, sei
deren Fehlen jedenfalls ein Buchführungsmangel. Bei der Zuschätzung
der losungsfreien Tage seien alle Einwendungen gewürdigt worden und aus den
ursprünglich 100 losungsfreien Tagen im Jahr 1999 sei die Kalkulation mit
nur 28 Tagen ohne Losungen durchgeführt worden. Von den losungsfreien Tagen
im Jahr 2000 sei mit 50 Tagen ohne Losungen kalkuliert worden. Von einer in der
Berufung angeführten Gegenverprobung mit dem Terminkalender 2000 und einer
daraus erfolgten Aufklärung von bisher vermeintlich losungsfreien Tagen
könne jedenfalls nicht die Rede sein, da im Terminkalender lediglich der
Ort des Außentermins eingetragen gewesen sei, und von einigen Ausnahmen
abgesehen exakte Zeitangaben und Kundennamen gefehlt haben. Es sei zwar richtig,
dass für 1997 und 1998 kein detailliertes Reiseprofil vorliege. Auf Grund
von Belegen und Zeugenaussagen könne aber gesagt werden, dass die
Zuschätzung ab 1997 zu Recht erfolgt sei, und die Anlaufphase ausreichend
in der Weise gewürdigt worden sei, dass im Jahr 1997 nur 75% des
ermittelten Zuschlagsbetrages des Jahres 1999 angesetzt worden sei.
Die Feststellungen betreffend Bewirtungsaufwand,
Reisespesen Inland und Ausland sowie Privatanteil-Telefon würden ebenfalls
zur Gänze aufrecht erhalten werden.
In seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Prüferin führte der steuerliche Vertreter am 25. Oktober 2002 aus,
dass die Richtigkeit des Vorbringens, dass losungsfreie Tage bei Behandlungen
außer Haus vorliegen würden, auch von der Betriebsprüfung
geteilt worden sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass gerade das
Nichtvorhandensein von Losungen an einzelnen Tagen als Schätzungsbefugnis
herangezogen worden sei, nur weil der Terminkalender und die Kundenkartei
gefehlt haben. Die Aufbewahrung von Terminkalendern sei in der
einschlägigen Literatur nirgends normiert. Auch die Ausführungen von
Stoll weisen die Kundenkartei nicht explizit als aufzubewahrende Unterlagen aus.
Zu den Kassastandsdifferenzen werde nochmals festgehalten, dass ständig
eine Prüfung des Kassenbestandes sowie eine Abstimmung mit den
Kassenaufzeichnungen stattgefunden habe. Festzuhalten sei auch, dass der
Negativbeweis des Nichtvorhandenseins einer Losung an einem speziellen Tag nicht
erbracht werden könne. Weiters sei die lineare Rückrechnung der
Zuschätzung für die Vorjahre im bisherigen Ausmaß nicht
zulässig, da im Jahr 1997 überhaupt keine Kabinenmiete und ab 1998
erst ab Jahresmitte in Klagenfurt eine Miete bezahlt worden sei. Es seien auch
mehrere Zeugenaussagen vorhanden, welche die Behauptung der Bw. bestätigen,
dass auch Außentermine stattfanden ohne dass Erstkunden behandelt worden
seien.
Zu den Bewirtungsaufwendungen und Reisespesen werde noch
einmal betont, dass Herr K. für das Unternehmen tätig gewesen sei.
Diese Tätigkeit sei ausschließlich im betrieblichen Interesse
gelegen. Dass die verursachten Aufwendungen eine private Mitveranlassung
erkennen ließen, werde in Abrede gestellt.
Betriebliche Telefon- und Faxaufwendungen von
Privatgeräten seien 1997 und 1998 nicht aufgezeichnet worden. Als
Vorteilsausgleich sei im Gegenzug der Nichtansatz von privaten Anteilen für
Telefonate erfolgt.
Am 17. September 2003 fand bei der Berufungsbehörde
ein Erörterungstermin gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO statt. Dabei
wurde zwischen den Parteien sowohl über die Schätzungsberechtigung als
auch über die Schätzungshöhe diskutiert. Strittig war danach vor
allem die angewendete Schätzungsmethode sowie die Höhe der
Zuschätzung. Durch den Referenten wurde den Parteien unter
Berücksichtigung aller Umstände folgender Schätzungsvorschlag
unterbreitet: Bei den Reisen der Bw. sind erhöhte Aufwendungen für die
Lebensführung angefallen, die in der im BP-Akt liegenden Geldrechnung keine
Deckung finden:
|
Jahr
|
1997
|
1998
|
1999
|
1-9/2000
|
Zuschätzung
S netto
|
96.000,00
|
120.000,00
|
144.000,00
|
108.000,00
Der steuerliche Vertreter erhob dagegen keine
Einwendungen. Seitens der Amtspartei wurde keine Äußerung abgegeben.
Es wurde vereinbart, dass der steuerliche Vertreter einen Vermögensstatus
der Bw. beibringt.
Die vom steuerlichen Vertreter am 31. Oktober 2003
eingereichte Vermögens- und Verbindlichkeitenaufstellung weist eine
Überschuldung von rd. 154.446,00 € auf.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 wurden die
Berufungspunkte Schätzungsberechtigung, Bewirtungsaufwand, inländische
und ausländische Reisespesen sowie Telefonprivatanteil zurückgenommen.
Inhaltlich voll aufrecht erhalten wurde die Berufung gegen die angewendete
Schätzungsmethode. Betreffend der Höhe der Zuschätzung wurde die
Berufung nur für jene Beträge aufrecht erhalten, die über die vom
Referenten beim Erörterungstermin vorgeschlagenen Beträge hinausgehen.
Dh. eine Zuschätzung von:
|
Jahr
|
1997
|
1998
|
1999
|
1-9/2000
|
Zuschätzung
S netto
|
96.000,00
|
120.000,00
|
144.000,00
|
108.000,00
wurde akzeptiert und außer Streit
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Zurücknahme bzw.
Einschränkung einzelner Berufungspunkte ist nur mehr die
Schätzungsmethode und die daraus resultierende Zuschätzungshöhe
strittig.
Die Wahl der
Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei.
Die Wahlfreiheit bei Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne
Bindung an starre Regeln dem tatsächlichen Betriebsergebnis möglichst
nahe kommen zu können. Da der Abgabepflichtige im Schätzungsverfahren
gehört werden muss, muss ihm nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern
es müssen ihm auch die Ausgangspunkte, Überlegungen und
Schlussfolgerungen zur Kenntnis gebracht werden. Es liegt in der Folge am
Abgabepflichtigen, begründete Überlegungen und zielführende
Anhaltspunkte gegen die Schätzung der Abgabenbehörde vorzubringen.
Sind die Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen die angewandte Methode
berechtigt, so hat die Abgabenbehörde dem Rechnung zu tragen. Es ist jener
Schätzungsmethode der Vorrang einzuräumen, deren mögliches
Ergebnis, das in der Feststellung der der Wirklichkeit entsprechenden
Besteuerungsgrundlagen zu bestehen hat, nach der Lebenserfahrung sowie nach dem
Maßstab des wirtschaftlich Möglichen und Vernünftigen beurteilt,
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich zu haben
scheint. Es gilt ein hohes Maß an Sachrichtigkeit sicherzustellen und
somit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe
zu kommen, wobei die einzelnen Schätzungskomponenten keinen Strafcharakter
aufweisen dürfen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 184, S 1931
f.).
Um eine Überprüfung
der Vollständigkeit der Erlöse an den Außenstellen
durchführen zu können, erstellte die Prüferin an Hand der
vorgefundenen Belege ein Reiseprofil für das Jahr 1999. Diese Liste wurde
um die erklärten Erlöse bei den "Außentagen"
ergänzt, um so ein genaues Bild zu bekommen, an welchen Tagen Losungen
angefallen sind und an welchen nicht. Eine Analyse am Standort Linz ergab, dass
die Bw. pro Tag durchschnittlich 2,9 zahlende und 4,7 nicht zahlende Kunden
behandelte. Im Zuge der Schlussbesprechung wurden die Einwände der Bw.
insofern gewürdigt, dass die Anzahl der zahlenden Kunden auf zwei pro Tag
reduziert wurde und losungsfreie Reisetage und Nachbearbeitungstage
zusätzlich berücksichtigt wurden. Bei einer durchschnittlichen Losung
pro Kunden von 7.900,00 S ergibt sich bei zwei Kunden und 28 Tagen ohne
erklärten Losungen eine Bruttozuschätzung in den Jahren 1998 und 1999
in Höhe von jeweils 442.400,00 S. Unter Berücksichtigung einer
Anlaufphase wurde für das Jahr 1997 nur 75% von der Basis des Jahres 1999
herangezogen. Für den Zeitraum 1-9/2000 wurde eine fehlende Losung von
netto rd. 800.000,00 S zugeschätzt.
Seitens des steuerlichen
Vertreters wurde im Wesentlichen eingewendet, dass aus dem Reiseprofil ein
Aufenthalt in den Außenstudios nur vermutet werden kann, die
tatsächliche Reisebewegung zu den Studios daraus aber nicht exakt
nachgewiesen werden kann. Da die Kabinenanmietung im größeren Umfang
erst 1999 begonnen hat, kann das Reiseprofil des Jahres 1999 nicht für eine
Zuschätzung der Jahre 1997 und 1998 herangezogen werden. Absolut
unzutreffend ist nach Ansicht des steuerlichen Vertreters die Annahme, dass
für eine gewisse Anzahl von Tagen, an denen bei den
"Außenterminen" kein Entgelt erzielt wurde, von nicht
erklärten Losungen auszugehen ist. Der steuerliche Vertreter wies darauf
hin, dass der Beweis des Nichtvorhandenseins einer Losung an einem losungsfreien
Tag nicht erbracht werden kann.
Dazu hält der
Unabhängige Finanzsenat fest, dass es der Betriebsprüfung im gesamten
Verfahren nicht gelungen ist, nicht erklärte Losungen von Behandlungen
(bzw. Schwarzgeschäfte überhaupt) konkret nachzuweisen. Es wurde somit
im Einzelnen nicht nachgewiesen, dass die Erlöse verkürzt in das
Rechenwerk aufgenommen wurden.
Wenn auch ein gewisses
Maß an Ungenauigkeit jeder Schätzung anhaftet und diese Ungenauigkeit
auch bei strengster Einhaltung der Verfahrensvorschriften in Kauf genommen
werden muss, besteht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dennoch
die Verpflichtung, im Schätzungsfall den wirtschaftlichen
Verhältnissen mit großer Sorgfalt und Sicherheit nachzuspüren.
Aus der durch den steuerlichen
Vertreter vorgelegten Vermögensaufstellung geht eine Überschuldung von
rd. 154.446,00 € (rd. 2,125.223,00 S) per September 2003 hervor. Sowohl im
Betriebsprüfungsverfahren als auch im Rechtsmittelverfahren sind keinerlei
Hinweise auf einen ungeklärten Vermögenszuwachs im Ausmaß der
Gesamtzuschätzung von 1,817.500,00 S zu Tage getreten.
Unter Bedachtnahme auf die
Betriebsstruktur und die Betriebsführung gelangt der Unabhängige
Finanzsenat zur Erkenntnis, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommene
Zuschätzung nicht mit der realen wirtschaftlichen Entwicklung des
Unternehmens der Bw. einher geht. Für die Berufungsbehörde erscheint
es in freier Beweiswürdigung glaubhaft, dass sich bei den
"Außenterminen" auf Grund von kostenlosen Nachbehandlungen
sowie Nichterscheinen von angemeldeten Kunden und auch aus Werbegründen
eine überproportional hohe Anzahl von losungsfreien Tagen ergibt. Dass
möglicherweise eine effizientere betriebliche Organisation die
losungsfreien Tage bzw. den Reiseaufwand verringert hätte, darf hier nicht
zum Nachteil der Bw. gereichen.
Da nachweislich die Anmietung
der Kabinen und somit die Kundenbehandlungen an den Außenstellen erst ab
1999 regelmäßig im größeren Ausmaß erfolgten, ist
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die von der
Betriebsprüfung gewählte Schätzungsmethode in den Jahren 1997 und
1998 schon grundsätzlich nicht anwendbar.
Gleichwohl gilt es
festzuhalten, dass im Rahmen des Erörterungstermins die
Schätzungsberechtigung generell außer Streit gestellt
wurde.
Aus den vorgelegten Akten und
Schriftsätzen geht hervor, dass bei den Reisen erhöhte Aufwendungen
für Konsumation in Restaurants für die Bw. und ihren
Lebensgefährten anfielen. Diese nicht abzugsfähigen Aufwendungen der
Lebensführung sind aber durch die Geldrechnung, die im Zuge der
Betriebsprüfung erstellt wurde, nur teilweise gedeckt und auch auf den
Konten der Bw. nicht vollständig erfasst.
Die mit dem steuerlichen
Vertreter abgestimmte Geldrechnung zeigt folgendes Bild:
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
-3.175,00
S
|
25.237,00
S
|
39.733,00
S
|
2.610,00
S
In diesem Ergebnis sind auch
private Aufwendungen für die Lebenshaltung enthalten.
Gegen die in der
Erörterung getroffene Feststellung, dass die erhöhten
Verpflegungsaufwendungen die Barbeträge, die der Bw. aus versteuerten
Einkünften oder sonstigen bekannten Quellen zur Verfügung standen,
überschritten haben, gab es von Seiten des steuerlichen Vertreters keine
Einwendungen.
Derartige
Ausgaben-Mehrbeträge begründen die Schätzung des
Betriebsergebnisses dem Grunde nach und geben auch entsprechende Anhalte
für eine Zuschätzung, ohne dass etwa Schwarzgeschäfte im
Einzelnen nachgewiesen werden müssen.
Unter Berücksichtigung
aller Umstände sowie der Tatsache, dass die Rechtsmittelbehörde befugt
ist, von der Schätzung der Abgabenbehörde erster Instanz abzugehen,
kommt der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass für den
Berufungszeitraum folgende Zuschätzungen gerechtfertigt sind:
|
Zuschätzung/Jahr
|
1997
|
1998
|
1999
|
1-9/2000
|
monatlich/netto
S
|
8.000,00
|
10.000,00
|
12.000,00
|
12.000,00
|
gesamt/netto
S
|
96.000,00
|
120.000,00
|
144.000,00
|
108.000,00
Die Erhöhung der Zuschätzung in den Jahren 1998
und 1999 ergibt sich aus den zunehmenden Reisen und den damit steigenden
Verpflegungsaufwendungen.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 7
Berechnungsblätter (in ATS)
Linz,
16. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2116-L/02
- Stammnummer
- 7786
- Gültig
- 18.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF