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Findok · Richtlinien

UP-5600

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft

geltende FassungRichtlinie2023-0.233.162gilt ab 27.01.2023

Inhaltsverzeichnis der UP-5600

Wortlaut laut Findok

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches und besondere Kennzeichnung Folgende Präferenznachweise sind vorgesehen: Die Erklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Ursprungserklärung"), welche innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem Registrierten Ausführer ausgestellt werden kann Präferenznachweise, welche auf Grund einer abweichenden Ursprungsregel (Abschnitt 5.5.1.) oder welche auf Grund besonderer Kumulierungsbestimmungen (Abschnitt 5.3.4. und Abschnitt 5.3.5.) ausgestellt werden, müssen besonders gekennzeichnet sein. 8.2. Ausstellung eines Ersatzpräferenznachweises 8.2.1. Grundsätzliches Das Ursprungsprotokoll selbst enthält keine Bestimmungen zur Ausfertigung von Ersatzpräferenznachweisen. Werden Ursprungserzeugnisse, für die ein Präferenznachweis vorliegt noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatzpräferenznachweise ersetzt werden (siehe Art. 69 UZK-IA). 8.2.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden. 8.2.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden. 8.3. Buchmäßige Trennung Die buchmäßige Trennung (gemeinsame Lagerung von Vormaterialien mit und ohne Ursprung) ist in diesem WPA vorgesehen. Details können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1. entnommen werden. Die Methode gilt auch für Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt, der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 des Harmonisierten Systems, der in Côte d'Ivoire oder in der Europäischen Union vor der Ausfuhr in die Europäische Union beziehungsweise nach Côte d'Ivoire physisch ge- oder vermischt wird. 8.4. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung (Ursprungserklärung) Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a)von jedem Ausführer; für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet b)unabhängig vom Wert von einem Registrierten Ausführer Nähere Informationen zum Registrierten Ausführer über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 8. zu entnehmen. Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse von Côte d'Ivoire, der Europäischen Union oder eines zulässigen Kumulierungsland angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind. Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen. Eine Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut (UP-3000 Abschnitt 2.4.) und in einer Sprachfassung des Anhanges IV des Ursprungsprotokolls auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein Registrierter bzw. Ermächtigter Ausführer braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird. 8.5. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise Die Präferenznachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.5. und Abschnitt 2.7.6. zu entnehmen. Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, mit der er beglaubigt, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen. 8.6. Einfuhr in Teilsendungen Werden Erzeugnisse der Abschnitt XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis für die gesamte Ware auszustellen. Für Erzeugnisse des Abschnitt XVI sowie der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 ist die Abfertigung in Teilsendungen aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2a zum HS iVm der Zusätzlichen Anm. 3 zum Abschnitt XVI bzw. der Zusätzlichen Anm. 2 zum Abschnitt XVII auch tarifarisch zulässig. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind in der ZT-1600 beschrieben. 8.7. Ausnahmen vom Präferenznachweis Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf folgende Beträge nicht überschreiten: a)500 Euro bei Kleinsendungen oder b)1.200 Euro bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden 8.8. Belege 8.8.1. Grundsätzliches Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU, von Côte d'Ivoire oder eines zulässigen Kumulierungslandes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden. 8.8.2. Informationsverfahren für Kumulierungszwecke Bei Anwendung einer zulässigen Kumulierung mit Ursprungswaren wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne des Abkommens für die Vormaterialien aus Côte d'Ivoire, der EU, einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder einem ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-A (Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Präferenzursprungseigenschaft) des Ursprungsprotokolls erbracht, die vom Ausführer in Côte d'Ivoire oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird. Bei Anwendung einer zulässigen vollen Kumulierung mit Nichtursprungswaren wird der Nachweis der in Côte d'Ivoire, in der Europäischen Union, in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder in einem ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-B (Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft) des Ursprungsprotokolls erbracht, die vom Ausführer in Côte d'Ivoire oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird. Bei Anwendung der Kumulierung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 des Ursprungsprotokolls (Abschnitt 5.3.5.2.) werden die als Nachweis für die Ursprungseigenschaft vorzulegenden Dokumente nach den Regeln festgelegt, die für die durch das APS begünstigten Länder gelten. Bei Anwendung der Kumulierung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 des Ursprungsprotokolls (Abschnitt 5.3.5.3.) werden die als Nachweis für die Ursprungseigenschaft vorzulegenden Dokumente nach den Regeln festgelegt, die in den einschlägigen Übereinkommen festgesetzt wurden. Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben. Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden. Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferant eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen. Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des ausführenden Landes vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen. Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls 1 zum Cotonou-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. 8.9. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie alle übrigen dafür zweckdienlichen Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes oder der Einführer haben nach den internen Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes Ursprungserklärungen, die ihnen vorgelegt werden bzw. die sie selbst vorlegen, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 8.10. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Präferenznachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Präferenznachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen. 8.11. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen) Für die Zwecke der Wertgrenzen in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der EU, von Côte d'Ivoire oder den zulässigen Kumulierungsländern, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt. Für die Fälle der Erklärung auf der Rechnung und der Abstandnahme von einem förmlichen Präferenznachweis ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 vH vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 vH erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der EU oder von Côte d'Ivoire vom Ausschuss überprüft. Dabei prüft der Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.233.162
GZ der Erstfassung
2020-0.151.233
Stammnummer
77650
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 7)
Gültig
27.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF