Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0498-W/02
Vorweggenommene Werbungskosten (Planungskosten) bei Nichtvorliegen einer steuerlich relevanten Vermietungstätigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-W/02vom 15.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Planungskosten betreffend ein Mehrfamilien-Wohnhaus
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist nichtselbständig und selbständig
tätiger Steuerberater und macht weiters Verluste aus Vermietung (V+V)
betreffend die Liegenschaft in W., A.-gasse 6 geltend.
Strittig ist die Nichtanerkennung von Aufwendungen für
eine " Machbarkeitsstudie" bzgl. der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses in
Höhe von S 120.000,00 brutto als Werbungskosten im Rahmen der
Einkünfte aus V+V sowie der daraus resultierenden Vorsteuer in Höhe
von S 20.000,--. Im Zuge des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer für
das Jahr 1996 machte der Bw. eine Honorarnote vom 12. November 1996, ausgestellt
durch den Architekten Dipl.Ing. G.K. als Verluste aus V+V geltend. Mit Schreiben
vom 14. August 1996 wurden die möglichen zukünftigen Einkünfte
aus V+V als Begründung angegeben.
Zum Sachverhalt führte der Bw. im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens wie folgt aus:
Der Bw. sei Alleineigentümer der Liegenschaft und sei
das auf der Liegenschaft befindliche Haus in einem sehr schlechten Zustand bzw.
die Wohnungen in Substandard. Es könnten daher keine Einkünfte erzielt
werden, sondern würden nur Kosten der notdürftigen Instandhaltung
anfallen. Der Bw. beabsichtige daher das Objekt abzutragen und ein dem
gängigen Wohnstandard entsprechendes Wohnhaus mit etwa fünf Wohnungen
von insgesamt ca. 400 m² Nutzfläche zu errichten.
Die Baukosten würden vom Bw. in Höhe von ca.
S 23.000,00 pro m² bzw. insgesamt rd. S 9,2 Mio.
geschätzt, und seien ausschließlich mit Fremdkapital zu finanzieren.
Der Bw. hätte daher einen Architekten beauftragt, ein zu errichtendes
Gebäude zu skizzieren, um das Projekt bzgl. tatsächlich erzielbarer
Nutzfläche, Bestimmung der Baukosten und der erzielbaren Mieteinnahmen im
Vergleich zu einem Verkauf der Liegenschaft zu überblicken. Im Jahre 1997
wäre mit dem Anfall der ersten Herstellungskosten betr. Bauplan und
Genehmigungen, mit Mitte 1997 mit dem Abbruch des Gebäudes und
frühestens Mitte 1999 mit Einkünften aus dem neuen Gebäude zu
rechnen.
Das Finanzamt anerkannte die geltend gemachten Verluste
nicht, da Vorsteuern und Werbungskosten vor der Einkunftserzielung nur dann zum
Tragen kämen, wenn die Absicht der künftigen Vermietung mit ziemlicher
Sicherheit feststehe. Diese Voraussetzung würde bei der geltend gemachte
Machbarkeitsstudie jedoch nicht vorliegen.
In der form- und fristgerechten
Berufung wendet der Bw. ein, dass die betreffende Liegenschaft seit Jahren von
einer Mieterin bewohnt sei, jedoch das Mietverhältnis lange Zeit strittig
gewesen wäre, da kein Mietentgelt mit der ehemaligen Vermieterin Frau B.K.
vereinbart worden wäre. Mit Gerichtsurteil des Bezirksgerichtes H. vom 5.
März 1994 wäre endgültig das Vorliegen eines
Mietverhältnisses festgestellt worden, wobei das Gericht die Instandhaltung
des Hauses als bestimmbares Entgelt beurteilt hätte. Die angefallenen
Rechtskosten wären vom Bw. steuerlich nicht geltend gemacht worden, da die
Verwertung der Liegenschaft zu diesem Zeitpunkt noch unklar gewesen wäre.
Bis vor kurzem hätte die Mieterin auch die vorgesehenen Leistungen nicht
erbracht und wären vom Bw. mit der Begründung nicht betrieben worden,
um eine eventuelle Kündigung wegen Nichterbringung der Miete
(Dienstleistung) nicht von vornherein unmöglich zu machen.
Letztendlich hätte sich der Bw. entschlossen, das
Objekt zur Erzielung von Mieteinkünften zu verwenden, und wäre daher
Herr Dipl.Ing. G.K. mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie als
Entscheidungsgrundlage bzgl. Finanzierung eines Neubaus oder Vermietung des
bestehenden Gebäudes beauftragt worden. Aufgrund dieser Studie hätte
sich der Bw. entschlossen, das Projekt nicht weiter zu verfolgen, sondern die
Mieterin zu veranlassen, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Die Mieterin hätte die von ihr benutzte Fläche
laufend erweitert und den Garten nicht ordnungsgemäß gepflegt, sodass
vom Bw. eine Besitzstörungsklage gegen die Mieterin eingereicht worden
wäre. Die Mieterin hätte schließlich im Jahr 1997 doch Arbeiten
am Haus durchgeführt, und die gartenseitigen Fenster und die Einfahrt in
den Garten neu gestrichen bzw. Malerarbeiten geleistet. Diese Leistungen
hätten Entgeltcharakter und wären gem. § 10 BewG mit dem
gemeinen Wert zu bewerten. Eine Aufstellung der im Jahre 1997 von der Mieterin
geleisteten Arbeiten würde dem Finanzamt entsprechend vorgelegt
werden.
Die Aufwendungen betr. die Erstellung der
Machbarkeitsstudie seien daher als Entscheidungsgrundlage für die
Verwertung der Liegenschaft angefallen. Dem Bw. wäre es bisher jedoch
sinnvoller erschienen, die Mieterin zur Leistung von Instandhaltungskosten
anzuhalten, und insoferne nur Mieteinnahmen hinsichtlich vorgenommener
Investitionen zu erzielen. Aufgrund der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie
würden daher sehr wohl Einkünfte erzielt werden, als Grundlage
für die zukünftige Bewirtschaftung des Objektes.
In der Beilage zur Berufung wurde dem Finanzamt ein
Gerichtsurteil vom 5. März 1994, sowie ein Schreiben vom 5. Juni
1997 an die Mieterin durch den Rechtsanwalt des Bw. betreffend
Besitzstörungsklage (jedoch ohne Unterzeichnung), vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. November 1998 wies das Finanzamt in der Folge die Berufung mit
folgender Begründung ab:
Im Rahmen eines einnahmenlosen Mietverhältnisses im
Jahre 1996 (ab 1997 Entgelte in Form der Instandhaltung und Pflege des
Mietobjektes) werde vom Bw. lediglich die Möglichkeit in Erwägung
gezogen, nach Kündigung der Mieterin das Gebäude abzureißen und
durch Neuerrichtung eines Wohngebäudes Mieteinkünfte zu
erzielen.
Nach Ansicht des Finanzamtes reiche die Absicht "von
möglichen zukünftigen Einkünften aus Vermietung" nicht aus, um
die geltend gemachten Aufwendungen betreffend Machbarkeitsstudie steuerlich zu
berücksichtigen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sich die
Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen manifestiert
hätte, oder aufgrund sonstiger über die Absichtserklärung
hinausgehende Umstände davon ausgegangen werden hätte können,
dass es zu einer Projektverwirklichung mit künftiger Vermietung kommen
wird.
Der Bw. hätte bislang keine konkreten Schritte zur
Verwirklichung des Projektes und/bzw. zur Erzielung von künftigen Einnahmen
gesetzt, bzw. wäre weder die Mieterin gekündigt worden, obwohl dies
aufgrund der vertragswidrigen Verweigerung der bedungenen Dienste zum damaligen
Zeitpunkt nach § 30 Abs. 2 Z. 2 MRG möglich gewesen
wäre, noch wären sonst bindende Vereinbarungen, wie z.B. Beauftragung
eines Architekten mit der Erstellung eines Bauplanes getroffen worden.
Der Bw. hätte somit bewusst einen einnahmenlosen
Zustand geduldet und wäre daher lt. Ansicht des Finanzamtes die gesetzliche
Voraussetzung für die Anerkennung der Werbungskosten, d.h. unmittelbarer
Zusammenhang mit zugeflossenen Einnahmen bzw. geldwerten Vorteilen, von
vornherein nicht gegeben gewesen.
Mangels Einnahmen zum Zeitpunkt der Einholung der Studie
und somit Fehlen des ursächlichen Zusammenhanges, wäre die
Machbarkeitsstudie daher auch nicht geeignet gewesen, Einnahmen aus diesem
Mietverhältnis zu erhalten oder zu sichern (kausaler
Werbungskostenbegriff). Die freiwilligen Aufwendungen der Machbarkeitsstudie
hätten somit auch keinen Einfluss auf die künftige Bemessung der als
Entgeltersatz bedungenen Dienste der Mieterin (finaler Werbungskostenbegriff).
Die Studie hätte somit lediglich den Zweck verfolgt, künftig
höhere Einnahmen, anstatt eines geldwerten Vorteiles zu erzielen.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde form- und fristgerecht Berufung
(Vorlageantrag) erhoben. Der Bw. wendet ergänzend ein, dass er nicht nur
"in Erwägung gezogen hätte", nach Kündigung der Mieterin das
Gebäude abzureißen, sondern dass die Errichtung eines Wohnhauses als
Altersvorsorge genutzt hätte werden sollen.
Das Investitionsvolumen sei mit rund 11 Mio. S
bereits, ohne der von der Mieterin seit Jahren geforderten unrealistischen
Abfindung in Höhe von S 1,5 Mio. bis S 2 Mio, sehr
erheblich. Der Bw. hätte daher vor der endgültigen Entscheidung eine
Machbarkeitsstudie erstellen lassen. Da zum damaligen Zeitpunkt die Mieten stark
gesunken wären und aufgrund der unrealistischen Ablösezahlung von rd.
S 2 Mio keine Aussicht bestanden hätte, die Wohnung freizubekommen,
wäre das Projekt im Jahre 1996 nicht mehr weiter verfolgt worden,
würde jedoch bei der nächsten günstigen Gelegenheit
weiterbetrieben werden.
Die Wohnung der Mieterin sei in einem schlechten Zustand
(aufsteigende Mauerfeuchte) und nehme der Bw. daher an, dass aufgrund der Kosten
der Instandhaltung des Hauses und Gartens, die Mieterin letztlich ohne bzw. mit
einer realistischen Abstandszahlung ausziehen werde.
Diese Vermutung hätte sich bereits Anfang 1998 fast
bestätigt, als die Mieterin die Wohnung für zwei Monate komplett
räumte. Aufgrund der Vermutung angeblich beabsichtigter Renovierung der
Wohnung wäre auf Anraten des Rechtsvertreters nicht sofort eine
Kündigung eingebracht worden, und im späten Frühjahr die Wohnung
von Frau T. und ihrem Lebensgefährten auch tatsächlich wieder bezogen
worden. Jedoch sei die Mieterin lt. Meldezettel nicht mehr gemeldet, sondern nur
der Bruder N.T. und der Lebensgefährte (M.F.) der Mieterin. Der Bw.
hätte durch einen Privatdetektiv weiters herausgefunden, dass Frau T. auch
eine Eigentumswohnung in W., W.straße 95 A/8, sowie ein Reihenhaus in
M., G.gasse 29 besitzt. Nach Ansicht des Rechtsvertreters des Bw. sei der
Wiederbezug der Wohnung lediglich zur Verhinderung einer Kündigung erfolgt,
um in der Folge nach Ablauf einer fünfjährigen Frist ab Oktober 1999
zu versuchen, das Mietrecht nach § 12 MRG an den Bruder N.T.
abzutreten bzw. einen Wohnungstausch nach § 13 MRG durchzuführen.
Zur Erhebung der erforderlichen Tatsachen bzw. um dies zu verhindern, hätte
der Bw. einen Privatdetektiv beauftragt.
Mit Schreiben vom 9. März 1998 wäre weiters
der Architekt Dipl.Ing.G.K. mit der Erstellung eines Einreichplanes für die
baubehördliche Bewilligung beauftragt worden. Der Bw. hätte somit die
Errichtung eines Wohnhauses nicht nur "in Erwägung gezogen", sondern
hätte in Abstimmung mit den Rechtsvertretern (RA Dr. H.S., RA
Dr. K.Z. und RA Dr. P.S.) die entsprechenden Schritte gesetzt, um
letztendlich ein Wohnhaus zum Zwecke der Altersvorsorge zu errichten, jedoch
ohne unrealistische Ablösezahlungen akzeptieren zu müssen, welche das
Projekt nicht mehr rentabel erscheinen lassen würden. Der Bw. hätte
weiters selbstverständlich die Mieterin aufgefordert, die Miete zu leisten,
dies wäre jedoch offensichtlich auf Anraten deren Rechtsvertreters nicht
erfolgt, um den Ablösezahlungen Nachdruck zu verleihen. Wie ein der
Berufung beigelegtes Schreiben des Rechtsvertreters der Mieterin vom
25. Juli 1996 zeige, wäre die Mieterin aufgefordert worden,
Instandhaltungsarbeiten zu leisten, und wären diese Arbeiten
tatsächlich im Jahre 1997 auch geleistet worden. Eine Kündigung der
Mieterin wäre jedoch lt. erteilter Rechtsauskunft nahezu aussichtslos
gewesen, da mit Einbringung einer Klage sofort Leistungen erbracht worden
wären und/bzw. die Nichterbringung von Leistungen mit abgesprochenen
Zeugenaussagen in Abrede gestellt worden wäre. Auf Grund des
Mieterschutzgedankens des MRG wäre die Kündigung auch zweifellos als
kostenpflichtig abgewiesen worden.
Der Bw. hätte somit sämtliche erforderliche
Schritte gesetzt, um das Projekt zu verwirklichen und würden daher die
Kosten der Machbarkeitsstudie bzw. Vorentwurf vorweggenommene Werbungskosten
darstellen. Die Aufwendungen von S 120.000,00 sprächen jedenfalls
für die ernsthaft betriebene Realisierung des Projektes.
Das vorgelegte Gerichtsurteil führt zum
Sachverhalt wie folgt aus:
Der Bw. (= Kläger) besitzt eine
Liegenschaft in W., A.-gasse 6 mit einem Haus, wobei das Erdgeschoss die
klagggstdl. Räumlichkeiten einnimmt. Die Wohnung im ersten Stock wird von
der früheren Eigentümerin B.K., der Großtante des Bw. bewohnt.
Mit Notariatsakt vom 6. Dezember 1984
schenkte die Voreigentümerin der Beklagten G.T. (= Mieterin) die
gesamte Liegenschaft auf den Todesfall. Im Oktober 1985 focht die
Voreigentümerin mit Klage beim zuständigen Landesgericht den
Schenkungsvertrag wegen Irrtums an, und behauptete, dass sie lediglich einen
Mietvertrag abschließen hätte wollen. Diese Klage wurde mit Urteil
vom März 1990 (rechtskräftig) abgewiesen.
Parallel dazu hatte die Beklagte G.T. im
Jänner 1986 Besitzstörungsklage gegen die Voreigentümerin B.K.
eingebracht, weil diese die Beklagte G.T. am Betreten der Wohnung und am
Versperren der Wohnungs-Eingangstüre hinderte bzw./und die
Verbindungstür zwischen Hauseingang und Stiegenhaus versperrt hatte. Der
Klage wurde mit 14.8 1991 stattgegeben.
Mit Schenkungsvertrag vom 29.9.1988 bzw.
Notariatsakt vom 1.3.1989 schenkte B.K. in der Folge dieselbe Liegenschaft dem
Bw., und wurde in einem weiteren Verfahren vor dem Landesgericht festgestellt,
dass der Schenkungsvertrag auf den Todesfall zwischen G.T. und B.K. dem Bw.
gegenüber unwirksam ist, da der Bw. die Liegenschaft gutgläubig
erworben hätte.
B.K. ist die Cousine des im Jahre 1984
verstorbenen A.T. sen., des Vaters der Beklagten G.T., und bestand bestes
Einvernehmen zwischen den Familien. Der Vater der G.T. half
regelmäßig und unentgeltlich, wenn im Haus oder Garten Arbeiten zu
erledigen waren. Zu diesem Zeitpunkt war die streitggstdl. Wohnung im
Erdgeschoss unbenützbar, da weder Fußböden, Türstöcke,
Strom, Gas, Wasser vorhanden gewesen wären.
Im Jahre 1983 suchten die Eltern für G.T.
eine Wohnung, und wurde vereinbart, dass die Eltern der Beklagten die Wohnung im
Erdgeschoss auf eigene Kosten adaptieren und in der Folge dort wohnen
würden. Ab dem Zeitpunkt des Einzuges sollten die halben Betriebskosten des
Hauses übernommen und darüber hinaus sämtliche Reparaturarbeiten
im Haus und Garten erledigt sowie B.K. bei Bedarf an die Hand gegangen werden.
G.T. sollte sodann in die freiwerdende Wohnung der Eltern ziehen. A.T. sen.
sanierte in der Folge unterstützt von seinen Söhnen A. u. N.T. die
Wohnung, wobei lediglich ein Installateur beigezogen wurde. Die investierte
Arbeitsleistung betrug ca. S 500.000,--.
A.T. sen. bezahlte neben den Betriebskosten
weiters oftmals Erlagscheine von ca. S 1.000,-- monatlich das Haus
betreffend, da die Voreigentümerin B.K. nur eine geringe Pension erhielt.
Im September 1984 verstarb A.T. sen.
überraschend, und wurde vereinbart, dass die Beklagte G.T. zu den gleichen
Bedingungen die streitggstdl. Wohnung beziehe. Das Haus sollte zudem laut
damaligen Reden der Voreigentümerin einmal G.T. gehören. Auf Grund
eines plötzlichen Sinneswandels der Voreigentümerin wurde versucht,
den Schenkungsvertrag mit Anfechtungsklage rückgängig zu machen bzw.
wurde die Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 1. März 1989 dem Bw.
übergeben und im Grundbuch eingetragen. G.T. versuchte daher mit
Besitzstörungsklage die Wohnung wieder betreten zu dürfen, wobei sie
bis zum 5.3.1994 (Entscheidung d. LG) auch nicht in die ggstdl. Wohnung einzog.
Mit Urteil des Landesgerichtes vom 4.3.1994 wurde
das Mietverhältnis der Beklagten G.T. bestätigt, und die
Instandhaltung sowie die laufenden Arbeiten im Haus und Garten als bestimmbares
Entgelt (Dienstleistung) für die Überlassung der Wohnung qualifiziert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für ein zur Einkunftserzielung bestimmtes
Wohnobjekt können schon vor Beginn der Vermietungstätigkeit als
Werbungskosten Berücksichtigung finden (vorweggenommene Werbungskosten).
Voraussetzung dafür ist die ernsthafte Absicht (klar und deutlich nach
außen tritt) zur Erzielung von Einkünften aus V+V, eine bloße
Absichtserklärung genügt jedoch nicht (u.a. Doralt, EStG-Kom., Tz. 94
zu § 28).
Planungskosten gehören grundsätzlich zu den
Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes und werden im Wege der
AfA abgeschrieben. Unterbleibt jedoch die Errichtung des Gebäudes, so sind
die Planungskosten sofort abziehbar (vergebliche Werbungskosten), wenn ein
objektiv erkennbarer Zusammenhang mit der auf die Erzielung von Einnahmen
ausgerichteten Tätigkeit vorliegt.
Allerdings kann ein Mietobjekt nicht als Einkunftsquelle
angesehen werden, wenn die Einnahmen nicht dazu ausreichen, um auf Dauer gesehen
Erträge zu erzielen (Hofstätter-Reichel, ESt-Kom., Tz 7 zu § 16
EStG 1988 allgemein). Fehlt bei der Tätigkeit somit objektiv die
Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt es an der entsprechenden
Absicht, so liegt keine Einkunftsquelle vor, sondern Liebhaberei im
steuerrechtlichen Sinne.
Betätigungen nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO, betreffend
die Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, unterliegen der
widerlegbaren Liebhabereivermutung. D.h. das Vorliegen von Liebhaberei ist zu
vermuten, kann jedoch widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung in
einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH beträgt der absehbare Zeitraum rd.
20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, welcher im Zweifel anhand
einer Prognoserechnung zu dokumentieren ist, wobei bei gesetzlichen
Einnahmenbeschränkungen fiktive marktkonforme Mieteinnahmen anzusetzen
sind.
Bei Vorliegen von Vereinbarungen zwischen (nahen)
Angehörigen ist weiters zu klären, ob eine private oder betriebliche
Veranlassung der Leistungsbeziehung vorliegt. Familiäre
Naheverhältnisse von Mietvertragsparteien rechtfertigen die Prüfung
des Mietverhältnisses auf Fremdüblichkeit, ob eine private oder
betriebliche Veranlassung gegeben ist. Für nicht fremdüblich
vermietete Wohnungen steht der Vorsteuerabzug nicht zu, und führen diese
Vorgänge ertragsteuerlich zu keinen anzuerkennenden Tatbeständen, bzw.
treten die ertragsteuerlichen Rechtsfolgen nicht ein. Die Mietzinshöhe wird
unter Fremden von der Amortisation eines eingesetzten Kapital während der
Nutzungsdauer des Mietobjektes und von einer angemessenen Verzinsung bestimmt.
Unter Fremden unüblich sind z.B. Vereinbarungen, wonach Mieterinvestitionen
in das Bestandsobjekt auf die Dauer der Rückzahlung der dafür
verwendeten Kredite zu einem Erlass der Mietzinsschuld führt (VwGH
18.11.1991, 91/15/0043).
Im vorliegenden Fall erhielt der
Bw. die Liegenschaft mit einem darauf befindlichen als Zweifamilienwohnhaus zu
qualifizierenden Gebäude mit Notariatsvertrag vom 29.9.1988 bzw. 1.3.1989
von der Großtante geschenkt. Mit Gerichtsurteil vom 4.3.1994 wurde das
Vorliegen eines Mietverhältnis der Mieterin G.T. grundsätzlich
bestätigt. Als Mietentgelt wurde die Instandhaltung sowie laufend
anfallenden Arbeiten im Haus und Garten als bestimmbares Entgelt qualifiziert.
Die Wohnung wurde lt. Gerichtsurteil sowie Bewertungsgutachten der Liegenschaft
vom 31.8.1998 um rd. S 500.000,-- saniert. Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens ist die Geltendmachung von Werbungskosten für eine
Machbarkeitsstudie betr. die Errichtung eines Mehrfamilien-Wohnhauses vom
12.11.1996 i.H.v. S 120.000,--.
Dazu ist ergänzend auszuführen, dass die
Mieteinkünfte aus der Wohnung im Erdgeschoss lt. Aktenlage erst ab dem Tod
der ehemaligen Besitzerin B.K. als
Fruchtgenussberechtigte mit 6.5.1997 dem Bw. zugerechnet wurden. Das
Fruchtgenussrecht war auch grundbücherlich sichergestellt. Weiters ist
festzustellen, dass bzgl. der Wohnung im ersten Stock kein Mietrecht vorliegt,
da die Wohnung lt. Ausführungen des Bewertungsgutachtens vom 31.8.1998 von
der Großmutter des Bw. als Zweitwohnsitz eigengenutzt (unentgeltlich
genutzt) wird.
Die Großtante des Bw. und Vorbesitzerin der
Liegenschaft hatte somit an der Wohnung im Erdgeschoss das Fruchtgenussrecht
zurückbehalten, welches auch grundbücherlich sichergestellt war. Der
Erzielung von Einnahmen hat die Wohnung daher im Streitzeitraum 1996 noch gar
nicht gedient, und war somit zumindest zu Lebzeiten der Großtante nicht
vorgesehen. D.h. der Bw. konnte insofern im Streitzeitraum noch keine
Tätigkeit entwickeln, die steuerlich von Relevanz und hinsichtlich der
Einkunftsquelleneigenschaft überprüft werden könnte. Die geltend
gemachten Aufwendungen sind daher schon aus diesem Grund mangels Vorliegens
einer steuerlich relevanten Betätigung nicht abzugsfähig, und steht
auch der Vorsteuerabzug nicht zu (vgl. VwGH 30.10.1996, 94/13/0165).
Im vorliegenden Fall konnte somit lt. Aktenlage und
Sachverhalt im Streitzeitraum 1996 die Absicht der künftigen Vermietung im
Streitjahr 1996 noch gar nicht klar und deutlich nach außen treten bzw.
nur bedingt (ungewiss) nach außen treten. Der Bw. ist im Streitzeitraum
1996 auf Grund des auch grundbücherlich sichergestellten
Fruchtgenussrechtes der Großtante und Voreigentümerin noch nicht
Vermieter der Liegenschaft, und wurde die zweite Wohnung durch die
Voreigentümerin auch noch selbst genutzt.
Darüber hinaus ist
auszuführen, dass die Mieteinnahmen in den Jahren 1997 bis 2001 betr. die
Wohnung im Erdgeschoss lt. Schreiben vom 29.4.1998 (dem Finanzamt
überreicht am 29.9.1998) durch den Rechtsanwalt der Mieterin sowie laut
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1997
auf Basis des Kategoriemietzinses D mit der
Mieterin vereinbart wurden, da die Bewertung der durch die Mieterin
erbrachten Leistungen äußerst schwer sei. Die Einkünfte aus V+V
wurden lt. Aktenlage in folgender Höhe erklärt:
|
|
Einnahmen in S
|
Einkünfte aus V+V in S
|
ab 5/1997
|
4.526,40
|
-24.198,--
|
1998
|
6.789,60
|
-44.624,76
|
1999
|
7.120,80
|
-38.754,14
|
2000
|
7.120,80
|
-26.341,71
|
2001
|
0,--
|
-26.240,50
Es wurde somit zwischen dem Bw.
und der Mieterin eine neue Vereinbarung getroffen, nur den Kategoriezins der
niedrigsten Einstufung als Mietentgelt heranzuziehen. Eine Aufstellung der von
der Mieterin im Jahre 1997 geleisteten Arbeiten wurde dem Finanzamt nicht
vorgelegt und auch im Rahmen der Jahreserklärung 1997 nicht dargelegt. Die
neu getroffene Mietzinsvereinbarung entspricht somit nicht dem ursprünglich
vereinbarten Mietentgelt. Die Vereinbarung des Bw. mit der Mieterin, als
Gegenwert der Arbeiten sowie Instandhaltungsleistungen den Kategoriemietzins "D"
als Mietentgelt zu bezahlen, kann jedoch nicht als fremdüblich beurteilt
werden bzw. nur mit dem Vorliegen der besonderen familiären
Verhältnisse zu rechtfertigen sein. Schritte zum Aufkündigen des
Mietverhältnisses wurden vom Bw. ebenfalls nicht gesetzt. Das im Rahmen der
Berufung vorgelegte Schreiben betr. Besitzstörungsklage ist nicht
unterzeichnet, und somit auch grundsätzlich zu bezweifeln.
Die Vermietungstätigkeit wird somit in der Folge unter
Verweis auf die bislang erklärten Verluste aus V+V für sämtliche
Jahre 1996 bis 2001 in einer Art betrieben, die von vornherein die Erzielung von
positiven Einkünften und Gesamtgewinn als aussichtslos erscheinen
lässt. Die Tätigkeit ist daher nach den besonderen Umständen der
Bewirtschaftung als Liebhaberei zu beurteilen. Eine allfällige
Prognoserechnung könnte unter Berücksichtigung der vorliegenden
Bewirtschaftung von Mieteinnahmen i.H.v. rd. S 7.000,-- jährlich und der
vorliegenden Verluste von rd. S 25.000,-- bis S 44.000,-- kein anderes Ergebnis
bringen. Die Erzielung eines Gesamtgewinnes für die im Erdgeschoss liegende
Mietwohnung in einem absehbaren Zeitraum von rd. 20 Jahren ist somit jedenfalls
von vornherein als aussichtslos zu beurteilen.
Die Tätigkeit der Vermietung betr. die vermietete
Wohnung im Erdgeschoss ist daher lt. vorliegender Aktenlage darüberhinaus
als Liebhaberei zu beurteilen bzw. liegt keine Einkunftsquelle vor. Daher sind
auch aus diesen Gründen die geltend gemachten Planungskosten betr.
Machbarkeitsstudie i.H. v. S 120.000,-- für das Jahr 1996 nicht als
Werbungskosten anzuerkennen, und steht ein Vorsteuerabzug nicht zu.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
15. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-W/02
- Stammnummer
- 7767
- Gültig
- 15.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF