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Findok · Richtlinien

UP-5600

4. Warenkreis

überholte Fassung (bis 23.04.2020)Richtlinie2020-0.197.580gilt ab 02.12.2019

Inhaltsverzeichnis der UP-5600

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.12.2019 bis 23.04.2020.

Wortlaut laut Findok

4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93. Weitere Ausnahmen siehe Art. 12 in Verbindung mit dem Anhang 1 des Abkommens. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Art. 12 in Verbindung mit dem Anhang 1 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.197.580
GZ der Erstfassung
2020-0.151.233
Stammnummer
77650
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 7)
Gültig
02.12.2019 bis 23.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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