Findok · Richtlinien
UP-5600
4. Warenkreis
überholte Fassung (bis 23.04.2020)Richtlinie2020-0.197.580gilt ab 02.12.2019
Inhaltsverzeichnis der UP-5600
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.12.2019 bis 23.04.2020.
Wortlaut laut Findok
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93. Weitere Ausnahmen siehe Art. 12 in Verbindung mit dem Anhang 1 des Abkommens.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Art. 12 in Verbindung mit dem Anhang 1 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.197.580
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.151.233
- Stammnummer
- 77650
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 7)
- Gültig
- 02.12.2019 bis 23.04.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF